Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-17
Wortprotokoll
Wir sind nun heute zum zweiten Male mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen befasst. Es ist nicht zu bestreiten, dass der nun vorliegende Entwurf vom Inhalt her wie auch gesetzgebungstechnisch nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag.
Anlässlich der Kommissionssitzung haben wir uns auch, und ich sage das einleitend, mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes auseinandergesetzt. Wir haben uns gefragt, ob einzelne Aussagen und Überlegungen auch Auswirkungen auf unsere Arbeiten haben könnten. Hierzu Folgendes - ich glaube, es ist richtig, dass wir das in die Diskussion im Rahmen der Differenzbereinigung einbeziehen -: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes würden bei einer Regelung, welche Raucherräume als Ausnahme vorsieht, die Wirtschaftsfreiheit und im Konkreten das Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, weil die Kleinbetriebe in ihrer Existenz gefährdet seien. Die Belastung solcher Gastwirte stehe in einem nicht zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Gesundheitsschutz; deswegen müsse die Regelung als nicht verhältnismässig qualifiziert werden. Das Bundesgericht, welches sich in einem Tessiner und in einem Genfer Fall mit der Frage zu beschäftigen hatte, vertritt demgegenüber in seinen beiden Entscheiden die Meinung, dass eine Regelung, welche Raucherräume als Ausnahme vorsieht, die Wirtschaftsfreiheit nicht tangiere. Seiner Ansicht nach wird die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt. In der Begründung macht das Bundesgericht geltend, nach den bisherigen Erfahrungen hätten solche Regelungen keine Umsatzrückgänge zur Folge. Hier besteht also eine völlig unterschiedliche Sicht der Dinge in beiden Ländern. In Deutschland geht man davon aus, dass Kleinstbetriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, in der Schweiz rechnet man mit keinen Umsatzrückgängen. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt sei.
Das Bundesgericht musste in beiden Fällen nicht speziell zu einer Rüge wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Gewerbegenossen Stellung nehmen. Es hat diese Thematik jedoch gestreift. Es führt nämlich aus, dass ein Rauchverbot einzig die Betreiber von Lokalen tangieren könne, die nur zum Zweck des Rauchens frequentiert würden. Es wird klargestellt, welche Betriebe davon betroffen seien, nämlich sogenannte Zigarren- und Wasserpfeifenbars. Nebenbei, und das ist hierzu der letzte Satz, hat das Bundesgericht auch angemerkt, dass sich dieses Problem - hören Sie gut zu - durch eine Ausnahmeregelung oder eine Umwandlung der Betriebe in Privatclubs lösen liesse. Dies zur Ausgangslage, wie sie uns in der Kommission auch von Juristen des Departementes dargelegt worden ist und die ohne Zweifel dazu beigetragen hat - darum habe ich das gesagt -, dass sich die Kommission in Sachen Raucherbetriebe der Position des Nationalrates angenähert hat.
Ich komme damit zu Artikel 2: Die Kommission geht weiter davon aus, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen mit mehreren Arbeitnehmenden verboten ist. Das ist der Grundsatz und der erste Teil der Regelung gemäss unserem Rat, welche diesbezüglich nach Auffassung der Kommission klarer ist und deshalb vom Beschluss des Nationalrates abweicht. Die Kommission will nicht, dass man in Räumen mit mehreren Arbeitnehmenden das Rauchen erlauben kann, und sie hat mich beauftragt, das hier zu sagen. Wir haben deshalb an der Fassung unseres Rates festgehalten.
Eine Ausnahme vom Verbot des Rauchens in öffentlich zugänglichen Räumen macht die Kommission alsdann für die Hotel- und Restaurationsbetriebe. Hier sehen wir die Möglichkeit vor, Raucherräume, sogenannte Fumoirs, zu schaffen. Arbeitnehmende, insbesondere Serviceangestellte, können in diesen Raucherräumen beschäftigt werden, wenn sie hiefür ihre Zustimmung geben. Und nun zum Änderungsantrag der Kommission: Die Zustimmung ist, entsprechend den Überlegungen des Nationalrates, bereits im Arbeitsvertrag zu geben, um zu verhindern, dass jeweils von Tag zu Tag situativ entschieden werden muss.
Die Kommission beantragt Ihnen diesen Zusatz in Verlängerung des bereits einmal beschlossenen Grundsatzes mit 8 zu 3 Stimmen.