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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-25

Wortprotokoll

Sie beraten heute Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über Bucheffekten sowie das Haager Wertpapierübereinkommen. Mit dem neuen Bucheffektengesetz soll das aus dem Jahre 1936 stammende, also schon etwas ältere Gesetz in wesentlichen Punkten überarbeitet und das Wertpapierrecht, das in diesem Gesetz aus dem Jahre 1936 enthalten ist, modernisiert werden.

Ein erster Bericht zu einem Bucheffektengesetz ist dem EFD im Juni 2004 vorgelegt worden. Er wurde von einer Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Juristen unter Leitung der Schweizerischen Nationalbank ausgearbeitet. Da die beiden Vorlagen, das Bucheffektengesetz und das Haager Wertpapierübereinkommen, zusammenhängen, wurde die Vorlage vom EFD in Zusammenarbeit mit dem BJ erarbeitet. Sie wurde dann mit einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und interessierten Organisationen beraten; es wurde also eine Anhörung durchgeführt. Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass keine ordentliche Vernehmlassung durchgeführt wurde. Aber das ist an sich üblich, wenn es sich um rein technische oder vorwiegend [PAGE 1344] technische Materien handelt, was beim Bucheffektengesetz eben der Fall ist.

Die Stellungnehmenden bejahten bei dieser Anhörung, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie waren sich einig, dass auf dem Gebiet der mediatisierten Wertpapierverwahrung einheitliche Gesetzesregeln dringend notwendig sind und dass man hier Klarheit und Rechtssicherheit schaffen muss. Insbesondere Industrie- und Marktorganisationen bezeichneten den Entwurf als guten Vorschlag und hielten fest, dass er über weite Strecken nichts anderes tut, als die Marktusanz abzubilden. Die Stellungnehmenden begrüssten natürlich auch die Ratifikation des Wertpapierübereinkommens.

Zur Ausgangslage: Man war sich einig, dass das geltende Wertpapierrecht den heutigen Realitäten über weite Strecken nicht mehr entspricht. Dieses Wertpapierrecht geht von einer Urkunde aus, welche sich im Besitze von Anlegerinnen und Anlegern befindet. Der Besitz der Urkunde gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen als Ausweis für die Geltendmachung des Rechtes, und die Übertragung dieser Urkunde ist notwendig als Voraussetzung für die Übertragung des Rechtes. Heute ist es etwas anders. Kapitalmarktpapiere werden nur noch selten direkt durch Anlegerinnen und Anleger verwahrt; üblich ist die Verwahrung der Wertpapiere durch Banken und Finanzintermediäre. Bei dieser sogenannten mediatisierten Wertpapierverwahrung werden die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gegenüber dem Intermediär durch Gutschriften in Depotkonten ausgewiesen. Auch die Übertragung von Effekten erfolgt faktisch ausschliesslich durch Buchungen in Depotkonten. Soweit physische Urkunden überhaupt noch vorliegen, sind sie immobilisiert. Die Immobilisierung wird erreicht, indem die Anlegerin oder der Anleger die Urkunden einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung übergibt oder indem die Emittentin statt Einzelurkunden Globalurkunden ausgibt. Immobilisierte Urkunden spielen weder für die Geltendmachung des Rechtes der Anlegerinnen und Anleger noch für die Übertragung mehr eine Rolle. Immer häufiger verzichten Emittentinnen zudem gänzlich auf die physische Verbriefung von solchen Kapitalmarktpapieren und geben stattdessen Wertrechte aus. Ziel des Entwurfes zum Bucheffektengesetz ist es, das Wertpapierrecht mit den Realitäten der Kapitalmärkte in Einklang zu bringen.

Kurz zu den Mängeln des geltenden materiellen Rechtes und zu den Hauptpunkten der Revision: Die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen hat mit dem Aufbau der mediatisierten Verwahrungssysteme nicht Schritt gehalten. In der Schweiz wurde die Mediatisierung bislang weitgehend auf der Grundlage des geltenden Schuld-, Sachen- und Konkursrechtes bewältigt. Bereits die Sammelverwahrung und das System der Globalurkunden rühren aber an grundlegenden heutigen wertpapierrechtlichen Vorstellungen. Das heute übliche Konzept des Wertrechtes, das vollständig auf Verkörperungselemente verzichtet, lässt sich auf der Grundlage des geltenden Wertpapierrechtes erst recht nicht mehr befriedigend anwenden. Die erforderliche Rechtssicherheit ist damit nicht mehr gewährleistet.

Der vorliegende Entwurf für ein Bucheffektengesetz stellt die mediatisierte Wertpapierverwahrung in einen verlässlichen rechtlichen Rahmen. Dreh- und Angelpunkt dieses Gesetzes ist die Anerkennung der konstitutiven Wirkung von Einträgen in das Depotkonto. Dies gilt sowohl für die Entstehung von Bucheffekten als grundsätzlich auch für deren Übertragung und für die Entstehung bzw. Begründung von beschränkten dinglichen Rechten daran. Eine Anlegerin oder ein Anleger erwirbt Rechtszuständigkeit an Bucheffekten also nur, wenn sie dem Depotkonto gutgeschrieben worden sind.

Viele der im Übrigen sehr technischen Bestimmungen dieses Gesetzes lassen sich mit dieser konstitutiven Wirkung des Bucheintrages erklären. So erfordert etwa die Übertragung von Bucheffekten Belastungen und Gutschriften in verschiedenen Depotkonti, die häufig von verschiedenen Intermediären geführt werden. Deshalb muss auch sichergestellt werden, dass am Ende des Tages nicht mehr oder weniger Bucheffekten im Umlauf sind, als die Emittentin ursprünglich ausgegeben hat. Ebenso muss die Korrektur fehlerhafter Kontoeinträge möglich sein. Daher enthält das Gesetz auch ein austariertes System von Stornierungsregeln für mangelhafte Einträge, Gutschriften und Belastungen. In der Anhörung zum Entwurf waren insbesondere diese Regeln Gegenstand der Kritik. Die nun vorliegende Fassung ist präzisiert und führt nach unserer Auffassung für alle Beteiligten zu befriedigenden Lösungen.

Der Ständerat hat in Artikel 26 Absatz 3 des Bucheffektengesetzes eine materielle Änderung zum bundesrätlichen Entwurf beschlossen. Wir sind damit einverstanden.

Der Bundesrat hat ursprünglich vorgeschlagen, in Artikel 26 Absatz 3 für die Bestellung eines Sicherungsrechtes an Bucheffekten zugunsten der Verwahrungsstelle ein qualifiziertes Formerfordernis zu statuieren, sofern der Kontoinhaber nicht ein qualifizierter Anleger ist. Die Verpfändung von Bucheffekten des Kontoinhabers an seine Verwahrungsstelle hätte demnach eines schriftlichen Vertrages bedurft. Eine Pfandklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre nicht ausreichend gewesen; so der Entwurf des Bundesrates. Artikel 26 Absatz 3 war Artikel 22 Absatz 2 nachgebildet, der dieselbe Formvorschrift für die Einräumung eines sogenannten Nutzungsrechtes aufstellt. Die Rechtfertigung einer solchen Formvorschrift ergibt sich aus dem besonderen Schutzbedürfnis des nicht besonders geschäftserfahrenen Kontoinhabers. Durch die Schriftform soll er auf die Tragweite solcher Geschäfte aufmerksam gemacht werden, und dies soll nicht nur im Kleingedruckten geschehen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates und der Ständerat haben das Schutzbedürfnis der Kontoinhaber bei der Verpfändung zugunsten der Verwahrungsstelle in Artikel 26 anders bewertet als bei der Einräumung des Nutzungsrechtes nach Artikel 22 und haben dann Artikel 26 Absatz 3 ersatzlos gestrichen. Der Bundesrat hat sich dieser Streichung nicht widersetzt. In der Tat dürfte es so sein, dass in den wichtigsten Fällen - also insbesondere beim Lombardkredit - die in der Praxis verwendete Dokumentation bereits heute den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 3 genügt. Unter diesen Umständen ist die Meinung vertretbar, dass eine eigene Schutzvorschrift, wie sie ursprünglich in Artikel 26 Absatz 3 vorgeschlagen wurde, nicht notwendig ist.

Mit dem Antrag der Kommission, die Revision von Artikel 685f OR zu streichen, die geltende Regelung beizubehalten und auf die Revision des Aktienrechtes zu warten, sind wir einverstanden. Der Revisionsvorschlag greift, das ist richtig, in die Diskussion über Dispoaktien ein. Das ist eine schwierige Diskussion, welche wir im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision führen.

Ebenso dringend wie im materiellen Recht ist der Reformbedarf im internationalen Privatrecht. Die traditionelle sogenannte lex rei sitae, welche dingliche Rechte an Sachen dem Recht des Staates unterstellt, in dem die Sache gelegen ist, funktioniert nicht mehr. Im Übrigen zwingt das geltende IPRG zu einer Differenzierung zwischen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Formen der mediatisierten Wertpapierverwahrung, und das ist mit unseren heutigen Möglichkeiten sehr schwierig. Es ist wichtig, dass wir das Haager Wertpapierübereinkommen rasch ratifizieren können. Dieses Wertpapierübereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. Deshalb wird nun vorgeschlagen, im IPRG eine Übergangsbestimmung einzuführen, wonach für Rechte an Bucheffekten und deren Übertragung das Wertpapierübereinkommen gilt. Kraft dieser Bestimmung gilt dieses Wertpapierübereinkommen dann bis zu einem völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes Recht.

Bucheffektengesetz und Wertpapierübereinkommen stellen nicht Finanzmarktaufsichtsrecht dar, sondern sie sind privatrechtliche Erlasse. Sie leisten einen Beitrag zur Modernisierung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Vermögensverwaltungsgeschäftes. Dieses Vermögensverwaltungsgeschäft ist für die Schweiz von sehr grosser Bedeutung. Gesetz und Übereinkommen werden denn auch auf Vermögenswerte Anwendung finden, welche ein Mehrfaches des schweizerischen Bruttoinlandproduktes ausmachen. [PAGE 1345]

Die Vorlagen bringen durch klare, nachvollziehbare Regelungen mehr Rechtssicherheit. Sie tragen dazu bei, Transaktionskosten zu vermeiden; sie tragen auch dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren. Sie liegen also, so betrachtet, auf der Linie der aktuellen Bestrebungen zur Stärkung des Finanzplatzes Schweiz und zur Sicherung des Wirtschaftswachstums. Dass die Entwicklung, Frau Leutenegger Oberholzer, zu beachten ist, dass dieser Rechnung zu tragen ist, ist selbstverständlich. Wenn es notwendig sein sollte, würden wir mit einer neuerlichen Teilrevision notwendige gesetzliche Grundlagen schaffen.

Ich empfehle Ihnen im Auftrag und im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.