Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02

Wortprotokoll

Zur Diskussion steht lediglich noch Absatz 2 von Artikel 362. Mehrheit und Minderheit sind sich darin einig, dass der zweite Satz des bundesrätlichen Entwurfes gestrichen werden soll. Der Ständerat hat mit guten Gründen bereits die erbrechtliche Parallelnorm über den Widerruf - das ist Artikel 510 Absatz 1 ZGB - des Testaments gestrichen und es beim geltenden Recht bewenden lassen. Der Bundesrat ist damit einverstanden.

Die Minderheit Ihrer Kommission wünscht nun eine Ergänzung. Materiell ist das Anliegen sicher berechtigt, wonach in der Zivilstands-Datenbank keine aufgehobenen Vorsorgeaufträge verzeichnet sein sollen. Kernfrage ist lediglich, ob dies mit einer Ordnungsvorschrift im Zivilgesetzbuch explizit gesagt werden muss. Grundsätzlich ist es Sache des eigenverantwortlichen Auftraggebers, für eine allfällige Löschung des Eintrags in der Datenbank besorgt zu sein. Zudem ist der Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten der Anmerkung der Vorsorgeaufträge in der Zivilstandsverordnung zu regeln. Und nach Auffassung des Bundesrates hat der Antrag der Minderheit nicht das normative Gewicht, um im ZGB aufgenommen zu werden.

Ich möchte Sie daher bitten, der Mehrheit zu folgen.