Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2009-03-03
Wortprotokoll
Ich werde zu den Absätzen 1 und 2 ebenfalls in einem Votum sprechen. Die BDP-Fraktion wird bei diesem Artikel der Kommission bzw. der Mehrheit der WBK folgen und den Einzelantrag Graf Maya bei Absatz 1 wie auch die Minderheitsanträge bei Absatz 2 ablehnen.
Bei Absatz 1 wurde im Ständerat zwar dargelegt, dass seine Änderung eigentlich lediglich eine formelle Korrektur sei: Die Forschungsfreiheit sei bereits in Artikel 20 der Bundesverfassung verankert und müsse hier nicht noch einmal erwähnt werden. Allerdings könnte mit dieser Begründung gleich noch mehr gestrichen werden, ist doch der Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen auch bereits an anderer Stelle festgehalten. Unseres Erachtens macht es aber durchaus Sinn, hier alle diese Grundsätze noch einmal zu erwähnen, auch wenn es aus rein juristischer Sicht nicht nötig wäre. Der vorliegende Verfassungsartikel soll schliesslich die ganze Forschung am Menschen regeln. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit, aber auch der allgemeinen Lesbarkeit der Verfassungsbestimmung ist eine Wiederholung dieser wichtigen Grundsätze sicher angebracht, umso mehr, als dies auch verdeutlicht, dass es bei Artikel 118a auch um eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der Würde des Menschen und der Forschungsfreiheit geht. Mit der Ergänzung, dass der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen sei, haben wir auch die nötige Präzisierung dazu.
Wir beantragen Ihnen also, bei Absatz 1 an unserem seinerzeitigen Beschluss festzuhalten.
Anders sieht es bei Absatz 2 aus: Hier hat unser Rat bei der ersten Beratung die Verfassungsbestimmung bekanntlich auf eine reine Kompetenznorm reduziert. Das ist sicher zu wenig, nicht zuletzt auch mit Blick auf das nötige Vertrauen unserer Bevölkerung in unseren Forschungsplatz. Forschung kann und darf nicht grenzenlos sein und findet ihre klare Schranke in der Würde der Personen. Wir begrüssen es deshalb, dass nach eingehender Diskussion auch im Ständerat nun eine Lösung vorliegt, die es erlaubt, keine generellen Schranken zu setzen, die gar nicht nötig sind, aber dem besonders sensiblen Bereich der Forschung mit Personen in der Biologie und der Medizin gerecht zu werden.
Betreffend den vom Ständerat gewählten Begriff "biomedizinisch" hat sich unsere Kommission ja sehr eingehend mit der Frage nach der richtigen Begrifflichkeit befasst und dazu sogar noch einmal Hearings durchgeführt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck "biomedizinisch" schwer zu definieren sei und von den betreffenden Kreisen damit oft restriktiv nur die naturwissenschaftlichen Elemente der Medizin gemeint seien, das heisst insbesondere ohne die psychologischen, sozialwissenschaftlichen und weiteren Bereiche. Das wäre hier sicher zu eng.
Wir sind der Meinung, dass das Resultat, wie es die Mehrheit unserer Kommission in ihrem Antrag vorschlägt, richtig ist und wir uns für die neue und zukunftsweisende Formulierung, das heisst die Erwähnung beider Begriffe, Biologie und Medizin, wie von der Mehrheit der Kommission schliesslich vorgeschlagen, entscheiden sollten. Die Umschreibung Biologie und Medizin ist klarer, verständlicher. Die europäische Entwicklung geht ebenfalls in diese Richtung, und vor allem, dies bestätigen die Experten, ist dies auch die umfassendere Definition.
Die Regelung, wie sie die Mehrheit unserer Kommission nun vorschlägt, schafft damit insgesamt mehr Klarheit, vor allem aber die nötige Rechtssicherheit, wie sie auch für die kommende Volksabstimmung unabdingbar ist. Wir werden ihr zustimmen.