Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-25
Wortprotokoll
Es geht hier um die Aufhebung einer Verfassungsbestimmung. Es geht um den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. Es geht darum, Volk und Ständen offen und ehrlich zu sagen, dass die Einführung dieses Volksrechtes zu kompliziert ist, die Verfahren zu lange dauern und die Anwendung nicht praktikabel erscheint. Deshalb haben wir in der SPK eine entsprechende Verfassungsänderung ausgearbeitet und schlagen Ihnen vor, die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig zu machen.
Der Kerngehalt der allgemeinen Volksinitiative besteht darin, dass nicht die Initianten, sondern die Bundesversammlung bestimmt, ob das Anliegen der Initiative in der Verfassung oder auf Gesetzesstufe umgesetzt werden soll. Mit der allgemeinen Volksinitiative sollten 100 000 Stimmberechtigte in der Form der allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen können. Ist die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden, so setzt sie sie durch, indem eine Änderung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vorgenommen wird. Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, muss das Volksbegehren zuerst in einer Volksabstimmung angenommen werden. Hinzu kommt, dass die Bundesversammlung einen Gegenvorschlag ausarbeiten kann, wenn sie der Initiative grundsätzlich zustimmt, was mit der Möglichkeit des doppelten Ja verbunden ist. Zudem ist neu eine Beschwerdemöglichkeit der Initianten beim Bundesgericht vorzusehen. Als Vorteile der allgemeinen Volksinitiative wurden die Wahrung der inneren Konsistenz der Rechtsordnung, der grössere Spielraum für den Gesetzgeber sowie die Möglichkeit eines nachträglichen Gesetzesreferendums aufgelistet.
Die Einführung einer allgemeinen Volksinitiative wurde während der letzten dreissig Jahre immer wieder diskutiert, so beispielsweise 1977 im Rahmen der Expertenkommission für eine Totalrevision der Bundesverfassung, dann 1996 beim Reformpaket Volksrechte sowie 1999 durch eine parlamentarische Initiative, die eine Neubeurteilung der Volksrechte verlangte. Am 9. Februar 2003 haben das Volk sowie alle Stände auf Antrag von Bundesrat und Parlament bei einer Stimmbeteiligung von 29 Prozent der Verfassungsrevision betreffend Einführung der allgemeinen Volksinitiative sehr deutlich, mit 934 000 Ja zu 393 000 Nein, zugestimmt.
Mit der anschliessenden Formulierung der Ausführungsgesetzgebung begannen dann die Schwierigkeiten. Im Bundesgesetz über die politischen Rechte, im Parlamentsgesetz und im Bundesgerichtsgesetz mussten in rund vierzig Artikeln zahlreiche Änderungen vorgenommen werden. Es ergaben sich Verfahrensprobleme von grosser Komplexität, insbesondere betreffend das Zweikammersystem, wenn beispielsweise der Nationalrat entscheidet, die Umsetzung der Initiative erfolge auf Verfassungsstufe, während der Ständerat entscheidet, die Umsetzung erfolge auf Gesetzesstufe. Es ergaben sich Schwierigkeiten betreffend die Möglichkeit eines parlamentarischen Gegenentwurfes, bezüglich der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- und Gesetzesänderungen sowie betreffend eine Überprüfung durch das Bundesgericht, die die Initianten verlangen könnten. Hinzu kommt die sehr lange Dauer, welche die komplizierten Verfahren in Anspruch nähmen. Die vorgesehenen Fristen könnten vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zu deren Umsetzung mehr als sieben Jahre betragen.
Daraus ergibt sich, dass die Umsetzung dieses Volksrechtes der allgemeinen Volksinitiative zu kompliziert, zu unübersichtlich, nicht bürgerfreundlich sowie kaum praktikabel ist und dass die Verfahren viel zu lange dauern würden. Damit können die Grundanforderungen an Volksrechte nicht erfüllt werden. Diese müssen einfach zu handhaben und für jedermann verständlich sein. Das Gebot der Klarheit, das Gebot der Einfachheit von Volksrechten würde somit eindeutig nicht erfüllt bzw. verletzt. Derartige Verfahrensabläufe wären kaum mehr nachvollziehbar und würden letztlich das Vertrauen in unsere politischen Institutionen schwächen. Das bedeutet konkret, dass wir als Parlament und Gesetzgeber dem Volk und den Ständen ehrlich sagen müssen, dass wir uns geirrt, dass wir uns getäuscht haben und dass die allgemeine Volksinitiative die Erwartungen nicht zu erfüllen vermag. Der Verfassungsauftrag, den wir an sich erhalten haben, kann nicht auf sinnvolle Weise umgesetzt werden und muss deshalb zurückgenommen werden.
Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Ausführungsgesetzgebung beschloss unser Rat bereits im Dezember 2006 sehr deutlich, mit 136 zu 13 Stimmen, auf die Ausführungsgesetzgebung gar nicht einzutreten. Am 19. März 2007 schloss sich der Ständerat mit 24 zu 13 Stimmen diesem Entscheid an. Darauf wurde unsere Staatspolitische Kommission beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach die Verfassungsänderung vom Februar 2003 rückgängig gemacht und die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder aus der Verfassung gestrichen werden soll. Im September 2006 hat die Staatspolitische Kommission mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, die vorliegende Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative rückgängig macht. Und im Oktober 2006 hat die SPK-SR mit 7 zu 3 Stimmen diesem Entscheid zugestimmt. Diesem Vorgehen wurde in der anschliessend durchgeführten Vernehmlassung praktisch einhellig zugestimmt, und es wurde begrüsst. Auch der Bundesrat stimmt diesem Rückgängigmachen der allgemeinen Volksinitiative zu. Es macht keinen Sinn, in der [PAGE 1334] Bundesverfassung ein Volksrecht aufzuführen, das praktisch nicht angewendet und umgesetzt werden kann.
Die einstimmige SPK unseres Rates beantragt Ihnen deshalb, dem vorliegenden Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative zuzustimmen.