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preparatory:AB 92609

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-12-02

Wortprotokoll

Ich möchte die Ausführungen des Kommissionssprechers verdanken und bestätigen, dass sie dem Inhalt dieses Doppelbesteuerungsabkommens und den Diskussionen in der Kommission entsprechen.

Wir haben als zentrale Punkte in diesem Abkommen die Befreiung von der Besteuerung im Quellenstaat für die Beteiligungsdividenden im Sinne von Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens und einen um Auskünfte in Fällen von Betrugsdelikten und dergleichen - also "tax fraud and the like" - erweiterten Informationsaustausch erkannt. Das sind für uns zentrale Punkte. Daneben gab es Anpassungen im Zusammenhang mit der Missbrauchsbestimmung, mit Dividenden, mit unselbstständiger Arbeit, mit privaten Pensionen und dann mit dem Informationsaustausch.

Hier vielleicht noch eine Randbemerkung: Wir haben in letzter Zeit ja vermehrt diese Diskussionen mit dem Ausland über das Bankgeheimnis; es wird immer wieder auch auf diese Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen. Die Philosophie der Schweiz ist die, dass wir dem sogenannten Koexistenzmodell nahestehen. Das heisst, wir anerkennen, dass zwischen Staaten entweder ein Informationsaustausch oder dann eine Quellenbesteuerung stattfindet. Für uns ist die Quellenbesteuerung von zentraler Bedeutung, weil wir dank dieser - die im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU festgelegt ist - die Möglichkeit haben, Erträge, die von der EU gewünscht und verlangt werden, anonym zurück- und an die Vertrags- bzw. Partnerstaaten auszubezahlen. Wir sind eigentlich der Auffassung, dass wir in diesem Zusammenhang noch viel offensiver werden sollten. Wir sollten auch versuchen, diese Zinsbesteuerung mit anderen Ländern einzuführen, mit Ländern, mit denen wir zwar Doppelbesteuerungsabkommen haben, aber noch nicht auf diesem Niveau.

Insofern bin ich der Meinung: Es ist auch vertretbar, dass die Doppelbesteuerungsabkommen gewisse Elemente enthalten, die - so sage ich einmal - zwischen dem Informationsmodell und der Quellensteuer stehen. Das können nur Elemente sein, die den Informationsaustausch für die verbesserte oder die einfache Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen beinhalten, also auch in Richtung der kleinen Amtshilfe. Wir haben da gewisse Zugeständnisse machen müssen, insbesondere mit der Formulierung "and the like". Diese Formulierung hat immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Wir haben hier nicht einen abschliessenden Katalog von Sachverhalten, aber es handelt sich in der Regel um Sachverhalte, die im Vertragsstaat, nicht aber bei uns Straftaten sind, die aber zur Erfüllung von Doppelbesteuerungsabkommen nötig sind.

In diesem Bereich haben wir nach meiner Auffassung Fortschritte gemacht. Wir haben jetzt auch eine gefestigte Praxis. In diese Praxis fügt sich dieses Doppelbesteuerungsabkommen nahtlos ein.

In diesem Sinne bitte ich Sie, das Doppelbesteuerungsabkommen den Anträgen der Kommission gemäss zu genehmigen.