Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-18
Wortprotokoll
Mit dem vorliegenden Mantelerlass sollen gesetzliche Grundlagen für die Finanzierung der Aktivitäten für die fünfte Schweiz geschaffen werden. Dabei geht es einerseits um die Unterstützung der Institutionen der Auslandschweizer und -schweizerinnen und andererseits um rückzahlbare finanzielle Hilfen bzw. Vorschüsse an vorübergehend im Ausland weilende, in Not geratene Schweizerinnen und Schweizer. Diese Aktivitäten sind heute mit 3 Millionen Franken dotiert und basieren auf zwei zeitlich befristeten Verordnungen, die sich direkt auf die Verfassung abstützen. Die Aktivitäten haben sich bewährt und sind wichtig. Die Verordnungen wurden deshalb immer wieder verlängert. Damit sie unbefristet gelten, müssen sie in eine formellgesetzliche Grundlage überführt werden. Es soll so eine solide und langfristige Basis geschaffen werden.
Die Institutionen, die sich mit der fünften Schweiz befassen - die Auslandschweizerorganisationen (ASO), die Auslandschweizerschulen, die Stiftung für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und das Informationsorgan "Schweizer Revue" -, spielen eine wichtige Rolle sowohl bei der Pflege und beim Erhalt der Beziehungen zwischen der Heimat und den Auslandschweizern und -schweizerinnen wie auch bei der Unterstützung desselben beim Ausüben ihrer politischen Rechte in der Schweiz. Die Institutionen erleichtern unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Ausland, ihre Beziehung zum Heimatland, zur Schweiz, zu pflegen und ihre politischen Rechte auszuüben. Der Erfolg gibt den Institutionen Recht.
In der Kommission gab vor allem ein Punkt zu reden, die Frage, ob der Name "Schweizer Revue" explizit im Gesetz festgeschrieben werden solle oder nicht. Dabei war das Grundanliegen, dass die Auslandschweizerinnen und -schweizer umfassend und aktualitätsbezogen über das Geschehen in ihrer Heimat informiert werden und hierauf auch ein Recht haben sollen, in der Kommission unbestritten.
Die Kommission erachtet die regelmässige Information, als Verbindung zwischen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und ihrer Heimat, als wertvoll und wichtig. Es geht hier also darum, den Informationsauftrag zu sichern, und deshalb will sie ihn gesetzlich verankern. Sie sieht aber nicht unbedingt einen Sinn darin, den Namen des Informationsorgans selber in das Gesetz zu schreiben, weil sie denkt, dass damit dessen Modernisierung unnötig erschwert werden könnte.
Grosse Anteile der 1,75 Millionen Franken an die "Schweizer Revue" entfallen zum Beispiel auf den Druck und Versand. Wir haben uns die Frage gestellt, ob im Zeitalter des Internets die "Schweizer Revue" nur gerade in Papierform wirklich noch das geeignete Mittel für eine effiziente, zeitgerechte Information ist. Immerhin sind die Vertreter des EDA und der ASO bereits daran, die Realisierung einer elektronischen Version der Revue voranzutreiben; die Modernisierung ist also im Gang.
Darum hat die Staatspolitische Kommission mit 15 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, den Namen der "Schweizer Revue" auf Verordnungsstufe zu belassen und im Gesetz in Artikel 7a unter dem Titel "Finanzhilfen" den einen Zweck der Finanzhilfe in Absatz 2 genereller zu umschreiben: "b. für die Information der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen über das politische, wirtschaftliche und kulturelle Geschehen in der Schweiz". Eine Minderheit beantragt Ihnen, den Namen "Schweizer Revue" explizit im Gesetz zu verankern. Sie verspricht sich davon mehr Sicherheit für die Existenz dieses Informationsorgans.
Im Gesamten empfiehlt Ihnen die Staatspolitische Kommission mit 20 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Vorlage zuzustimmen.