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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02

Wortprotokoll

Wir entscheiden heute über die Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts. Die Notwendigkeit dieser Gesamtrevision ist unbestritten, stammt das heute in Kraft stehende Vormundschaftsrecht doch aus dem Jahre 1907. Die Gesellschaft hat sich in den letzten hundert Jahren verändert. Diese Veränderungen wurden wohl in der Rechtsprechung der Gerichte berücksichtigt, Gesetzesänderungen und -anpassungen folgten daraus jedoch nicht. Der Reformbedarf ist deshalb anerkannt.

Die Revision beinhaltet sechs Hauptpunkte:

1. Die heute bestehenden amtsgebundenen behördlichen Massnahmen - die Vormundschaft, die Beiratschaft und die Beistandschaft - haben einen klaren, vom Gesetz eng umschriebenen Inhalt. Der Handlungsspielraum der Behörden ist dadurch beschränkt, was dazu führt, dass nicht immer die optimale Massnahme angeordnet werden kann. Neu sollen Regelungen nach Mass möglich sein. Es wird künftig nur noch die Beistandschaft geben, diese aber in vier Formen: die Begleitbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft und die umfassende Beistandschaft. Bei der umfassenden Beistandschaft, die der heutigen Vormundschaft entspricht, ist der Aufgabenbereich des Beistands gesetzlich umschrieben. Bei allen anderen [PAGE 1510] Formen der Beistandschaft muss die Behörde den Aufgabenbereich individuell entsprechend den Bedürfnissen des Betroffenen festlegen.

2. Mit dem Vorsorgeauftrag wird das Selbstbestimmungsrecht gefördert. Jede handlungsfähige Person erhält die Möglichkeit festzulegen, von wem sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit betreut und vertreten werden soll. Ebenso kann sie verbindlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle der Urteilsunfähigkeit will oder welche Vertrauenspersonen sie in medizinischen Fragen vertreten sollen.

3. Die Solidarität innerhalb der Familie wird dadurch gestärkt, dass den Angehörigen einer urteilsunfähigen Person gewisse gesetzliche Vertretungsrechte eingeräumt werden.

4. Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - neu: fürsorgerische Unterbringung - wird nicht eine Totalüberarbeitung vorgenommen, da die Anpassung an die EMRK bereits 1978 erfolgte. Es wird eine bestehende Lücke geschlossen, indem als Ultima Ratio bei ernsthafter Selbst- und Drittgefährdung die stationäre Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung des Betroffenen geregelt wird.

5. Der Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen soll verbessert werden.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird professionalisiert. Die psychosozialen Probleme werden immer komplexer. Deshalb kommen wir nicht umhin, mit mehr Professionalität und Fachwissen zu arbeiten. Die Kantone sollen interdisziplinäre Fachbehörden schaffen, welche den immer höheren Anforderungen gerecht werden.

Dies sind die Hauptpunkte der Revision. Auf spezifische Fragen werden wir in der Detailberatung eingehen.

Der Ständerat hat die Vorlage einstimmig, ohne Enthaltungen, gutgeheissen und sich mit Ausnahme weniger Änderungen dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen. Die Kommission ist ebenfalls einstimmig auf die Vorlage eingetreten.

Der Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander, der sich inhaltlich einzig auf die Organisation der Behörden bezieht, wurde von der Kommission mehrheitlich als unverhältnismässig angesehen und mit 16 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, und mit der grossen Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander abzulehnen.