Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-14
Wortprotokoll
Ich spreche zum Antrag Teuscher. Aus ökonomischer Sicht ist gegen den Antrag Teuscher wenig einzuwenden. Der Restwert reflektiert den Wert der Leasingsache. Der Leasinggeber, der den Restwert erhält, kommt wirtschaftlich nicht zu kurz. Andernfalls hat er den Restwert falsch kalkuliert, was selbstverständlich ihm und nicht dem Leasingnehmer bzw. der Leasingnehmerin anzulasten ist.
Anders sieht die Beurteilung des Antrages Teuscher aber aus rechtlicher und politischer Sicht aus. Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass der Antrag massiv in die Vertragsfreiheit eingreift. Wer als Leasinggeber einen Leasingvertrag abschliesst, will gerade nicht einen Kaufvertrag abschliessen. Genau dazu aber führt dieser Antrag. Der Leasingnehmer bzw. die Leasingnehmerin hätte es jederzeit in der Hand, aus dem Leasingvertrag - der grosse Ähnlichkeiten mit einem Mietvertrag aufweist - einen Kaufvertrag werden zu lassen.
Auch politisch vermag die von Frau Teuscher vorgeschlagene Lösung nicht zu überzeugen. Wir diskutieren hier über das Konsumkreditgesetz. Dieses will Überschuldungssituationen verhindern. Da macht es Sinn, dass ein belastendes Kreditverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann, wie dies in Artikel 12 vorgesehen ist. Welchen Sinn hat aber in einem Konsumkreditgesetz das Recht, die bisher geleaste Sache gleich auch kaufen zu können? Mit Überschuldungsprävention hat dies nichts mehr zu tun. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sich einige Konsumenten bei Wahrnehmung dieses Rechtes zusätzlich verschulden könnten.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Teuscher abzulehnen.