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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-23

Wortprotokoll

Ich spreche hier als Mitglied des Bundesrates und nicht als ehemalige Präsidentin der Finanzdirektorenkonferenz - so viel zum Vizepräsidenten, Herrn Berset.

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene - und Kantonsebene! - die zweckmässigste Lösung ist. Diese Meinung wird, wie Sie wissen, von der Mehrheit des Nationalrates geteilt, und auch die vorberatende Kommission Ihres Rates teilt diese Auffassung.

Was sind die Gründe für eine komplette Abschaffung der Dumont-Praxis? Die bundesrätliche Sichtweise folgt sowohl einer harmonisierungsrechtlichen als auch einer veranlagungsökonomischen Logik. Wir müssen uns in diesem Zusammenhang zwei Rahmenbedingungen vor Augen halten. Zum einen wird die Dumont-Praxis seit dem Bundesgerichtsurteil vom 27. April 1997 nur noch bei stark vernachlässigten Liegenschaften angewendet, wenn es sich also nicht um periodischen Unterhalt handelt, sondern um das Nachholen eines unterbliebenen Unterhalts. Der Einfluss der Dumont-Praxis auf die steuerliche Regelung von Instandstellungskosten ist also bereits heute sehr marginal. Zum andern ist, das wissen Sie, die Praxis in den Kantonen sehr unterschiedlich; Sie können diese Unterschiede dem Bericht der WAK-NR entnehmen. Diese Tatsachen führen dazu, [PAGE 685] dass mit einer vollständigen Abschaffung die Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Instandstellungskosten zwischen Bund und Kantonen wie auch unter den Kantonen beseitigt werden können, was aus harmonisierungsrechtlichen Gründen zu befürworten ist. Eine derartige Harmonisierung brächte denn auch für die Veranlagungsbehörden administrative Vorteile und damit letztendlich auch erhebungswirtschaftliche Einsparungen. So gesehen erweist sich der Gesetzesvorschlag zur vollständigen Aufhebung der Dumont-Praxis als sachgerecht, und wir befürworten diesen Vorschlag.

Zur Frage der Mindererträge bei Abschaffung der Dumont-Praxis, wie sie von Frau Ständerätin Sommaruga aufgeworfen wurde: Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt über keine statistischen Grundlagen, die eine Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Aufhebung der Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer ermöglichen würden. Aufgrund der Daten, welche der Steuerverwaltung zur Verfügung stehen, können Aussagen zur bisherigen Höhe der Unterhaltskosten gemacht werden. Der vollständige Wegfall des Liegenschaftskostenabzugs würde bei der direkten Bundessteuer einen Mehrertrag von 10 bis 11 Prozent des Steueraufkommens der natürlichen Personen ergeben. Angesichts des Aufkommens der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen von etwa 8 bis 8,5 Milliarden Franken beträgt der Liegenschaftskostenabzug demzufolge etwa 800 bis 900 Millionen Franken. Diese Zahl versteht sich brutto, d. h. gemäss dem neuen Verteilschlüssel des NFA entfallen 83 Prozent auf den Bund, und etwa 17 Prozent sind Kantonsanteile. Nimmt man an, dass die Betriebskosten 20 Prozent ausmachen, bewegen sich die Liegenschaftsunterhaltskosten in der Grössenordnung von 640 bis 720 Millionen Franken. Für die finanziellen Folgen der Aufhebung der Dumont-Praxis lässt sich aus diesen Schätzungen nichts ableiten, da eine Aufschlüsselung mangels geeigneter statistischer Bezugsgrössen nicht möglich ist, denn die Steuererklärungen enthalten ja nur die vom Steuerzahler geltend gemachten Abzüge. Für die Steuerbehörde bleiben jedoch die Aufwendungen, die wegen der Dumont-Praxis nicht geltend gemacht worden sind, eine Unbekannte, und häufig wird während der Dumont-Frist von fünf Jahren bloss ein Pauschalabzug eingesetzt. Insofern hat man also hier ohnehin keine genügenden Erkenntnisse.

Eine komplette Abschaffung der Dumont-Praxis hätte Folgen für die kantonale Grundstückgewinnsteuer; darauf wurde hingewiesen. Instandstellungskosten, die bei der Einkommenssteuer abziehbar sind, können bei der Berechnung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer nicht mehr den Gestehungskosten zugerechnet werden. Insofern steigt dann der nach der Veräusserung zu versteuernde Gewinn, womit das Einnahmenpotenzial der Sondersteuer erhöht wird. Allerdings, und das ist auch zu beachten, verzögert sich der Zufluss in diese kantonale Einnahmenquelle, falls nach der Veräusserung eine selbstgenutzte Ersatzliegenschaft erworben wird; das ist der sogenannte Besteuerungsaufschub. Weil der Bund keine Sondersteuer auf Grundstückgewinnen des Privatvermögens erhebt, kann der aus den Instandstellungskosten resultierende Minderertrag bei der direkten Bundessteuer nicht analog zu den kantonalen Einkommenssteuern kompensiert werden.

Dann noch zu Ihrem Prüfungsauftrag, den Sie im Frühling dieses Jahres gegeben haben: Sie haben um eine Beurteilung der verfassungsrechtlichen energetischen und steuerlichen Auswirkungen einer an hochrangige energiesparende Investitionen - also Minergie oder gleichwertige Standards - gekoppelten Abschaffung der Dumont-Praxis gebeten; Sie haben darum ersucht, das zu prüfen. Es liegen jetzt von drei Ämtern Ergebnisse vor: vom BJ, vom BFE und von der ESTV, also von der Steuerverwaltung. Sie zeigen, dass eine derartige Zwangsverknüpfung zum einen zu einer Komplizierung des Steuerrechts mit personellem Mehraufwand im Bereich des Vollzugs und zu neuen Abgrenzungsproblemen führen würde. Zum anderen würde sich dann eine Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neueigentümern ergeben. Kurzum: Für das Massenverfahren würde sich eine praktikablere Lösung aufdrängen.

Die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene ist aus harmonisierungsrechtlicher und aus verwaltungsökonomischer Optik zu begrüssen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz aus verfassungsrechtlicher Sicht dieser Handlungsspielraum besteht - es stellte sich ja einmal die Frage, ob das aus verfassungsrechtlicher Sicht überhaupt möglich sei -, sodass also diese Praxis auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten aufgehoben werden kann.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen somit, die vom Nationalrat angenommene Vorlage zu unterstützen, und ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen.

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-09-23 | Lexipedia | Lexipedia