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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

Die Mehrheit der Kommission beantragt in Absatz 1 von Artikel 10a, dass - wie im geltenden Abzahlungsrecht - die schriftliche Zustimmung der Ehegatten vorliegen muss. Man verspricht sich damit einen besseren Schutz der Familie, namentlich der Frau und der Kinder. Der Ständerat und mit ihm eine Minderheit unserer Kommission wollen auf diese Vorschrift einer obligatorischen Zustimmung verzichten, weil sie im Widerspruch zum Eherecht steht, in welchem die Entscheidungsautonomie in wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet wird.

Diese Vorschrift wirft aber noch ein anderes Problem auf. Wer glaubt, dass dieses Zustimmungserfordernis die Familie vor unerwünschten Verpflichtungen bewahren kann, vergisst, dass eine Verweigerung der Zustimmung zu einem Kreditvertrag zu partnerschaftlich schwierigen Situationen führen kann, denn der dominantere Ehegatte kann zur Erreichung der Ziele Druck ausüben. In der Regel haben wir es hier bekanntlich mit Familien zu tun, die Probleme haben; finanzielle, aber sehr wohl auch andere.

Die in Absatz 1 gemachte Auflage der schriftlichen Zustimmung führt denn auch fast logischerweise zur Wiederaufnahme der Solidarhaftung. Eine bürgerliche Mehrheit will den Absatz 4 streichen, der den Ausschluss der Solidarhaftung vorsieht. Ich erinnere daran, dass sowohl der Bundesrat als auch der Nationalrat - mit 96 zu 45 Stimmen - die Solidarhaftung aus Schutzgründen ausschliessen wollten. Wenn Sie diese Solidarhaftung zulassen, wie dies in Absatz 4 die Mehrheit der Kommission verlangt, dann hat dies etwas Stossendes an sich, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Einmal mehr bedeutet dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Ehepaare gegenüber den Konsensualpaaren.

Zweitens müssten wir die Kreditfähigkeitsprüfung auf den Partner ausdehnen, denn diese bezieht sich auf den einzelnen Konsumenten. Wie wollen Sie beim Partner den pfändbaren Einkommensteil ohne Kreditprüfung feststellen?

Drittens stellen wir immer wieder fest, dass in der Praxis der Schuldensanierungen die Frauen und Kinder stärker betroffen sind als die Männer; dies noch ausgesprochener bei Scheidung oder Trennung. Da erscheint die Konstruktion einer untrennbaren Verknüpfung von Entscheidung und Verantwortung aus familienpolitischer Sicht fehl am Platz. Sie trägt nicht zum Schutz der Schwächeren bei und führt namentlich bei Scheidungen zu Kreditschulden, obschon für die betroffene Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kreditfähigkeitsprüfung durchgeführt wurde. Selbst wenn man diese durchgeführt hätte, würde dies eine Überschuldungssituation nicht ausschliessen, weil der Gesetzgeber bei der Kreditfähigkeitsprüfung nach wie vor vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und nicht vom realen Haushaltbudget ausgeht.

Wenn Sie nun die Logik dieses Artikels, wie er Ihnen von einer wechselnden Mehrheit vorgeschlagen wird, korrigieren wollen, müssten Sie erstens auf die schriftliche Zustimmung des verheirateten oder in dauerhafter Verbindung lebenden Partners verzichten; zweitens müssten Sie konsequenterweise das Verbot einer Solidarhaftung für Konsumkreditschulden bei Partnerschaften aufrechterhalten.

Ich bin mir durchaus bewusst, dass wir diesen Antrag, den ich als Kompromiss verstehe, nicht in der Kommission besprochen haben. Aber das Resultat der nun vorliegenden wechselnden Mehrheiten kann so nicht befriedigen.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Eventualantrag zuzustimmen, sofern der weiter gehende Antrag der Minderheit Gysin Remo verworfen wird. Wir schaffen somit auch eine Differenz zum Ständerat und können diese Frage nochmals im Detail erläutern, damit der Schutz der Familie gewährleistet wird.