Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-12-11
Wortprotokoll
Wenn ich zu diesem Traktandum das Wort ergreife, so hat dies seinen Grund darin, dass die WBK unseres Rates im Jahre 2003 im Rahmen der Behandlung des Stammzellenforschungsgesetzes die Motion 03.3007, "Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage", lanciert hat. Ich war damals Präsident der Kommission und habe im Rat bei der Behandlung des Stammzellenforschungsgesetzes für unsere Kommission dargelegt, was uns veranlasst hatte, eine Verfassungsgrundlage für diese Thematik zu fordern. Aufgrund der ungenügenden Verfassungsgrundlage in Artikel 119 der Bundesverfassung haben wir beim Stammzellenforschungsgesetz konsequenterweise den Grundsatzentscheid gefällt, das Gesetz auf die Bereiche der Gewinnung von embryonalen Stammzellen und deren Forschung zu beschränken und die Verwendung überzähliger Stammzellen zu einem anderen Zweck als zur Gewinnung von Stammzellen zu verbieten.
Wenn man weiter zurückblickt, haben wir bereits in den Jahren 1996 und 1997 bei der Schaffung des Fortpflanzungsmedizingesetzes festgestellt, dass der bestehende Verfassungsartikel 119 kaum eine ausreichende Basis für die zu regelnden Fragen im Bereich der Forschung am menschlichen Körper, an seinen Organen und Zellen sein kann. Ähnliche Feststellungen haben wir später bei der Behandlung des Gesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen gemacht. Es haben sich bei allen diesen Gesetzesvorlagen Fragen zur Verfügbarkeit des menschlichen Erbmaterials, der menschlichen Zellen und des menschlichen Gewebes sowie zu deren Verwendung zu Forschungszwecken gestellt. Wir hatten Fragen zur In-vitro-Kultivierung, zur Vermehrung menschlicher Zellen und Gewebe und zu deren Selektion aufgrund der genetischen Codierung sowie deren Weiterverwendung zu beantworten. Je weitreichender die Forschung auf diesem Gebiet ist, desto mehr wird es nötig, dass wir auf nationaler Ebene einen gemeinsamen Nenner finden, wobei nicht zu vergessen ist, dass die Forschung auf diesen Gebieten heute international geschieht, sehr mobil ist und sich wahrscheinlich dort am besten entwickelt, wo nebst dem Fachwissen auch die besten gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Ich darf am Rande erwähnen, dass etwa die Stammzellenforschung bei den amerikanischen Präsidentschaftswahlen ein sehr sensibles Thema war. Positiv zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Europarat mit der Biomedizinkonvention aus dem Jahre 1997 eine entsprechende Grundlage geschaffen hat, die minimale, von allen Ländern zu beachtende Regeln enthält. Die Schweiz hat diese Konvention 1999 unterzeichnet, das Parlament hat die bundesrätliche Vorlage im Jahre 2002 genehmigt. Die Erkenntnisse aus früheren Gesetzgebungsarbeiten sowie die internationalen Menschenrechtskonventionen vonseiten der Uno und des Europarates sind deshalb Motivation genug, dass wir in unsrer Verfassung eine entsprechende Grundlage schaffen. Die Herausforderung besteht nun in folgenden Punkten:
1. Wir müssen den Mittelweg finden zwischen der Freiheit der Forschung und einer allzu rigiden Regelung der Forschung, nach dem Motto: So wenig wie möglich, aber so viel wie nötig.
2. Wir sollen nicht Dinge regeln, die bereits anderswo als Grundsätze in der Verfassung festgehalten sind, denn eine Wiederholung wäre nicht nur eine Aufblähung der [PAGE 954] Verfassung, sondern käme auch einer Relativierung dieser Grundrechte gleich. So habe ich in der Kommission denn auch vorgeschlagen, die Erwähnung der Forschungsfreiheit wegzulassen, weil diese bereits als Grundrecht in Artikel 20 festgeschrieben ist.
3. Eine weitere Herausforderung ist es, einen Verfassungsartikel zu schaffen, der inhaltlich, quantitativ und qualitativ kongruent ist mit den benachbarten Artikeln 119, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich, und 119a, Transplantationsmedizin, sowie mit Artikel 120, welcher die Gentechnologie im ausserhumanen Bereich regelt. So ist in diesen Artikeln auch die Forschungsfreiheit nicht explizit erwähnt, obwohl es sich um ähnliche Forschungsbereiche handelt. Wenn Sie diese Artikel lesen, so stellen Sie fest, dass diese klar mehr sind als reine Grundsätze, die nur die Basis für die Ausführungsgesetze wären. Sie sind jedoch offengehalten. Neben den klaren Leitplanken, wie etwa dem Klonierungsverbot oder dem Verbot des Handels mit menschlichem Keimgut in Artikel 119 oder dem Verbot von Organhandel in Artikel 119a, bleibt eine gewisse Offenheit für zukünftige Entwicklungen und Regelungen auf Gesetzesstufe, indem in den Artikeln verschiedentlich auf den Gesetzgebungsbereich verwiesen wird, dies mit dem Begriff, es sei "insbesondere" zu regeln.
Wenn ich nun an die ursprüngliche Absicht bei diesem Verfassungsartikel zurückdenke, kann die Lösung des Nationalrates schlicht nicht genügen. Sie lässt zu viel Spielraum offen und kann im Vergleich mit den folgenden Artikeln 119, 119a und 120 nicht standhalten. Sie gibt auch keine Antworten auf die Fragen in den heiklen Bereichen - Antworten, die wir bei den erwähnten Gesetzgebungsprojekten der letzten Jahre suchten. Es bleibt festzuhalten, dass wir in der Vergangenheit den Fokus primär auf die biomedizinische Forschung gelegt haben und uns dabei auf den lebenden menschlichen Körper und dort primär auf seine Gewebe, seine Zellen und seine DNA fokussierten. Letztere Differenzierung ist nicht ganz ohne Folgen, ist es doch ein wesentlicher Unterschied, ob ich am Menschen selber oder ausserhalb von ihm mit von ihm gewonnenen und entfernten Organen, Geweben oder Zellen arbeite.
Wenn nun der Bundesrat darüber hinaus für die gesamte Forschung am Menschen eine Verfassungsgrundlage schaffen will, so ergeben sich gewisse Schwierigkeiten, weil es nicht einfach ist, rein naturwissenschaftliche Forschung - um einen etwas anderen Begriff als "biomedizinische Forschung" zu verwenden - gleichzeitig mit der Sozialforschung zu regeln. Aber auch der Wunsch nach einer strikten Trennung lässt sich nicht erfüllen, kann doch das menschliche Wesen nicht einfach in Körper und Seele oder Geist aufgeteilt werden. Gerade in der Erforschung psychischer und psychosomatischer Krankheiten ist diese Trennung nicht möglich.
Wenn sich nun unsere Kommission entschlossen hat, im ersten Absatz von Artikel 118a einen Grundsatzentscheid zu treffen, der für alle Forschungsbereiche gültig ist, und bei Absatz 2 weitergehende, auf die biomedizinische Forschung bezogene Elemente anfügt, so trägt sie auf eine gute Art dem ursprünglichen Motionsanliegen von 2003 Rechnung.
Die Fassung unserer WBK ist im Gegensatz zur nationalrätlichen Reduktion auf eine blosse Kompetenznorm im Vorfeld der obligatorischen Volksabstimmung dem Souverän auch erklärbar. Sie beinhaltet eine eindeutige Aussage, wie sie - wie ich schon dargelegt habe - auch in den folgenden Verfassungsartikeln enthalten ist. Wir haben damals in unserer Motionsbegründung auch erklärt, dass der neue Verfassungsartikel gewisse materielle Vorgaben brauche, dass gewisse kompetenzrechtliche Lücken geschlossen werden müssten und dass der neue Humanforschungsartikel auf die übrigen Verfassungsbestimmungen abzustimmen sei; die wesentlichen Grundsätze seien festzuhalten, hingegen müsse man eine für die Zukunft offene Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen entwickeln. Ich meine, dass dies unserer Kommission mit dieser Vorlage geglückt ist.
In dem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und dem Konzept unserer WBK zuzustimmen.