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Segmüller Pius · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 66b geht es um die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Auslandeinsatzes. Absatz 4, von dem ich vor allem rede, soll nach dem Antrag der Mehrheit der Kommission wie folgt angepasst werden: "Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 30 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Monate, so bedarf der Einsatz der vorgängigen Genehmigung der Bundesversammlung." Der Bundesrat hat in seinem Entwurf sechs Monate vorgeschlagen. "In dringlichen Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen, spätestens aber in der nächsten ordentlichen Session nach Beginn des Einsatzes." Der Bundesrat hat in seinem Entwurf "spätestens aber in der übernächsten ordentlichen Session nach Beginn des Einsatzes" vorgeschlagen.

Wenn man dem Antrag der Mehrheit zustimmt, ist es wichtig, dass unser Parlament, als Konsequenz daraus, im Hinblick auf die Genehmigung teilweise noch nicht ausgegorene Botschaften akzeptiert und die Genehmigung erst in der übernächsten Session nicht als eine Nichteinbindung der Bundesversammlung ansieht.