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Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Der Antrag Graber Konrad greift der Diskussion zu Artikel 52e vor. Es geht nämlich um die Frage, welche Aufgabe der Experte für berufliche Vorsorge hat. Sie finden dort einen Minderheitsantrag, wonach wir im Gesetz verankern möchten, dass der Experte die Anlagetätigkeit im Hinblick auf die mittel- und langfristigen Verpflichtungen überprüfen müsse. Mit dem Antrag Graber Konrad zu Artikel 51a soll die Verantwortung beim obersten Stiftungsorgan belassen werden. Auch wir wollen keine Kompetenzverschiebung bewirken, aber wir möchten sicherstellen, dass die Überprüfung, ob die zeitliche Kongruenz zwischen Anlagetätigkeit und bevorstehenden Verpflichtungen gegeben ist, zugunsten des Stiftungsrates erfolgt. Ein Stiftungsrat allein - stellen wir uns die mittleren Unternehmungen mit eigener Pensionskasse und Stiftungsräten vor, mit zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern - braucht diesen Support, dass ihn also jemand bei dieser wichtigen Aufgabe [PAGE 567] unterstützt. Die Minderheit möchte dies bei Artikel 52e als Überprüfungsauftrag an den Experten verankern.

Herr Graber möchte nun, dass der Stiftungsrat den Experten beiziehen kann. Das heisst auch, dass er ihn beiziehen soll, wo es angezeigt ist. Der Beizug wird in der Praxis zu einem festen Instrument. Inhaltlich will Herr Graber mit seinem Antrag praktisch dasselbe, was wir bei Artikel 52e mit unserem Minderheitsantrag verlangen. Diesbezüglich kommt der Antrag Graber Konrad unserem Anliegen sehr stark entgegen. Die Minderheit hätte es vorgezogen, die Bestimmung bei Artikel 52e einzubringen. Wenn Sie dem Antrag Graber Konrad folgen, treffen Sie auch eine gute Lösung; es ist nicht genau unsere Lösung, aber sie kommt unserem Anliegen entgegen.

Entscheidend ist, dass ein oberstes Organ, in der Regel der Stiftungsrat, auf dieses Know-how zurückgreifen kann. Das ist unabdingbar. Die Pensionskassen verwalten rund 100 Milliarden Franken, jeder mittlere Betrieb verwaltet viele Millionen Franken. Bei der Anlagetätigkeit vorsichtig zu sein und auf Fachwissen zurückgreifen zu müssen ist unabdingbar. Daher ist es richtig, wenn wir das im Gesetz festschreiben. Wenn wir dem Antrag Graber Konrad folgen, erfüllen wir im Wesentlichen das Anliegen. Persönlich werde ich ihm zustimmen. Wenn Sie dem Antrag Graber Konrad aber nicht folgen, dann bleibt der "Auffangantrag" bei Artikel 52e bestehen.