Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Über diesen Artikel haben wir uns in der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen sehr lange unterhalten, geht es doch letztlich um die Frage, inwieweit ein Abgeltungen empfangendes Unternehmen Gewinne ausschütten soll. Vorerst gilt es festzuhalten, dass ein Verkehrsunternehmen eine Spartenrechnung für die Infrastruktur und für den Verkehr zu führen hat. Zum Zweiten sind hier nur jene Sparten betroffen, die von Bund und Kantonen eine Abgeltung erhalten. In der Folge sprechen wir nicht vom Gesamtunternehmen, sondern verbleiben immer auf der Stufe Sparte, wobei zu vermerken ist, dass die Überschüsse der Spezialreserve allen abgeltungsberechtigten Verkehrssparten zuzuführen sind. Zu wissen ist auch, dass Artikel 64 des Eisenbahngesetzes vorschreibt, dass die Gewinne aus der Sparte Infrastruktur vollumfänglich der Reserve zuzuführen seien. Dort gibt es keine Gewinnausschüttung. Mit dem vorliegenden Artikel werden nur die Sparten des Verkehrs für die Gewinnausschüttung geöffnet.
Für sich spricht der Antrag der Minderheit. Dieser will überhaupt keine Gewinnausschüttung, sondern den gesamten Überschuss in jedem Fall vollumfänglich der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Sparten zuführen. Deshalb wird auch der zweite Teil von Absatz 2 gestrichen. Damit entfällt selbstverständlich der Anreiz von Dividenden für einen Aktionär.
Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Kommissionsmehrheit lassen die Gewinnausschüttung zu, wobei der Entwurf eine höhere Anforderung an die vorgängig zu äufnende Spezialreserve stellt. Mit der doppelten Hürde der Hälfte des Jahresumsatzes oder von 12 Millionen Franken, was einem Umsatz von 24 Millionen Franken entspricht, werden die grösseren Unternehmen gegenüber kleineren bevorteilt. Wir haben in der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen versucht, dem Rechnung zu tragen, indem wir die relative Hürde von 50 Prozent auf 10 Prozent eines Jahresumsatzes reduziert haben. Demzufolge wird es auch für kleinere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs früher möglich sein, an ihre Aktionäre Dividenden auszuschütten.
Eine Bemerkung zum Begriff "Jahresumsatz": Es ist der Wille des Bundesrates, dass unter "Jahresumsatz" der Verkehrsertrag und die Abgeltung verstanden werden. Der Bundesrat kann eine entsprechende Präzisierung auf der Verordnungsstufe noch vornehmen. Hingegen ist hier klar festzuhalten, was darunter zu verstehen ist. Wenn unter "Jahresumsatz" nicht nur die Erträge, sondern auch die Abgeltungen der öffentlichen Hand zu verstehen sind, dann wird das Kriterium "10 Prozent des Jahresumsatzes" viel weniger schnell erfüllt, als wenn als Jahresumsatz nur die Erträge gelten. Zweck der Regelung ist ja der, dass zuerst eine gewisse Mindestreserve vorhanden sein soll, bevor über den Gewinn verfügt werden kann.
Wir beantragen Ihnen, dem Konzept der Mehrheit zuzustimmen. Der Entscheid in der Kommission fiel mit 9 zu 4 Stimmen.