Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2008-09-25
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-25
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion ist ebenfalls für Eintreten auf das Bucheffektengesetz und für die Regelung, die in Bezug auf das Haager Wertpapierübereinkommen beantragt wird. Die Zustimmung ergibt sich daraus, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom geltenden Gesetz weit entfernt haben. Das geltende Gesetz datiert aus dem Jahr 1936. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist klar gegeben. Die physischen Urkunden, von denen das geltende Recht ausgeht, sind praktisch inexistent. Wir können die Ausführungen, wie sie vonseiten der Kommissionssprecherin und des Kommissionssprechers gemacht worden sind, die die materiellen Bestimmungen des Gesetzes ausführlich dargelegt haben, nur bestätigen. Wir möchten das nicht wiederholen.
Zugleich möchte ich aber auch festhalten, dass wir, wenn man sich die Komplexität des Gesetzes und die Eigenheiten des Kapitalmarktes - Herr Vischer hat vom Herzstück des Kapitalismus gesprochen - vor Augen führt, nicht behaupten kann, wir hätten wirklich das Gesetz in allen Einzelheiten durchdrungen und es mit der Praxis konfrontieren können. Das gilt auch für die Kommissionsberatungen. Deswegen bedauere ich es, dass man auch keine eigentliche Vernehmlassung zum Gesetzentwurf gemacht hat, sondern dass man sich im Vorverfahren auf die Konsultation von Spezialistinnen und Spezialisten beschränkt hat.
Ich möchte hier einfach auch zuhanden der Materialien festhalten, dass sich aufgrund von aktuellen Entwicklungen auf den Kapitalmärkten ein Änderungsbedarf ergeben kann. Da bitte ich die Frau Bundesrätin: Haben Sie ein Auge drauf, und zögern Sie nicht, allfällig erforderliche Gesetzesänderungen rasch vorzulegen, wenn es um den Schutz der Anlegerinnen und Anleger geht. Ich denke, es ist wichtig, dass wir nicht wieder so lange warten wie bei der geltenden Gesetzgebung.
Wir stimmen also dem Gesetz zu. Wir unterstützen, wie gesagt, auch die Klärung im internationalen Wertschriftenverkehr mit dieser vorläufigen Rechtskonstruktion über das IPRG, die das Haager Wertpapierübereinkommen, das ja völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten ist, zu geltendem, autonomem Recht macht.
Gestatten Sie mir noch zwei Bemerkungen zu Detailfragen: Die SP begrüsst es ausdrücklich, dass die vorgesehene Änderung des Obligationenrechtes, also die Frage des Rechtsübergangs bei vinkulierten Namenaktien in Artikel 685f, nicht im Rahmen dieser Revision behandelt wird. Es stellen sich nämlich komplizierte Fragen in Bezug auf die Regelung des Rechtsübergangs, die im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu behandeln sind.
Nun zu meinem Minderheitsantrag: Es ist in Artikel 22 vorgesehen, dass die Nutzung von Bucheffekten durch die Bank für ihre eigenen Interessen - also als Sicherheit für weitere Auslehnung durch die Bank selbst - einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Anlegerin oder den Anleger bedarf. Das gilt immer dann, wenn es sich nicht um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger handelt. Die Zustimmung darf also nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Das ist jetzt im Gesetz so vorgesehen. Ich denke, es ist nur konsequent, wenn wir in Artikel 26 Absatz 3 - dort ist ebenfalls eine entsprechende Klausel für den Fall vorgesehen, dass die Depotwerte für die Sicherung von Krediten der Kunden verwendet werden - festhalten, dass diese Ermächtigung ebenfalls nicht einfach über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf. Dies bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Ermächtigung der Eigner und Eignerinnen dieser Titel mit einer separaten Zustimmungserklärung.
Herr Aeschbacher hat gesagt, es handle sich ja um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger. Das stimmt nun ausdrücklich nicht. Das Erfordernis der zusätzlichen Ermächtigung bezieht sich auf die ganz normalen Anlegerinnen und Anleger, denen der Geschäftsverkehr nicht immer vertraut ist. Umso wichtiger ist es, dass wir das nicht einfach mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln; diese sind, wie Herr Kaufmann zu Recht festgestellt hat, immer sehr umfangreich. Es bedarf vielmehr einer expliziten, ausdrücklichen, separaten Einwilligung. Herr Kaufmann, gerade die Tatsache, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehr umfassend sind, spricht dagegen, dass man dies gleichsam im gleichen Aufwisch macht. Für die SP ist das kein Nebenpunkt, sondern eine ganz zentrale Frage des Konsumentinnen- und Konsumentenschutzes. Ungewöhnliche Klauseln und Vertragsbedingungen sollen nicht bloss in den AGB geregelt werden dürfen. Es bedarf dazu der separaten und expliziten schriftlichen Einwilligung durch die Anlegerinnen und Anleger. Das gilt auch im vorliegenden Fall.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.