Bischof Pirmin · Nationalrat · 2008-09-24
Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-24
Wortprotokoll
Wir sprechen jetzt über zwei Doppelbesteuerungsabkommen. Doppelbesteuerungsabkommen schliesst man nicht etwa, um die Doppelbesteuerung zu fördern, sondern um eine solche zu vermeiden. Zuerst sprechen wir über das Abkommen mit Südafrika:
Das Abkommen, das Sie vor sich haben, wird Ihnen von Ihrer Kommission mit 15 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, also nicht ganz einstimmig, zur Annahme empfohlen. Das vorliegende Abkommen ersetzt jenes mit Südafrika von 1967. Es musste im Wesentlichen deshalb neu ausgehandelt werden, weil Südafrika im Steuerrecht vom bisherigen Territorialitätsprinzip zum System des weltweiten Einkommens gewechselt hat, also einem ähnlichen System, wie es auch die Schweiz kennt. Das Abkommen hat nicht besonders viel Fantasie beansprucht, es orientiert sich im Wesentlichen am sogenannten OECD-Musterabkommen, das die Schweiz neuen Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel wunschgemäss zugrunde legt.
Geregelt werden einige wesentliche Neuerungen, die sowohl von der schweizerischen Industrie, von der betroffenen Wirtschaft, als auch von der südafrikanischen Seite begrüsst werden. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Besteuerung von schweizerischen Unternehmen, die Baustellen in Südafrika führen, die Besteuerung von Zinsen in Südafrika, welche für Schweizer Staatsbürger günstiger wird, die Besteuerung von Lizenzerträgen und die Besteuerung von Ruhegehältern, und zwar von Ruhegehältern von Schweizerinnen und Schweizern, welche sich in Südafrika niederlassen und die mit dem neuen Abkommen die attraktive Situation haben, dass Südafrika auf eine Besteuerung überhaupt verzichtet, sofern das Einkommen aus der Schweiz kommt. Schliesslich wird neu eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt, um Konflikte zwischen den beiden Vertragsparteien zu regeln. Diese Schiedsgerichtsklausel hat rechtlich vor allem die Konsequenz, dass dieses Abkommen dem fakultativen Referendum untersteht, weil die Schweiz eine neue Verpflichtung im völkerrechtlichen Sinne eingeht.
Ich will Ihnen nicht verschweigen, dass in der Kommission eine Bestimmung zu längeren Diskussionen Anlass gegeben hat. Es geht um die Festlegung des Informationsaustausches im Rahmen der Amtshilfe zwischen den beiden Staaten, genauer zwischen den beiden Steuerbehörden. Hier hat die Kommission das Geschäft zunächst einmal an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, einen Bericht auszuarbeiten. Wir wollten sichergehen - namentlich mit Blick auf den Steuerstreit mit der Bundesrepublik Deutschland -, dass die Schweiz keine unnötigen Informationen im Steuer- und im Bankbereich an südafrikanische Behörden herausgibt. Die Diskussion in der Kommission hat ergeben, dass dieses Abkommen mit Südafrika, das einen erweiterten Informationsaustausch vorsieht, obwohl die Schweiz diese Praxis bisher nur mit OECD-Staaten gekannt hat, nicht als Präjudiz für künftige Abkommen gelten kann, die teilweise schon in der Pipeline sind. Im Falle von Südafrika, das ein ausgebautes und verlässliches Rechtssystem nach angloamerikanischer Tradition kennt, ist das kein Problem. Die WAK Ihres Rates behält sich aber vor, künftig jedes einzelne Abkommen auf dieses Kriterium hin zu überprüfen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission, auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens mit Südafrika einzutreten und ihm zuzustimmen.
Ich komme gleich auch noch auf das zweite Geschäft, das Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien, zu sprechen. Dieses Abkommen ist - Sie hören richtig - am 23. April 1997 unterzeichnet worden, vor elf Jahren. Nachdem die Schweiz glaubte, ein verlässliches Abkommen zu haben, wurde es von der argentinischen Seite ein erstes Mal zurückgewiesen, weil die Rückversicherungsgeschäfte neu zu regeln waren. Im Jahre 2000 haben die Schweiz und Argentinien dann ein neues Protokoll unterzeichnet, und der Bundesrat hat wiederum guten Mutes die provisorische Anwendung des neuen Vertrages beschlossen. Das argentinische Parlament hat aber hierauf erneut die Ratifikation verweigert, und zwar weil in einem Detailpunkt, nämlich bei der Besteuerung der Quellensteuer auf Lizenzgebühren, nach seiner Auffassung die argentinischen Interessen zu wenig gewahrt worden waren. Kurz darauf sind dann die Verhandlungen neu aufgenommen worden, und im Jahre 2004 ist dann, letztlich auch wieder auf Betreiben der argentinischen Seite, ein neuer Protokollentwurf unterzeichnet worden.
Das ist der Vertrag, den Sie jetzt vor sich haben. Es war ein etwas ungewöhnliches Vorgehen, es ist aber ein inhaltlich unbedenklicher Vertrag. Es werden auch mit diesem wichtigen schweizerischen Handelspartner die Bereiche der Unternehmensgewinne, der Zinsen, der Lizenzgebühren und der gesamten selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerrechtlich neu und auch zum Vorteil unseres Landes geregelt. Die Kantone und alle interessierten Wirtschaftskreise stimmen zu, und ich möchte mit einem Wort von Bundesrat Merz schliessen, der den Verhandlungsmodus mit Argentinien im Ständerat folgendermassen umschrieben hat; er hat es in seiner wirklich appenzellischen Eigenart gesagt: "Es hat hier zwischen der Schweiz und Argentinien so etwas wie ein Tango stattgefunden. Der Tango ist ja durch das Vor- und Zurückwippen der beiden Tanzpartner charakterisiert. Gelegentlich war man sich nahe, dann wieder etwas weiter entfernt. Jetzt haben wir den Rhythmus gefunden." (AB 2008 S 41)
Ich beantrage Ihnen die Gutheissung auch dieses Abkommens.
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