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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-24

Wortprotokoll

Ich nehme zu den Absätzen 1 bis 4 gleichzeitig Stellung, damit wir die Debatte so führen können. Ich möchte Ihnen auch vorschlagen, dass wir dann so abstimmen, sofern nicht noch andere Anträge hinzukommen. Wir haben hier eine Mehrheit und eine Minderheit, die die Absätze 1 bis 4 betreffen.

Ich muss zu Beginn noch ein paar Ausführungen zuhanden der Materialien respektive der Redaktionskommission machen, generell zuerst zu Artikel 9a. Zum Zeitpunkt, als die Botschaft zur vorliegenden Änderung des Patentgesetzes verabschiedet wurde, gab es im Patentgesetz noch keinen Artikel 9a. Inzwischen ist die Revision des Patentgesetzes in Kraft getreten, und deshalb gibt es seit dem 1. Juli 2008 einen Artikel 9a mit einer Bestimmung zur Erschöpfung im Patentgesetz. Diese geht allerdings etwas weniger weit und ist weniger präzis als jene, die Ihnen der Bundesrat jetzt in der vorliegenden neuen Botschaft vorschlägt, über die wir heute diskutieren. Ich möchte jetzt zuhanden der Materialien festhalten, dass Artikel 9a, wie er in der aktuellen Revision beraten wird, den seit dem 1. Juli bestehenden Artikel 9a ersetzen wird.

Zu den Absätzen 2 und 3: Die Formulierung des Mehrheitsantrages zu den Absätzen 2 und 3 entspricht nicht exakt jener im Entwurf des Bundesrates. In beiden Absätzen wurde das Wort "gewerbsmässig" eingefügt; gemäss Aussagen des IGE entsteht dadurch aber kein materieller Unterschied. Sollte sich die Kommissionsmehrheit durchsetzen, würde die Redaktionskommission gebeten, dieses Wort in den Absätzen 2 und 3 wieder zu streichen, da es sich eben um eine rein redaktionelle Änderung handelt.

Noch zum Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes in Absatz 4: Diese Streichung hängt davon ab, was wir dann beim Heilmittelgesetz, Artikel 14 Absatz 3, entscheiden.

Und jetzt zum Inhalt: In den Absätzen 1 bis 3 geht es um den eigentlichen Systemwechsel. Bundesrat und Nationalrat schlagen vor, dass eine patentgeschützte Ware, die im Inland in Verkehr gebracht wurde, gewerbsmässig gebraucht oder veräussert werden darf. Dasselbe Regime soll auch für Vorrichtungen, mit denen ein patentgeschütztes Verfahren angewendet wird, das betrifft Absatz 2, und für patentgeschütztes biologisches Material, das betrifft Absatz 3, gelten. Demgegenüber schlägt Ihnen Ihre Kommission mit 8 zu 5 Stimmen vor, dass eine Ware, die im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden darf. Diese Regelung entspricht im Übrigen genau dem Regime, das der Bundesrat im Rahmen des EWR-Abkommens 1992 selber vorgeschlagen hat. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Völkerrecht ergeben, habe ich Ihnen in der Eintretensdebatte ausführlich dargelegt, ich verzichte jetzt auf eine Wiederholung. Auch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurden in der Eintretensdebatte ausführlich behandelt.

Gegen die Zulassung von Parallelimporten hat sich in den letzten Jahren in erster Linie die Pharmaindustrie gewehrt. Vonseiten der KMU hingegen kamen andere Signale. Der Gewerbeverband spricht sich klar für einen Systemwechsel aus, und auch die Landwirtschaftskammer des Schweizerischen Bauernverbandes hat mit grosser Mehrheit beschlossen, dass man einen Systemwechsel anstrebt, und zwar ohne Ausnahmen. Gewerbe und Landwirtschaft sind zusammen mit der Hotellerie und dem Detailhandel von den heute bestehenden Importmonopolen am meisten betroffen. Um [PAGE 703] im internationalen Konkurrenzkampf wettbewerbsfähig zu sein, müssen sie ihre Produktionsmittel und ihre Ausrüstungsgüter zu konkurrenzfähigen Preisen einkaufen können. Überhöhte Importpreise schmälern ihre Wettbewerbsfähigkeit. Ich erinnere Sie daran, dass der Einkaufstourismus im Jahr 2005 über 2 Milliarden Franken betrug. Das macht nicht nur dem Detailhandel, sondern auch den Schweizer Bauern massiv zu schaffen. Schliesslich sind von den überhöhten Importpreisen vor allem auch die Konsumentinnen und Konsumenten betroffen. Wenn sie für Produkte, die importiert werden, 10 bis 30 Prozent höhere Preise bezahlen müssen als für identische Produkte im Ausland, dann schmälert das ihre Kaufkraft, und das Geld bleibt nicht einmal in der Schweiz, sondern fliesst in erster Linie an ausländische Unternehmen. Deshalb wird der Systemwechsel von den Konsumentenorganisationen, aber auch von der Wettbewerbskommission, dem Detailhandel und der Hotellerie gefordert.

Die Kommissionsminderheit spricht sich gegen den Systemwechsel aus. Sie befürchtet, wie ich ebenfalls in der Eintretensdebatte schon erwähnt habe, negative volkswirtschaftliche Auswirkungen. Probleme sieht die Minderheit vor allem auch für kleine und mittlere Unternehmen. Diese seien darauf angewiesen, dass sie für ihre innovativen patentierten Produkte auf dem Heimmarkt einen guten Preis verlangen und auf dem Auslandmarkt dann mit konkurrenzfähigen, also mit tieferen Preisen operieren könnten.

Die Minderheit befürwortet die vom Bundesrat vorgeschlagene erweiterte Missbrauchsregelung. Diese Missbrauchsregelung sieht vor, dass eine patentgeschützte Ware, die im Ausland in Verkehr gebracht wurde, grundsätzlich gewerbsmässig eingeführt werden kann, sofern der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit des Produktes von untergeordneter Bedeutung ist. Wird diese untergeordnete Bedeutung bestritten, muss dies der Patentinhaber glaubhaft machen. Für die Kommissionsmehrheit ist diese Missbrauchsregelung aber kein Ersatz für einen Systemwechsel, denn erstens sind Missbrauchsregelungen immer auf Einzelfälle beschränkt. Wenn man einmal einen Entscheid durchgefochten hat, dann hat man nur diesen einen Fall entschieden. Alle anderen Fälle sind dann nicht entschieden; da passiert dann eben wieder gar nichts. Zweitens sind die Verfahren - sei es über die Wettbewerbsbehörden oder über die Zivilgerichte - langwierig und dauern oft mehrere Jahre. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dann überhaupt kein Parallelimport möglich. Damit verbunden sind auch noch Prozesskostenrisiken. Es wurde uns im Hearing von den Teilnehmern aus der Maschinenindustrie bestätigt, dass Prozesse im Patentrecht immer komplexe Fälle seien, deren Behandlung sehr lange dauere.

Immerhin hat die Kommissionsmehrheit diese Missbrauchsregel in Absatz 4 übernommen. Sie soll allerdings nur für jene Waren gelten, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurden. Da es sich hier auch von der wirtschaftlichen Bedeutung her eher um Einzelfälle handelt, wenn nämlich ein Patentinhaber seine Ware nur ausserhalb des EWR-Raumes und in der Schweiz, nicht aber im EWR-Raum in Verkehr bringt, kann diese Einzelfallregelung durchaus Sinn machen. Die Probleme mit den Prozessrisiken bleiben hingegen natürlich bestehen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 5 Stimmen, bei den Absätzen 1 bis 4 der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.

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