Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Die Änderung vonseiten unserer Kommission in Artikel 4 Absätze 1, 1bis und 1ter enthält inhaltlich keine zusätzliche Bestimmung, präzisiert indessen mit einer klaren Definition die beiden Sicherheitsorgane, nämlich den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Sie zeigt die Unterschiede auf und legt fest, dass die Transportunternehmen die beiden Organe je nach Gefahrenlage einzusetzen haben. Unsere Formulierung erleichtert die Verständlichkeit und schält die Unterschiede besser heraus.
Zum Antrag der Mehrheit zu Absatz 3: Die Differenz liegt in der Frage, wie die Bewaffnung geregelt sein soll. Während der Bundesrat und die Minderheit dies abschliessend formulieren möchten, möchten der Nationalrat und Ihre Kommissionsmehrheit eine flexiblere Lösung, indem diese Thematik in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt werden soll. Der Bundesrat hätte dann immer noch die Möglichkeit, die Bewaffnungsfrage in dem von ihm favorisierten Sinne zu lösen.
In der Kommission wurde von der Minderheit zu Recht der Zusammenhang mit Artikel 3 erwähnt. Dort regeln wir, dass die Sicherheitsorgane private Organe sein können, die einen entsprechenden Auftrag mit amtlicher Genehmigung haben. [PAGE 655] Insofern ist die Position dieser Sicherheitsorgane nicht ohne Weiteres mit der einer kantonalen Polizei vergleichbar. Das ist auch bei der Bewaffnungsfrage zu berücksichtigen. Diesen Aspekt sehen sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit. Der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission möchten jedoch dem Bundesrat eine gewisse Flexibilität geben, um die Bewaffnungsfrage situativ zu regeln. In der Grundabsicht, die Transportpolizei - es geht hier nicht um den Sicherheitsdienst - im Regelfall nicht mit Schusswaffen auszurüsten, sind wir uns auch unter den Vertretern der Mehrheit einig. Wenn wir bedenken, dass das alte Gesetz 130 Jahre alt geworden ist, und wenn wir davon ausgehen, dass auch das neue Gesetz wieder so alt werden könnte, ist es angebracht, hier bei dieser Frage etwas beweglicher zu bleiben und darauf zu vertrauen, dass der Bundesrat in der Verordnung die Sache korrekt im Sinne des freien Bürgers und nicht im Sinne eines Polizeistaates zu regeln weiss.
Mit 9 zu 3 Stimmen beantragt Ihnen unsere Kommission, hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.