Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-30
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission Ihres Rates schlägt gestützt auf diese parlamentarische Initiative vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zum Betrag von 10 000 Franken - ich stocke hier etwas, weil das doch etwas viel ist - beim Einkommen respektive beim Reingewinn in Abzug gebracht werden können. Bei den Steuern gemäss StHG wären die Kantone frei, die Abzugshöhe zu fixieren, was selbstverständlich ist, da das ja ein kantonaler Bereich ist. Die Mehrheit schlägt zudem vor, den Abzug nicht unter dem Titel "Freiwillige Leistungen" gemäss Artikel 33a DBG bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i StHG zu machen, sondern als selbstständigen allgemeinen Abzug respektive geschäftsmässig begründeten Aufwand. Die Kommission respektiert damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung - das ist klar -, wonach politische Parteien aus der Sicht des Steuerrechts weder gemeinnützig noch primär öffentlich-rechtliche oder öffentliche Zwecke erfüllen; das ist gängige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Bundesrat teilt diese Auffassung, trotzdem lehnt er die Vorlage der Kommission ab; das wurde bereits gesagt.
Zur verfassungsrechtlichen Fragestellung: Mit ihrer Vorlage verfolgt die SPK-SR klar ausserfiskalische Zielsetzungen. Die Förderung ausserfiskalischer Zwecke in der Steuergesetzgebung ist jedoch an Grundvoraussetzungen geknüpft. Zentral ist, dass der Legislative in der Verfassung eine Gesetzgebungs- oder Förderungskompetenz zusteht; hierüber kann man sich allerdings streiten. Die SPK-SR kommt in ihrem Bericht vom 17. Juni 2008 zum Schluss, dass sich die indirekte Förderung der Parteien mittels Steuererleichterungen aus einer impliziten Kompetenz des Bundes, seine Organisation und sein Verfahren selbst zu regeln, ableiten lasse. Die Lehre ist in diesem Punkt nicht ganz eindeutig und [PAGE 748] hält fest, dass sich ein derartiger Abzug allenfalls auf diese Verfassungsbestimmung abstützen lässt. Man kann die Frage, ob Artikel 164 der Bundesverfassung eine genügend tragfähige Verfassungsbestimmung ist, offenlassen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass sie es sei, wäre aber gemäss Lehre und Rechtsprechung zu prüfen, ob für die Realisierung nichtfiskalischer Ziele - und das hier wären nichtfiskalische Ziele - über diesen Weg sachlich triftige Gründe vorliegen oder ob ein nichtfiskalisches Ziel effizienter über einen alternativen Weg erreicht werden könnte. Schliesslich ist auch die Frage zu stellen, ob die damit verbundene administrative Mehrbelastung tragbar ist. Für die Staatspolitische Kommission sind offensichtlich all diese Voraussetzungen gegeben.
Der Bundesrat lehnt die Vorlage der Kommission ab, und zwar auch aus anderen Gründen: Zum einen kommt es zu einer Komplizierung des Steuerrechts. Wir alle sprechen uns immer wieder dafür aus, dass das Steuerrecht einfacher gestaltet und möglichst keine neuen komplizierten Abzüge eingeführt werden. In den letzten Jahren ist das Gegenteil geschehen. Damit ist auch die administrative Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gewachsen. Das Parlament und der Bundesrat haben dies erkannt und haben jetzt auch verschiedene Bestrebungen unternommen, um das Steuersystem zu vereinfachen. Ein neuer Abzug für natürliche Personen und Unternehmen, wie ihn die Kommission vorschlägt, steht diesen Bestrebungen diametral entgegen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Bundesrat das Anliegen nicht unterstützen.
Es ist auch anzumerken, dass es an sich nichts nützt, wenn der Begriff der Partei zwar eng definiert wird, gleichzeitig aber der Verwendungszweck der Spenden offengelassen wird. Es bleibt den Parteien überlassen, Spendengelder auch an Interessengruppierungen fliessen zu lassen. Die steuerpflichtigen Spenderinnen und Spender werden in der Folge die Interessengruppierungen finanziell vermutlich nicht mehr direkt unterstützen, sondern ihre Spende über eine Partei fliessen lassen, um damit die Spende der entsprechenden Gruppierung zukommen zu lassen; das heisst, mit dem neuen Parteienabzug ist auch ein Missbrauchspotenzial gegeben. Es kommt auch zu einer unerwünschten Doppelspurigkeit mit dem Politsponsoring; darauf hat der Sprecher der Kommission hingewiesen. Die SPK-SR sieht diese unerwünschte Doppelspurigkeit nicht, aber der Bundesrat sieht es so: Es kommt zu einer unerwünschten Doppelspurigkeit. Es ist heute so, dass Unternehmen namhafte finanzielle Beiträge, die sie an politische Parteien zahlen, unter dem Titel Politsponsoring abziehen können. Diese Praxis ergibt sich aus der kaufmännischen Buchführung in einem Unternehmen und wird auch, das ist bekannt, durch einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich von 1997 gestützt. Auch die direkte Bundessteuer stellt auf diese Sichtweise ab.
In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Berberat 00.1016 über die Kampagnenkosten der Denner-Initiative hat der Bundesrat im Jahr 2000 die Regeln dieses sogenannten Politsponsorings wie folgt zusammengefasst: Ausgaben, von denen sich ein Unternehmen in guten Treuen einen Erfolg verspricht, sind geschäftsmässig begründet und somit abziehbare Ausgaben. Beiträge unter dem Titel Politsponsoring müssen zwingend öffentlich bekanntgegeben werden. Dadurch nimmt das Unternehmen auch das Risiko in Kauf, das mit dem politischen Engagement verbunden sein kann. Soweit der Werbezweck bejaht werden kann, sind solche Aufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Begrenzung abziehbar. Diese Abzüge müssen jedoch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens stehen. Folgt man nun dem von der SPK-SR vorgelegten Entwurf und führt einen neuen Abzug ein respektive lässt man einen Aufwand von bis zu 10 000 Franken für Zuwendungen an politische Parteien zu, so führt dies zu einer unerwünschten Doppelspurigkeit bei der steuerlichen Entlastung des Unternehmens: Es könnten dieser Abzug und das Politsponsoring gleichzeitig geltend gemacht werden.
Die SPK-SR spricht sich in ihrer Vorlage im Übrigen nicht zum Verhältnis ihres Entwurfes zur geltenden Praxis des Politsponsorings aus, sie macht dazu keine Ausführungen.
Zur Problematik der Offenlegung solcher Zuwendungen: Dem Bundesrat erscheint die Forderung der Kommissionsminderheit nach einer Offenlegung der Zuwendungen an politische Parteien bei den natürlichen Personen problematisch. Es fragt sich, ob eine solche Offenlegung nicht das verfassungsmässige Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt. Überdies erscheint das Erfordernis der öffentlichen Bekanntgabe gerade bei kleinen Spenden im Vollzug relativ untauglich; namentlich stellt sich die Frage, wo und wie eine solche öffentliche Bekanntgabe erfolgen soll.
Der Bundesrat lehnt die Vorlage der SPK-SR ab und stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht darauf einzutreten ist. Sollten Ihr Rat und der Nationalrat trotzdem Eintreten beschliessen, würde der Bundesrat vorschlagen, dass nur für Privatpersonen ein allgemeiner Abzug zugelassen werden soll, dessen maximale Höhe dann aber wesentlich tiefer anzusetzen wäre als bei 10 000 Franken. Es wären folgende Eckwerte zu beachten: Im DBG wäre der Abzug für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben, auf einen Gesamtbetrag von 4000 Franken und der Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen auf einen Betrag von 2000 Franken zu beschränken. Bei den Steuern gemäss StHG wären die Kantone frei, sie könnten die Höhe des Abzugs selbst bestimmen.
Im Quervergleich - und solche muss man im Steuerrecht ja auch immer wieder anstellen - zu anderen Abzügen im DBG ist ein Betrag von 4000 Franken für Ehepaare in ungetrennter Ehe und ein Betrag von 2000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen angemessen. Ich nenne Ihnen ein paar Abzüge, die nach DBG weiterhin zulässig sind: Es sind Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen, das sind 3300 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, für die übrigen Steuerpflichtigen sind es 1700 Franken. Der Zweiverdienerabzug beträgt maximal 12 500 Franken. Das ist neu ab dem 1. Januar 2008, es ist eine Sofortmassnahme. Der Verheiratetenabzug beträgt 2500 Franken, der Kinderabzug beträgt 6100 Franken. Und - das ist auch vergleichbar mit dem Abzug für Beiträge an politische Parteien - für die übrigen Berufskosten für unselbstständig Erwerbende sind Abzüge von maximal 3800 Franken möglich. Mit unserem Vorschlag von 4000 bzw. 2000 Franken würden wir den übrigen Abzügen Rechnung tragen.
Die restlichen Eckpunkte des bundesrätlichen Vorschlages sind: Abzugsfähig sollen nur die Mitgliederbeiträge und die Zuwendungen von Privatpersonen an politische Parteien sein. Der Begriff "politische Partei" sollte vereinfacht und auf Gesetzesstufe dann nicht wieder eingeschränkt werden, also im Sinne der Vereinfachung der Gesetzgebung bzw. des Steuerrechtes. Auf die öffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen von Privatpersonen an politische Parteien sollte verzichtet werden. Für die Unternehmen ist unseres Erachtens keine neue Regelung im DBG und im StHG aufzunehmen. Für sie soll weiterhin die Praxis gelten, die heute für das Politsponsoring Geltung hat.
Vielleicht noch ein Hinweis auf die Höhe des Abzugs von Zuwendungen an politische Parteien im kantonalen Recht: Verschiedene Kantone haben diese Möglichkeit bereits eingeführt. Im Kanton Aargau waren es bisher 1100 Franken, neu sind es 3000 Franken. Bern hat 5000 Franken. Luzern hat bisher 3000 Franken, es wird auf 5000 Franken übergehen. Zürich möchte auf 3200 Franken erhöhen. Das ist der Rahmen, in dem man sich bei der Abzugsfähigkeit von Beiträgen an politische Parteien bewegt.
Es ist tatsächlich schwierig, Angaben zu Steuerausfällen zu machen. Ich teile die Auffassung, dass es kein Budget zum Umstürzen brächte, wenn man diesen Abzug aufnehmen würde; das ist sicher so. Aussagen zu Mindereinnahmen sind schwierig; allfällige Mindereinnahmen hängen davon ab, wie viele steuerpflichtige Personen von diesem Abzug Gebrauch machen, aber auch davon, in welchen Einkommensverhältnissen sich diese Personen befinden. Einige Kantone, die diesen Abzug bereits in ihrem kantonalen [PAGE 749] Recht kennen, haben ein paar Angaben zu diesen Mindereinnahmen machen können; ich nenne Ihnen das für zwei Kantone: Der Kanton Aargau hat etwa 8000 natürliche Personen bzw. 2,5 Prozent der Steuerpflichtigen, die in der letzten Steuerperiode einen solchen Abzug geltend gemacht haben. Der durchschnittliche Abzug betrug 300 Franken, und dem Kanton Aargau resultierten Mindereinnahmen von rund 300 000 Franken. Dann zur Situation im Kanton Bern: Bei einer Abzugshöhe von maximal 5000 Franken resultierten bei der Kantonssteuer Mindereinnahmen von 700 000 Franken und bei den Gemeindesteuern solche von 400 000 Franken. Der Kanton Bern schätzt, dass sich die Mindereinnahmen bei einer Abzugshöhe von 10 000 Franken um etwa 20 Prozent erhöhen würden. Zu den Mindereinnahmen aus dem Politsponsoring können wir eigentlich zum heutigen Zeitpunkt keine Angaben machen, weil wir keine entsprechenden Statistiken haben.
Zusammengefasst möchte ich Sie bitten, auf die parlamentarische Initiative nicht einzutreten. Und wenn Sie eintreten sollten, möchte ich Sie bitten, nur für Privatpersonen einen allgemeinen Abzug zuzulassen und diesen auch wesentlich tiefer anzusetzen, als es die Kommission vorschlägt.