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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-10-02

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Es ist unbestritten, dass heute das Konkubinat weit verbreitet ist und dass es an sich auch in der Praxis ein anerkanntes Rechtsinstitut ist. Aber wenn man jetzt in Absatz 2 liest, was das Vertretungsrecht alles umfasst - nämlich alle Rechtshandlungen, dann die ordentliche Verwaltung des Einkommens, und gemäss Absatz 3 umfasst es auch die ausserordentliche Vermögensverwaltung -, dann muss man doch sehen, dass das Konkubinat nicht eine Art des Zusammenlebens ist, welche derart klar, formell geregelt ist wie eine eheliche Partnerschaft. Es sind Abklärungen nötig; es kann ein Unsicherheitszustand darüber herrschen, ob jetzt tatsächlich ein Konkubinat bestanden hat oder nicht. Derartige Abklärungen brauchen Zeit, und in dieser Zeit kann diese Vertretungsmacht nicht ausgeübt werden. Deswegen sind wir der Ansicht, dass das Konkubinat keine Form des Zusammenlebens ist, die geeignet ist, hier eingesetzt zu werden.

Frau Thanei hat vorhin andere Bestimmungen erwähnt, in welchen die faktische Partnerin, der faktische Partner auch in diesem Gesetz auftaucht, zum Beispiel Artikel 420. Dort geht es aber darum, dass ein faktischer Lebenspartner, eine faktische Lebenspartnerin eben als Beistand definiert und eingesetzt worden ist. Das ist ein anderer Sachverhalt als jener, den wir hier haben.

Mit dieser Begründung bitten wir Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

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