Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-17
Wortprotokoll
Im Kern geht es bei diesem Artikel um die Dauer, in der ein Fehlbetrag des Amortisationskontos auszugleichen ist. Der Bundesrat schlägt 6 Jahre vor. In der Kommission wurden auch Anträge auf 10 oder 8 Jahre gestellt, während im Vernehmlassungsverfahren auch eine Herabsetzung auf 4 Jahre gefordert worden ist. Es stellt sich die Frage, welche Anzahl Jahre im Rahmen eines Konjunkturzyklus angemessen erscheint. Zu beachten ist dabei, dass im Finanzbereich ein Konjunkturzyklus jeweils zwischen 6 und 8 Jahre dauert. Je länger die gewählte Abschreibungsdauer ist, desto mehr verwässert sich natürlich auch die Ergänzungsregel. Die Kommission hat sich in der Ausmarchung der verschiedenen Anträge für die Fassung des Bundesrates von 6 Jahren entschieden, ohne dass ein Minderheitsantrag eingereicht worden wäre. Dies ist zweifellos auch im Lichte der übrigen Bestimmungen dieses Artikels zu sehen, der eine flexible Handhabung des Ausgleichs ermöglicht.
Wird eine neue ausserordentliche Ausgabe von mehr als 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds der Schuldenbremse beschlossen, so beginnt die Frist von 6 Jahren neu zu laufen, jedes Mal. Wird das Ausgleichskonto der Schuldenbremse im ordentlichen Haushalt negativ und ist dieser somit nicht mehr ausgeglichen, so wird die Amortisation für die Dauer des negativen Zustands des Ausgleichskontos ausgesetzt. Zudem ist der jährliche Entscheid über das Ausmass der Kürzungen nach Absatz 4 dem Parlament überlassen; dieser Entscheid wird mit dem Budget gefällt. Damit kann beispielsweise auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung einfliessen.
Noch mehr Flexibilität hat der Mechanismus der Ergänzungsregel mit dem von der Finanzkommission eingefügten Absatz 2bis gewonnen, der die Ventilklausel übernimmt, welche wir sinngemäss bei der Schuldenbremse schon haben. Bei aussergewöhnlichen Ereignissen soll das Parlament ohne Zeitverzug zur Reaktion fähig sein. Zwar wurde seitens des Finanzdepartementes geäussert, dass dieser Absatz unnötig sei und sich eine Fiskalregel in erster Linie am Normalfall auszurichten habe. Das Parlament sollte sich jedoch bei wirklich aussergewöhnlichen Umständen nicht zuerst noch mit der Schaffung neuer Sonderregeln befassen müssen, sondern unverzüglich reagieren können. Im Nachgang zu unseren Beratungen ist seitens des Finanzdepartementes im Übrigen noch eine neue Formulierung für diesen Absatz eingegangen, die eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob sich die Fristerstreckung ebenfalls auf erneuerte Fristen nach Absatz 2 bezieht, beseitigt. Meines Erachtens ist dies ohne Weiteres so zu verstehen. Wir sind heute Erstrat. Ich konnte nicht mehr Rücksprache mit der Kommission nehmen und beantrage Ihnen daher, zurzeit bei unserer Fassung von Absatz 2bis zu bleiben. Es bleibt dem Finanzdepartement dabei unbenommen, seine Formulierung in der nationalrätlichen Schwesterkommission einzubringen.