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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Person, welche die praktische Tätigkeit beaufsichtigt, muss über eine solide fachliche Qualifikation verfügen, die es ihr ermöglicht, diese anspruchsvolle Aufgabe zufriedenstellend zu erledigen. Mit der jetzt vorgesehenen Formulierung "unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation" wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Das Patentanwaltsgesetz stellt sicher, dass die im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen fachlich kompetent sind. Eine Person, welche, aus welchen Gründen auch immer, nicht im Patentanwaltsregister eingetragen ist, kann allerdings ebenso kompetent sein. Im Gegensatz zur eingetragenen Patentanwältin und zum eingetragenen Patentanwalt muss sie indessen die [PAGE 734] Gleichwertigkeit ihrer Fachkompetenz nachweisen. Insbesondere auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist es wichtig, dass sie die Möglichkeit zu einem solchen Nachweis erhält.

Der Eintrag im Patentanwaltsregister bringt für Dienstleistungserbringer und für das Publikum gewichtige Vorteile mit sich. Ein Zwang zu diesem gebührenpflichtigen Eintrag soll indessen nicht bestehen. Insbesondere im hier vorliegenden Zusammenhang würde ein solcher Zwang zur Eintragung am Ziel vorbeigehen. Im Hinblick auf die zunehmend international ausgerichtete Tätigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte kann die praktische Tätigkeit, die ja Voraussetzung ist, auch im Ausland absolviert werden. Von den das Praktikum beaufsichtigenden ausländischen Personen eine Eintragung im schweizerischen Patentanwaltsregister zu verlangen wäre wohl unverhältnismässig. De facto würde dies dann mangels einer genügenden Zahl von legitimierten Aufsichtspersonen einfach die Möglichkeit ausschliessen, dass Patentanwältinnen und Patentanwälten die praktische Tätigkeit irgendwo im Ausland absolvieren.

Mit dem aktuell geforderten Nachweis der Gleichwertigkeit der Fachkompetenz kann dem Sinn der Regelung vollumfänglich entsprochen werden. Die Möglichkeit, dass auch eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Person die Aufsicht über diese praktische Tätigkeit ausüben kann, wird in Absatz 1 geschaffen. Der Antrag, Buchstabe b von Absatz 3 zu streichen, dürfte daher am Ziel der Antragsteller vorbeigehen.