Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-11
Wortprotokoll
Mit seiner parlamentarischen Initiative verlangt der Initiant eine Ergänzung der Bundesverfassung, und zwar so, dass "der Datenschutz nicht mehr nur den Schutz vor Missbrauch, sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht umfasst". Unter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung versteht der Initiant "das umfassende Verfügungsrecht des Einzelnen über seine persönlichen Daten". Dieses Verfügungsrecht sei mit der heutigen Bundesverfassung nicht ausreichend gewährleistet, weil diese den Menschen nicht ausdrücklich die informationelle Selbstbestimmung einräume, sondern die Bürgerinnen und Bürger mit Artikel 13 Absatz 2 lediglich vor Missbrauch der sie betreffenden Datensammlungen schütze. Ich hoffe, dass ich das richtig zusammengefasst habe.
Die Kommission für Rechtsfragen hat die Initiative am 12. September 2008 vorberaten. Eine deutliche Mehrheit der Kommission kann im Vorschlag des Initianten weder einen Mehrwert noch einen Vorteil gegenüber der heutigen Regelung in der Verfassung erkennen. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung das vom Initianten geforderte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bereits. Es liegt aber in der alleinigen Kompetenz und im freien Entscheid jeder einzelnen Person, wem gegenüber sie wie viele persönliche Lebenssachverhalte, persönliche Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbaren will und auch offenbart.
Es kommt hinzu, dass nicht nur die Verfassung die informationelle Selbstbestimmung ausreichend gewährleistet, sondern auch auf Gesetzesstufe recht weit gehende Regelungen bestehen. So müssen nach dem erst kürzlich revidierten Datenschutzgesetz beispielsweise die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffenen Personen erkennbar sein; das steht in Artikel 4 Absatz 4 dieses Gesetzes. Beim Beschaffen von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen besteht gemäss Artikel 7a dieses Gesetzes sogar eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person. Sollte nach Auffassung des Initianten der Datenschutz auf Gesetzesstufe nicht vollständig oder nicht in befriedigender Weise geregelt sein, so würde eine neue Verfassungsbestimmung nicht Abhilfe schaffen können. Vielmehr müsste dann das Parlament dort ansetzen, wo es bei einzelnen Gesetzen Defizite erkennen würde. Dort müsste nach Ansicht der Mehrheit der Kommission der Initiant allenfalls aktiv werden. Mit einer neuen Verfassungsbestimmung aber erreicht er nichts, da sein Begehren zwar nicht als spezielles Recht festgehalten, aber in Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung enthalten ist.
Die Minderheit argumentiert - Sie haben es gehört -, in der heutigen Gesellschaft müsse jeder Person das umfassende Verfügungsrecht über ihre persönlichen Daten zustehen; es genüge nicht, die Menschen vor Datenmissbrauch zu schützen. Es gehe mithin um eine neue Betrachtungsweise, die vom Standpunkt der persönlichen Freiheit her das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkenne. Da verkennt aber die Minderheit, dass jeder Mensch, wenn er in Kontakt mit anderen Menschen tritt oder wenn er sich in der Öffentlichkeit bewegt, immer etwas, ja zumeist sogar ziemlich viel von sich preisgibt: im Wort, im Ton, schriftlich, durch Gesten, selbst durch seine Kleidung, sein Aussehen und sein Verhalten. Das alles sind Botschaften, die vom Umfeld wahrgenommen werden können. Sie können von den Gesprächspartnern, vom sozialen Umfeld oder von der Gesellschaft wahrgenommen, entsprechend vermerkt und als Fakten - oder, wenn Sie so wollen, Daten - im Kopf oder auch sonst wo gespeichert werden. Daran kann und darf selbst das weitestgehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung nichts ändern.
Schliesslich argumentierte der Initiant vor der Kommission auch damit, dass die Absicht seines Vorstosses die gewesen sei, eine Diskussion über einen Gegenstand anzustossen, der für die Einwohner und Einwohnerinnen der Schweiz wichtig sei und in einer Ergänzung der Bundesverfassung gipfeln solle. Die Mehrheit der Kommission kann dem nicht folgen. Sie sieht keinen Vorteil und keinen Mehrwert darin, in der Bevölkerung eine Diskussion über ein Grundrecht anzustossen, das schon von der heutigen Verfassung gewährleistet wird und höchstens in einem etwas anderen Wortlaut erneut in der Verfassung festgeschrieben würde. Die Mehrheit wehrt sich nicht gegen einen umfassenden Grundrechtsschutz, aber sie meint, hier würden wir einfach eine Duplizität machen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen daher mit 15 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.