Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25
Wortprotokoll
Diese Bestimmung, Artikel 49 Absatz 5, steht im Zusammenhang - das sehen Sie auf der Fahne nicht - zu Artikel 50 Absatz 2. Es geht um die Mitberichte der Finanzkommissionen. Es geht mit anderen Worten um die Thematik, die Herr Kollege Stähelin in seiner Eigenschaft als Präsident der Finanzkommission im Rahmen des Eintretens erwähnt hat.
Die Beschlussfassungen des Nationalrates, denen sich Ihre Kommission anschliesst, gehen auf eine parlamentarische Initiative Abate 06.467 zurück. Gemäss dem geltenden Artikel 49 Absatz 5 - Kollege Stähelin hat es erwähnt - muss eine Kommission die Stellungnahme der Finanzkommission einholen, wenn ein von ihr ausgearbeiteter Erlassentwurf oder wenn Änderungsanträge zu einem Entlassentwurf des Bundesrates "erhebliche finanzielle Auswirkungen" haben. Das hat offenbar in der Praxis zu gewissen Schwierigkeiten geführt, wahrscheinlich vor allem in den Abläufen. Aus diesem Grunde soll Artikel 49 Absatz 5 aufgehoben werden.
Es gehört aber - und ich möchte das deutlich unterstreichen - zu den selbstverständlichen Aufgaben jeder Kommission, die finanziellen Auswirkungen eines von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurfes oder der Änderung eines Erlassentwurfes zu prüfen. Ich erlaube mir, den Link zu dem Geschäft zu machen, das wir letzte Woche behandelt haben. Will eine Kommission den spezifischen Sachverstand der Finanzkommission beiziehen, so kann sie dies tun. Die Rechte der Finanzkommissionen werden, so meinen wir, durch den Verzicht auf Artikel 49 Absatz 5 nicht geschmälert, denn gemäss Artikel 49 Absatz 4 können die Finanzkommissionen aus eigener Initiative jederzeit zuhanden der vorberatenden Kommissionen einen Bericht erstatten, wenn sie dies als notwendig erachten. Die Finanzkommission hat auch das Recht, der vorberatenden Kommission konkrete Anträge zu stellen, die die Kommission dann zu behandeln und über die sie auch abzustimmen hat.
Die vorgeschlagene Neuformulierung von Artikel 50 Absatz 2 ersetzt die Verpflichtung der Büros, Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen den Finanzkommissionen zum Mitbericht zuzuweisen - wie Herr Kollege Stähelin bereits erwähnt hat - durch eine Kann-Bestimmung.