Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-17
Wortprotokoll
Die eidgenössischen Räte haben Ende 2005 die Neuordnung des Revisionsrechtes verabschiedet. Wir sprechen hier von den Artikeln im OR und nicht vom Revisionsaufsichtsgesetz. Das Revisionsaufsichtsgesetz wurde ja parallel dazu behandelt und hat natürlich verschiedene Verbindungen dazu. Sie haben es damals verabschiedet. Die Revision des Revisionsrechtes wurde in zwei Teilschritten in Kraft gesetzt, der erste erfolgte am 1. September 2007, der zweite am 1. Januar 2008. So alt ist dieses Gesetz also noch nicht, und so viele Erfahrungen mit seiner Umsetzung hat man noch nicht machen können.
Dass die Kosten bei der Einführung neuer Gesetze und neuer Bestimmungen immer höher sind, ist auch aus anderen Bereichen bekannt. Das ist also nichts Ausserordentliches. Selbstverständlich ist es auch zu begrüssen, dass man die Einführung und die Folgen dieser Neuordnung des Revisionsrechtes - über die Sie ja eingehend diskutiert haben; das sehe ich, wenn ich die Protokolle aus dem Jahre 2005 ansehe - kritisch begleitet und auch immer wieder hinterfragt.
Ständerat Büttiker greift drei Punkte aus dieser Vorlage heraus. Der erste Punkt betrifft die Möglichkeit für Klein- und Kleinstunternehmen, auf eine Revision zu verzichten. Publikumsgesellschaften und grössere Gesellschaften müssen in jedem Fall eine ordentliche Revision durchführen; das wurde bereits gesagt. Als grössere Gesellschaften gelten Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Schwellenwerten überschritten haben: eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, einen Umsatz von 20 Millionen Franken oder 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Alle Unternehmen, die unter diesen Schwellenwerten liegen, sind grundsätzlich zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, also gewissermassen zu einer "Revision light" für KMU. Sofern ein Unternehmen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat, kann es mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision und somit auf jede Revision verzichten.
In ein paar Zahlen ausgedrückt: In den ersten drei Quartalen des Jahres 2008 haben 49 Prozent aller neugegründeten Aktiengesellschaften und 81 Prozent aller neugegründeten GmbH auf jede Revision verzichtet. Das entspricht zwei Dritteln, genauer: 68 Prozent aller neugegründeten Kapitalgesellschaften. Das sind nur die Zahlen zu den neugegründeten Unternehmen, aber man kann davon ausgehen, dass der Verzicht auf die Revisionspflicht in der Praxis auch bei anderen Unternehmen ein Erfolg ist.
Die Kriterien, die Schwellenwerte, sind meines Erachtens nicht ganz so unvernünftig, wie es jetzt dargestellt wurde. Die Kriterien sind, das wurde gesagt, im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu überprüfen - und dort sind sie bereits zur Diskussion gestellt worden. Ich denke, wir werden dort noch eingehende Diskussionen haben und allenfalls auch Änderungen vornehmen müssen bzw. wollen.
Ich möchte, mit Bezug auf die Revision, das Revisionsrecht überhaupt, einfach auch noch sagen: Es war ja wohl nie das Ziel, jede Revision abzuschaffen. Man wollte nicht einfach keine Revisionen mehr haben, sondern man wollte Revisionen in ganz bestimmten Bereichen und unter bestimmten Gesichtspunkten. Es ist meines Erachtens legitim, wenn eine Bank beispielsweise ihren Kredit oder ein Aktionär sein Investment in ein KMU von einer eingeschränkten ordentlichen Revision abhängig macht. Der Gesetzgeber hat, so meinen wir, bewusst eine Lösung geschaffen, die es erlaubt, den Markt zu berücksichtigen, und die es erlaubt, über die Notwendigkeit einer Revision zu entscheiden. Das sehen Sie an den Zahlen, die ich Ihnen mitgeteilt habe.
Es gibt nach wie vor Unternehmen, die vom Nutzen einer Revision überzeugt sind oder aus Haftungsüberlegungen, auch das ist möglich, an einer Revision festhalten. Und es gibt Fälle, in denen die Minderheitsaktionäre wegen der Schutzwirkung auf der Revision beharren. Insgesamt meine ich, dass sich das neue Recht in diesem Punkt bisher bewährt hat.
Der zweite Punkt betrifft den Prüfauftrag der Revisionsstelle. Die Revisionsstelle muss im Rahmen der ordentlichen Revision zusätzlich bestätigen, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Es geht also nicht um eine materielle Überprüfung der Ausgestaltung der Kontrolle, sondern es geht darum, ob ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert. Diese Pflicht besteht nur bei der Revision von grösseren Unternehmen, die oberhalb der Schwellenwerte liegen, nicht bei KMU, die eingeschränkt oder gar nicht revidiert werden.
Zusammengefasst ist der Bundesrat der Auffassung, dass es verfrüht ist, im heutigen Zeitpunkt Massnahmen ins Auge zu fassen, dies eben wieder zu ändern, weil wir einfach noch keine Erfahrung mit der Umsetzung haben. Selbstverständlich höre ich auch die Stimmen der KMU, das ist klar, aber ich denke, gewisse Erfahrungen muss man trotzdem noch machen, bevor man ändern kann. Der neue Prüfpunkt wird erstmals im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2008 umgesetzt, wir werden dann gewisse Erfahrungswerte haben. Die Revisionsberichte werden Mitte 2009 vorliegen, und dann sehen wir, wo tatsächlich Schwierigkeiten bestehen.
Dann wurde als dritter Punkt noch die Frage der Risikobeurteilung angesprochen. Kapitalgesellschaften müssen nach dem neuen Recht im Anhang zu ihrer Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung bzw. -überprüfung machen. Der Wert eines guten Risikomanagements dürfte unbestritten sein. Dies gilt aber nicht nur für Publikumsgesellschaften, sondern auch für KMU, wobei sich die Risiken bei den KMU hier meist auf wenige zentrale Risiken reduzieren lassen. Durch die neue Vorgabe soll sichergestellt werden, dass sich die Unternehmen regelmässig und systematisch mit solchen Risiken auseinandersetzen.
Während der parlamentarischen Debatte wurde damals klargestellt, dass der Einfluss der Revisionsstelle in dieser Frage - das wurde heute auch erwähnt - beschränkt sein [PAGE 1029] soll. Das ist nach wie vor auch unsere Auffassung. Die Revisionsstelle soll nur prüfen, ob die Angaben zum Prozess der Risikobeurteilung tatsächlich gemacht werden und nicht, ob die Analyse der Risiken inhaltlich zutrifft; das ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Es wurde ausdrücklich so festgehalten, und das gilt nach wie vor. Während die Vorgaben zum internen Kontrollsystem nur für grössere Unternehmen gelten, kommen diejenigen zur Risikobeurteilung auch für Unternehmen unterhalb des Schwellenwertes zur Anwendung.
Man kann, da gebe ich Ihnen Recht, über den Wert einer rein formalen Prüfung der Angaben zur Risikobeurteilung durch die Revisionsstelle streiten, man kann sich hier Fragen stellen. Wir haben daher auch im Rahmen der Botschaft zur Aktienrechtsrevision vom Dezember 2007 bereits vorgeschlagen, die Bestimmungen aus dem Anhang zur Jahresrechnung in den Lagebericht hinüberzunehmen bzw. zu verschieben; Herr Ständerat Büttiker hat es gesagt. Es scheint mir nicht falsch zu sein, wenn man das macht. Vielleicht ist das nicht genügend, vielleicht ist damit das Ziel nicht erreicht. Aber es ist sicher richtig, wenn man diese Angaben in den Lagebericht verschiebt. Der Anwendungsbereich der beiden Neuerungen wird dadurch harmonisiert, und die wenig ergiebige Prüfung durch die Revisionsstelle entfällt.
Der Bundesrat wird die Entwicklung in diesem Bereich weiterverfolgen. Dort, wo Harmonisierungsbedarf besteht, ist der Bundesrat bereits aktiv geworden. Bei bestimmten Punkten ist es unseres Erachtens noch zu früh, Bilanz zu ziehen. Wir sind aber der Auffassung, dass wir im Rahmen der Aktienrechtsrevision gerade auch über diese Schwellenwerte diskutieren werden.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen und ihr Anliegen am richtigen Ort zu diskutieren und zu vertreten.