preparatory:AB 90304
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-17
Wortprotokoll
Ich spreche jetzt nur zum Antrag der Minderheit; Artikel 2 betrifft ja die Arbeitnehmer. Ich äussere mich nachher zu Artikel 2a und zum Prinzip der Raucherbeizen, zu welchem ein separater Minderheitsantrag gestellt ist.
Zu Beginn darf ich hier nur noch einmal darauf hinweisen, dass wir, auch wenn wir uns einmal mehr ganz auf die Gastronomie beschränken, nicht vergessen sollten, dass wir immerhin in allen anderen Bereichen der öffentlich zugänglichen Lokale diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage gefunden haben, die unbestritten zu sein scheint; diese betrifft Spitäler, Kinderheime, Altersheime, aber auch Museums-, Theater- oder Kinoräumlichkeiten, Sportstätten usw. Es wird manchmal in der Debatte vergessen, dass dieser gesamte Bereich des öffentlichen Raumes somit abgedeckt ist. Nur eine Regelung für die Gastronomie ist noch offen. Ich bin - wie meine Vorrednerinnen - in der guten Hoffnung hierhergekommen, dass der Ständerat an seiner klaren Linie festhalten wird.
Im Antrag der Minderheit zu Artikel 2 geht es ja um die Beschäftigten in diesen Fumoirs. Auch ich glaube, dass man bei der ursprünglichen Regelung des Bundesrates bleiben kann. Sie ist klar und schützt das Personal etwas besser als die ausführlichere und etwas verklausulierte Form, die der Ständerat hier gefunden hat.
Ich möchte hier auch die Gelegenheit benützen, eine Bemerkung des Kommissionspräsidenten aufzugreifen, um [PAGE 595] zuhanden des Amtlichen Bulletins noch etwas Klarheit in die Sache zu bringen. Was nämlich ist überhaupt ein Arbeitsplatz? Und kann man diesen Grundsatz aushebeln, indem man sozusagen mit einem einfachen Manöver das Arbeitsverhältnis zu einer Clubmitgliedschaft zu einem Euro umwandelt? Zumindest nach meiner Interpretation wird das auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht möglich sein. Wir haben nämlich die Fassung, die wir ursprünglich hatten, klar eng interpretiert. Ich möchte das hier einfach festhalten. Mit Blick auf die Vorarbeiten können Gastrobetriebe nicht einfach in Clubs umgewandelt werden, solange es sich um Arbeitsplätze mit potenziellen Kundenkontakten handelt. Das ist klar in Artikel 1 festgelegt; das ist unabhängig davon, ob es der Chef allein ist oder ein Arbeitnehmer, solange es eben Arbeitnehmer sind. Anders wäre es bei Freiwilligen, die als Vereinsmitglieder oder im Freundschaftsdienst Arbeit leisten würden. Bei Angestellten ist es aus unserer Optik aber klar, dass diese Möglichkeit nicht gegeben ist, wonach das Gesetz mit der Gründung von privaten Clubs unterlaufen werden könnte.
Insgesamt also: Bleiben wir in diesem Punkt beim Entwurf des Bundesrates, der klar und einfach regelt. Zu den Raucherbeizen werde ich nachher kommen.