Genner Ruth · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2000-12-13
Wortprotokoll
Der Urheber der Parlamentarischen Initiative "Lärmschutz auf Landesflughäfen. Finanzierung der gesetzlichen Massnahmen" verlangt eine Finanzierung der Massnahmen gemäss Lärmschutzverordnung durch den Staat. Mit der Festlegung der Lärmschutz-Grenzwerte für Landesflughäfen dieses Frühjahr wurde klar, wo in den belasteten Zonen Schallschutzfenster installiert werden müssen. Ausserdem steht fest, welche Liegenschaftsbesitzer wegen Wertverminderungen oder Nutzungseinschränkungen entschädigt werden müssen.
Zu diesem Aspekt gibt es in der neuen Bundesverfassung den grundsätzlichen Artikel 74; Absatz 1 lautet: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen." In Absatz 2 heisst es: "Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher." Die Verursacher - sei es der Flug- oder der Bahnverkehr - haben für die Lärmschäden bzw. Lärmauswirkungen aufzukommen. Wir stellen fest: Der Bund ist Besitzer der Bahnen und hat deshalb für deren Lärmschutz aufzukommen.
Als Berichterstatterin beschränke ich mich auf das Anliegen, wie es die Initiative formuliert. Es steht deshalb die Mechanik der Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen zur Diskussion, obwohl ich persönlich auch zum Lärmschutz gerne noch etwas sagen würde.
Die Kommissionsmehrheit, die ich hier vertrete, ist der Meinung, dass der Flugverkehr seine externen Kosten gemäss Verursacherprinzip selbst zu tragen hat. In Artikel 25 Absatz 3 USG findet sich denn auch folgende klare Bestimmung: "Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden." Im vorliegenden Falle ist nicht der Bund der Eigentümer; Eigentümer sind hier die Betreiber der Landesflughäfen, und diese müssen demnach die Kosten tragen, welche aus den Lärmbelastungen des Flugverkehrs entstehen.
Nach einer Schätzung des UVEK belaufen sich die Kosten bei der heutigen Anzahl Flugbewegungen auf den beiden Landesflughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin auf insgesamt 220 Millionen Franken. Davon entfallen 30 Millionen Franken auf Schallschutzmassnahmen und rund 190 Millionen Franken auf Entschädigungen wegen Wertverminderungen oder Nutzungseinschränkungen von Liegenschaften. Würden diese Kosten auf die Passagiere abgewälzt, so könnten sie laut UVEK innert fünf Jahren amortisiert werden, wenn auf jedem Flugticket eine Lärmgebühr von weniger als zwei Franken erhoben würde. Herr Hegetschweiler, 2 Franken pro Flugticket sind wirtschaftlich noch keine Beeinträchtigung für die Fluggäste.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit dürfte deshalb diese Kostenüberwälzung für den Flugverkehrsbenützer tragbar sein und keinen Einfluss auf dessen Wahl für oder gegen eine Fluggesellschaft oder einen Flughafen haben.
Der Initiant gibt mit dem Wortlaut seiner Initiative zu verstehen, dass der Flugverkehr nicht wie ein Träger des öffentlichen Verkehrs behandelt würde. Diese Auffassung teilt die Kommissionsmehrheit jedoch nicht. Sie ist der Auffassung, dass der Flugverkehr gegenüber den anderen Verkehrsträgern und insbesondere gegenüber dem Schienenverkehr nicht benachteiligt, sondern im Gegenteil privilegiert wird, da er die Mineralölsteuer nur auf den Inlandflügen bezahlen muss.
Auch ist die Kommissionsmehrheit im Gegensatz zur Minderheit der Ansicht, dass die Luftfahrt nicht zum öffentlichen Verkehr gehört.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 15 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen -, der Parlamentarischen Initiative Hegetschweiler keine Folge zu geben.