preparatory:AB 91608
Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-08
Wortprotokoll
Zunächst zu den beiden Motionen: Ich muss zugeben, dass sich Ihre Kommission mit dieser Frage nicht beschäftigt hat. Aber ich glaube, dass ich das Ergebnis der Kommissionsberatungen nicht überstrapaziere, wenn ich sage, dass Ihre Kommission damit einverstanden wäre, dass die beiden Motionen - auch im Sinne von Bundesrat Merz - angenommen und nicht abgelehnt werden, zumal sie mit dem vorliegenden Gesetz eben weitgehend erfüllt werden.
Wir sprechen jetzt aber eigentlich über Absatz 5 von Artikel 37b. In diesem Absatz geht es darum, dass das Kernstück der Einlagensicherung, das Konkursprivileg, gesichert wird. Das ist etwas Neues. Sowohl in unserer Kommission wie auch im Ständerat hat sich zunächst die Frage gestellt, welche Banken denn überhaupt unter die Pflicht fallen, 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig mit inländisch gedeckten Forderungen unterlegen zu müssen. Klar ist für die Kommission nach den Auskünften, die wir eingeholt haben, dass alle Banken in der Schweiz unter diese Deckungspflicht fallen, also insbesondere auch alle ausländischen Banken, die in der Schweiz Zweigniederlassungen führen, aber auch alle Kantonalbanken, und zwar auch diejenigen, die über eine Staatsgarantie verfügen.
Die zweite Frage, die dann im Ständerat etwas missverständlich behandelt worden ist, war die Frage: Wie ist bei den Banken je nach Art der Aktiven die Qualität dieser Aktiven anzurechnen? Hier ist der Wortlaut in einem Sinne klar, indem gesagt wird, dass der Bundesrat, wie vorhin Bundesrat Merz ausgeführt hat, Ausnahmen von dieser 125-Prozent-Regel normalerweise nur befristet gibt und dass insbesondere ausländische Zweigniederlassungen keine dauernden Ausnahmen erhalten. Wie stellt sich nun die Situation bei den Kantonalbanken dar? Hier geht die Kommission davon aus, dass auch Kantonalbanken, und zwar auch Kantonalbanken, die eine Staatsgarantie haben, keine dauernde Ausnahme bekommen, dass sich aber die Frage stellt, wie hoch bei der Umrechnung die Staatsgarantie anzurechnen sei. Das wird eine Aufgabe der EBK sein; diese Aufgabe ist mit dem Wortlaut des vorliegenden Absatzes noch nicht erledigt.
Wir müssen jetzt über die Frage des Minderheitsantrages Leutenegger Oberholzer abstimmen, der identisch ist mit der Version des ständerätlichen Zusatzes, den Sie unten auf der Fahne finden. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, also der Version des Bundesrates zuzustimmen.
Es ist zwar nach Auffassung Ihrer Kommission wünschenswert, dass Transparenz hergestellt wird, namentlich auch im Bankbereich und namentlich über die Qualität einer Bank für den Anleger und die Anlegerin. Aber der vorgelegte Wortlaut bezüglich der Liste, die zu publizieren wäre, erreicht dieses Ziel nicht und ist geradezu missverständlich, denn publiziert würde eine Liste, die für jede einzelne Bank eine Zahl für das Verhältnis zwischen den inländisch gedeckten Aktiven und den betreffenden privilegierten Einlagen in dieser Bank enthält. Diese Liste sagt also nichts darüber aus, wie liquid die Bank ist, nichts darüber, wo die übrigen Passiven der Bank liegen, nicht einmal etwas über das Eigenkapital der Bank und schon gar nichts über die Qualität der betreffenden Aktiven. Diese Liste würde nach Auskunft, die wir in der Kommission erhalten haben, dazu führen, dass gegenwärtig an der Spitze dieser Hitparade - wenn wir sie so nennen wollen - die beiden Grossbanken stehen, mit Deckungsgraden von 300 Prozent oder darüber, und weit dahinter in einem breiten Mittelfeld die Regionalbanken, die Raiffeisenbanken und die Kantonalbanken, mit Deckungsgraden zwischen 140 und 280 Prozent. Diese Hitparade sagt aber nichts über die Qualität der Banken aus. Entscheidend ist doch nur die Frage, ob die Limite gemäss Absatz 5 erreicht ist oder nicht, und genau das hat die EBK zu überprüfen.
Ich beantrage Ihnen, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.