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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-02

Wortprotokoll

Die Kommission hat diese Bestimmung mit 12 zu 11 Stimmen beschlossen. Es geht darum zu klären: Ist der Inhalt von Artikel 137 ZGB, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nach Rechtshängigkeit der Klage, eine prozessrechtliche Frage oder eine materiellrechtliche Frage? Wir sind der klaren Auffassung: Es ist eine prozessrechtliche Frage. Mithin haben wir es nunmehr in der ZPO geregelt. Für die ZPO gilt der Grundsatz: Wir vereinheitlichen die Zivilprozessordnungen; wir wollen aber auch den gesamten den Zivilprozess betreffenden Fragenkomplex so vereinheitlichen, dass alle Bestandteile, die in einem anderen Gesetz geregelt sind, nunmehr in der ZPO geregelt werden. Aus diesem Grunde ist die Mehrheitsfassung eigentlich die rechtlich logische Fassung, die sich aus dem prozessrechtlichen Gehalt dieser Frage ergibt.

Aus dem Votum von Herrn Kollege Schwander tönte freilich heraus - wenn ich das richtig gehört habe -, es gebe auch eine materiellrechtliche Differenz. Er interpretiert da nämlich auch eine mietrechtliche Frage hinein. Das ist aber falsch. Von dieser Bestimmung werden überhaupt keine mietrechtlichen Fragen tangiert. Es geht nur um die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Wie lange? Während des Prozesses! Die Antworten auf alle anderen Fragen, die materiell zu klären sind, ergeben sich weiterhin aus dem materiellen Recht.

Ich ersuche Sie, fast ein bisschen der juristischen Vernunft zu gehorchen und der Mehrheit zuzustimmen.