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Casanova Corina · Graubünden · 2008-09-25

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterstützt eine Regelung über die Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates und der Bundeskanzlerin. Gemäss dem Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) trifft der Bundesrat alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. Dazu gehört auch die Stellvertretungsregel, wie sie in Artikel 22 des RVOG vorgesehen ist. Der Bundesrat überlegt sich, was für das Wohl des Landes zu tun ist und wie die Regierungsgeschäfte am besten wahrgenommen werden können. Der Bundesrat tagt jede Woche, die Mitglieder kennen sich gut und sind miteinander immer in Kontakt. Aufgrund der Nähe zueinander und zur Familie kann der Bundesrat gut beurteilen, ob ein Grund für die Amtsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Er ist denn auch der Meinung, dass es besser wäre, wenn nur eine Behörde zuständig ist. Gerade in ausserordentlichen Lagen ist es wichtig, dass die Zuständigkeiten klar geregelt sind und dass keine Zeit mit der Klärung von Kompetenzfragen verlorengeht. Der abschliessende Entscheid obliegt ohnehin der Bundesversammlung. Aber angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat und in Ihrer Kommission opponiert der Bundesrat nicht mehr.

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