Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-11
Wortprotokoll
Wir haben heute im Erwachsenenschutzrecht zwei Differenzen zum Ständerat zu behandeln. Die eine betrifft Artikel 372 Absatz 1, die andere Artikel 450e Absatz 5.
Zunächst zu Artikel 372 Absatz 1: Der Ständerat hält an seiner Fassung fest, wonach die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Patienten anhand der Versichertenkarte abklärt, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Unser Rat hat den Passus "anhand der Versichertenkarte" gestrichen und damit eine allgemeine Abklärungspflicht des Arztes statuiert.
Die Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen nun einstimmig vor, auf die Linie des Ständerates einzuschwenken und damit die Differenz zu beseitigen. Sie tut dies mit folgender Begründung: Die Abklärung über die Versichertenkarte ist der sicherste Weg. Die Versichertenkarte wird bis zum Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrechtes flächendeckend eingeführt sein. Es ist für den Einzelnen dann ein Einfaches, eine Patientenverfügung dort zu vermerken. Eine weiter führende allgemeine Abklärungspflicht führt zu praktischen Schwierigkeiten. Ein Hausarzt ist mit den Lebensumständen und mit dem Umfeld seiner Patienten vertraut. Er kennt in der Regel auch die Angehörigen. Bei Spitalärzten ist dies aber nicht der Fall. Es ist für einen Spitalarzt äusserst schwierig, Angehörige überhaupt ausfindig zu machen. Die Lösung des Ständerates ist deshalb praktikabler als die vom Nationalrat beschlossene Regelung. Dazu kommt, dass der Eintrag auf der Versichertenkarte nicht obligatorisch ist. Jede Person ist frei, ihren Arzt oder eine Vertrauensperson zu beauftragen, ihre Patientenverfügung nötigenfalls einem Spital oder einem Arzt zu übergeben.
Es geht in Artikel 372 Absatz 1 also nur um die Frage, was der Arzt abzuklären hat, wenn er keine Meldung erhalten hat und wenn ihm auch nicht bekannt ist, ob eine Patientenverfügung errichtet worden ist. Die Kommission stimmt dem Ständerat zu, dass es zum Schutz der Patienten besser ist, wenn im Gesetz die Abklärungspflicht klar umschrieben ist und wenn klar gesagt wird, in welchen Fällen der Arzt eine Abklärung über die Versichertenkarte vornehmen muss.
Die Kommission bittet Sie, der Fassung des Ständerates zuzustimmen und damit die Differenz auszuräumen.
Ich komme zur zweiten Differenz, derjenigen bei Artikel 450e Absatz 5: Der Nationalrat hat eine fünftägige Frist eingeführt, innert welcher eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zu erledigen ist. Mit dieser Frist soll garantiert werden, dass die Gerichte schnell entscheiden, zumal es um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person geht. Wenn jemand ein Rechtsmittel ergreift, soll dieses raschestmöglich behandelt werden.
Diesem berechtigten Anliegen steht die Schwierigkeit gegenüber, die Frist in jedem Fall einzuhalten. Bei psychischen Störungen beispielsweise muss gemäss Absatz 3 gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Liegt bereits ein unabhängiges Gutachten vor, kann die Frist eingehalten werden. Ansonsten ist dies nicht möglich, da im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die sachverständige Person eine aussenstehende Person sein muss, damit die Unparteilichkeit des Gerichtes garantiert ist. In einem solchen Fall ist es schlichtweg nicht zu bewerkstelligen, innert fünf Arbeitstagen ein fundiertes Gutachten zu beschaffen und dann auch noch über die Beschwerde zu entscheiden. Der Ständerat hat deshalb mit der Ergänzung, dass "in der Regel" innert fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde entschieden werden muss, solchen Fällen Rechnung getragen.
Grundsätzlich bleibt also die vom Nationalrat gewünschte Frist bestehen. In begründeten Fällen kann nach der ständerätlichen Fassung davon abgewichen werden. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Lösung der Notwendigkeit einer raschen Entscheidung wie auch der Notwendigkeit einer gründlichen Abklärung Rechnung trägt.
Wir beantragen Ihnen deshalb, bei Artikel 450e Absatz 5 dem ständerätlichen Beschluss zu folgen und damit auch diese Differenz zu bereinigen.