Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-30
Wortprotokoll
Zur Ausgangslage: Der Bund und die Kantone tragen bereits heute indirekt einen Teil der in unserem Land anfallenden Bildungskosten. Neben Kosten für die Volkshochschule werden indirekt auch durch die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes Kosten für die Institutionen im Bildungsbereich übernommen. Dabei handelt es sich um geschätzte Mindereinnahmen von 75 Millionen Franken, die zu den erwähnten 50 Millionen Franken dazukommen. Auch die bereits heute zum Abzug zugelassenen Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf werden vom Bund indirekt getragen. Es gibt Hochrechnungen, die besagen, dass es sich da bei der direkten Bundessteuer um ungefähr 25 Millionen Franken handelt. Entsprechend ist der Anteil der Kantone an dieser Bundessteuer kleiner.
Ihre Kommission hat eine Motion verabschiedet, welche neben den heute zum Abzug zugelassenen Weiterbildungskosten noch weitere Ausbildungskosten zum Abzug zulassen will: Berufsaufstiegskosten und Umschulungskosten. Die Abzugshöhe soll nach oben beschränkt sein. Die Motion sieht vor, neben Weiterbildungskosten, die schon heute als Gewinnungskosten - dazu werde ich dann noch etwas sagen - abzugsfähig sind, den Abzug weiterer Bildungskosten zuzulassen: die Berufsaufstiegskosten und die beruflichen Umschulungskosten. Sie haben es von Herrn David, dem Kommissionssprecher, gehört: Diese zusätzlichen Bildungskosten werden als Gewinnungs- bzw. als Berufskosten angesehen.
Da die heutige Steuerpraxis nur den Abzug von Weiterbildungskosten zulässt, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen stehen, würde dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. Wenn es im Übrigen richtig wäre, dass gemäss der Motion zusätzliche Bildungskosten als Gewinnungskosten gelten, wie es gesagt wurde, dann würde es ja gar keine Gesetzesänderung brauchen, dann könnten diese Gewinnungskosten ja schon heute abgezogen werden.
Es ist nun aber so, dass Bildungskosten nur dann Gewinnungskosten sind - darüber streiten sich im Übrigen verschiedene Steuerrechtler, das gebe ich gerne zu -, wenn sie dazu dienen, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder den steigenden Anforderungen zu genügen. Anders ausgedrückt heisst das, dass diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Erwerbseinkommen stehen müssen und nicht mit dem Einkommen aufgrund eines zukünftigen Berufs. Natürlich trifft es zu, Herr David, dass wir eine Reineinkommensbesteuerung haben, das heisst, dass wir vom Einkommen die Gewinnungskosten abziehen können und das auch tun können sollen, aber das gilt natürlich nur für das heutige Einkommen. Sie können steuerrechtlich nur vom heutigen Einkommen die heutigen Gewinnungskosten abziehen; Sie können nicht von dem, was Sie vielleicht einmal in zehn Jahren an Einkommen erzielen können, die Gewinnungskosten heute schon abziehen. Von daher geht das nicht ganz auf.
Wenn Sie mit dem Abzug von Gewinnungskosten so weit gehen - ich meine, es seien sowieso keine Gewinnungskosten -, führt das einfach dazu, dass man dann natürlich einen erheblichen Einbruch in die Bemessungsgrundlage hat. Ob das gerechtfertigt ist oder nicht, darüber kann man sich streiten.
Das Kriterium der Gewinnungskosten bei der Reineinkommensbesteuerung erfüllen die Berufsaufstiegs- und die Umschulungskosten nicht, meinen wir. Diese Kosten dann trotzdem unter die Gewinnungskosten zu stellen würde nichts anderes bedeuten, als den Begriff der Gewinnungskosten auszuweiten. Dies würde unweigerlich nach zusätzlichen neuen Kostenarten rufen, die nicht wirklich mit dem Berufseinkommen in einem direkten Zusammenhang stehen, aber trotzdem dann auch zum Abzug zugelassen werden müssten. Sollten die Umschulungskosten tatsächlich zum Abzug zugelassen werden, wie das in der Motion verlangt wird, so könnte ich mich ab morgen zur Tauchlehrerin ausbilden lassen, um nach der Bundesratszeit als Tauchlehrerin tätig zu sein, und ich könnte das heute als Gewinnungskosten abziehen, selbst wenn alle wissen, dass ich nie in diesem Beruf arbeiten würde; das als Beispiel, um zu zeigen, wie weit man dann mit diesen Umschulungskosten eben gehen könnte.
Will man aber trotzdem zusätzliche Abzüge für Bildungskosten zulassen - und das möchte ich Ihnen jetzt auch sagen, Herr Ständerat David -, machen Sie das bitte nicht als Gewinnungskosten, sondern als anorganische Abzüge; da könnte man sich vielleicht noch die Frage stellen, ob das möglich wäre. Wenn Sie das tun wollen - als anorganische Abzüge -, müssen Sie sich die Frage stellen, mit welchem Ziel und mit welchem Zweck Sie einen solchen Abzug einführen wollen; das ist ja dann die Definition für solche Abzüge. Will man damit dann die Steuerpflichtigen "belohnen", die sich weiterbilden? Wenn dies das Ziel ist, würde das wahrscheinlich dazu führen, dass in Kürze weitere Begehren kommen würden, wie man Steuerpflichtige für ihr gutes Verhalten steuerlich belohnen kann.
Ein neuer Abzug für zusätzliche Bildungskosten oder Weiter- bzw. Ausbildungskosten muss daher ein anderes Ziel haben. Die meisten von Ihnen bezwecken wohl mit diesem Abzug, Steuerpflichtige zu zusätzlichen Ausbildungen zu motivieren. Die Frage, ob ein solcher Abzug diese Wirkung haben kann, stellt sich. Tatsache ist, das wurde auch gesagt, dass Personen mit einem höheren Lohn und damit in der Regel auch mit einer besseren Ausbildung sich häufiger an Weiterbildungsmassnahmen beteiligen - auch ohne Ausbildungsabzüge - als Personen mit einer weniger guten Ausbildung und mit einem niedrigeren Einkommen. Diesen Personen wäre wohl eher gedient, wenn sie die finanziellen Ressourcen im Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung für ihre Weiterbildungskurse zur Verfügung hätten. Es ist dann auch zu berücksichtigen, dass sich Steuerabzüge bei tieferen Einkommen viel weniger stark auswirken. Von einem wirksamen Anreiz kann daher bei den tieferen Lohnsegmenten weniger gesprochen werden als bei den höheren Lohnsegmenten. Dies zeigt auch, dass der Mitnahmeeffekt bei zusätzlichen Abzügen für Ausbildungsmassnahmen relativ hoch sein wird.
Ich teile die Auffassung von Herrn Stadler, dass wir dringendst auch etwas unter dem Titel "Mittelstandspolitik" tun müssen, gerade auch im Steuerrecht. Es scheint mir aber nicht richtig, dies bei den allgemeinen Abzügen zu tun, die sich in den hohen Progressionsstufen viel stärker auswirken als in den tieferen. Ich meine, es ist dies nicht der richtige Ort; ganz abgesehen vom Betrag, mit dem wir es hier zu tun haben: Beim Bund sind es ungefähr 8 Millionen Franken - damit machen Sie keine Mittelstandspolitik -, bei Kantonen und Gemeinden 42 Millionen. Ich bin nicht sicher, dass das so wirksam wäre. Es könnte höchstens ein Zeichen sein.
Ich möchte Ihnen schliesslich noch mitteilen, dass unter der Leitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) ein Bericht zur Analyse der Weiterbildung erstellt wird; darauf wurde heute hingewiesen. Es geht um die Leitlinien für die Umsetzung des Weiterbildungsartikels, [PAGE 764] Artikel 64a der Bundesverfassung, der ja im Mai 2006 angenommen wurde, dessen Grundlage - wie auch das, was man gestützt auf diesen Artikel weiter machen kann, allgemein bekannt sind. Letztlich geht es dann auch bei der Behandlung dieses Berichtes um die Frage: Was hat die grössere Wirkung, ein Franken Mindereinnahmen oder ein Franken Mehrausgaben? Es wird vielleicht auch dazu führen, dass wir letztendlich zu einem Mix von Massnahmen kommen, wie Frau Fetz gesagt hat.
Noch zur Vereinfachung - Herr Graber hat angeführt, es käme im Steuerrecht zu einer Vereinfachung -: Immerhin wäre es bei Ablehnung der Motion so, dass auch weiterhin nur beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig wären, also die hobbymässigen Weiterbildungskosten nicht. Auch nicht abzugsfähig wären berufsqualifizierende Kosten bei Erstausbildungen; das ist auch klar. Insofern hätten Sie in der Steuererklärung also nicht nur eine Position; Sie hätten dort dann mehrere Positionen.
Ich möchte Sie bitten, die noch hängigen Vorstösse abzulehnen bzw. ihnen keine Folge zu geben und die vorliegende Kommissionsmotion abzulehnen.
[VS]