Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Ich halte daran fest, und zwar aus zwei Gründen: 1. Der Antrag hier ist nicht identisch mit dem Antrag Graber Konrad. 2. Ich möchte zugunsten des Zweitrates eine Klärung herbeiführen, wie sich unser Rat zu diesem Antrag stellt.
Es geht bei Buchstabe abis, wie in der Diskussion zum Antrag Graber Konrad erwähnt, um die Überprüfung der Anlagetätigkeit im Hinblick auf die mittel- und langfristigen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. Man nennt dies auch Fristkongruenz. Nun fragt es sich, wer diese Fristkongruenz am besten überprüfen soll. Artikel 52e, und darüber beraten wir ja, regelt die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge. Er ist Spezialist für versicherungstechnische Aspekte; er prüft unter anderem, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen auch in Zukunft jederzeit gut erfüllen kann.
Der Bundesrat, und das scheint mir sehr wichtig zu sein, hatte in Artikel 52c vorgeschlagen, dass die Revisionsstelle diese Überprüfung machen kann. Er ist überzeugt, dass es eine aussenstehende Stelle braucht, welche diese Fristkongruenz überprüft. Wir waren in der Kommission der Überzeugung, und ich meine zu Recht, dass die Revisionsstelle hiezu nicht in der Lage ist, weil in der Regel fachlich überfordert, aber es braucht diese Überprüfung zum Schutze aller Versicherten. Ich erwähne noch einmal: Es geht gesamthaft um 100 Milliarden Franken, die von den Arbeitnehmern zwangsgespart sind. Hier ist jede Vorsorgeleitung, jeder Stiftungsrat darauf angewiesen, dass eine fachlich neutrale Stelle diese entscheidende Anforderung überprüft, ob die Verpflichtungen eingehalten werden können. Das ist ein Gebot im Sinne der Versicherten, der Arbeitnehmer, egal welcher Funktionsstufe.
Nun hat man eingewendet - und ich habe das Argument heute schon zwei- oder dreimal gehört -, dass damit die Verantwortlichkeiten, die Kompetenzen vermischt würden. Das ist nicht der Fall. Die Verantwortung für die Anlagetätigkeit liegt weiterhin beim obersten Organ, in der Regel beim Stiftungsrat. Artikel 51a legt dies unmissverständlich fest. Daran rütteln wir nicht.
Was ist die Aufgabe des Experten oder der Expertin? Halten wir uns Absatz 2 von Artikel 52e, den wir jetzt beraten, vor Augen: Der Experte unterbreitet dem obersten Organ lediglich Empfehlungen; er führt dem obersten Organ vor Augen, wie die Situation ist. Jemand muss das tun, zumal die Stiftungsräte in der Regel diese tiefgreifende Sachkompetenz nicht haben. Der Experte empfiehlt lediglich. Dort, wo der Stiftungsrat nicht handelt, wo er fahrlässig bleibt, dort hat der Experte bei Bedarf die Aufsichtsbehörde zu informieren. Bringen Sie das Argument nicht, die Kompetenzen würden vermischt! Es handelt sich um einen Avis und eine Empfehlung einer Fachperson, auf die jede Vorsorgeeinrichtung angewiesen ist.
Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.