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Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Wenn Sie diesen Verfassungsartikel anschauen, stellen Sie fest, dass in Absatz 1 eigentlich das Verhältnis zwischen Forschung am Menschen, Ethik und Persönlichkeitsschutz generell, ohne irgendwelche Einschränkung, geregelt wird. Wenn Sie dann Absatz 2 anschauen, stellen Sie fest, dass man dort vom Gesetzgeber aus gewisse Einschränkungen machen will.

Ich glaube, wir tun gut daran, wenn wir uns noch einmal vergewissern, wo wir mit diesem Verfassungsauftrag eigentlich stehen. Wir brauchen diesen Verfassungsartikel in erster Linie, damit der Bund die Kompetenz erhält, denn bis heute haben die Kantone sie. Das ist die Hauptaufgabe dieses Verfassungsartikels. Was z. B. in den Bereichen Biologie und Medizin zu regeln ist, steht bereits in der Bioethikkonvention geschrieben; dort ist geregelt, unter welchen Bedingungen geforscht werden kann, der Rahmen gesetzt, auf den sich die internationale Forschungsgemeinschaft geeinigt hat. Mit diesem Verfassungsartikel geht es uns in erster Linie darum, dass wir nicht in jedem Kanton eine Ethikkommission haben wollen, die Forschungsprojekte überprüfen muss, sprich, dass man nicht in mehreren Kantonen in diese Prozesse hineingehen muss, wenn jemand in mehreren Kantonen arbeitet. Das ist eine sinnvolle Sache.

Was schränkt man nun in Absatz 2 ein? Bei Absatz 2 hat der Ständerat gegenüber der Version des Bundesrates die Einschränkung gemacht, dass die Bestimmung nur auf dem biomedizinischen Bereich beruht. Warum ist das sinnvoll, und warum werden die Freisinnigen jetzt den seitens der SVP gestellten Minderheitsantrag auf Streichung nicht mehr unterstützen? Es ist sinnvoll, weil es im Bereich der biomedizinischen Forschung internationale Normen gibt. In allen anderen wissenschaftlichen Bereichen, die man auch noch einbeziehen könnte, gibt es keine vergleichbaren Normen. Es wäre nicht gut, schon in einen Verfassungsartikel solche Einschränkungen hineinzuschreiben, wenn sich die internationale Forschungsgemeinschaft noch nicht auf Normen geeinigt hat. Die Forschungsgemeinschaft ist sich überhaupt noch nicht einig darüber, wie es bei der Soziologie bezüglich allfälliger Einschränkungen ablaufen soll; die Diskussionen sind noch voll im Gang. Wenn es dann so weit ist, dass man analog zur biomedizinischen Forschung einen Standard erarbeitet hat, kann man ja, wenn es nötig ist, bei diesem Artikel auf Verfassungsstufe auch noch einen Absatz 3 anhängen. Besser wäre es allerdings, das dann im Gesetz zu regeln.

Wenn Herr Füglistaller jetzt argumentiert, Absatz 2 brauche es gar nicht, insbesondere weil nach seiner Logik alles schon in der Bioethikkonvention stehe, dann ist das eben nur zum Teil richtig. Warum ist das nur zum Teil richtig? Wir möchten ganz klar möglichst grosse Forschungsfreiheit in der Schweiz, wir möchten auf keinen Fall, dass die Schweizer Forscher gegenüber der international relevanten Konkurrenz in irgendeiner Art und Weise benachteiligt sind. Darum ist die Bioethikkonvention für uns eine gute Richtschnur.

Wir sind uns aber bewusst, dass man möglichst grosse Freiheit nur dann kriegt, wenn man auch das Vertrauen der Bevölkerung geniesst. Darum wollen wir mit der Bevölkerung die Diskussion über diesen Verfassungsartikel führen und klar sagen, dass dieser Verfassungsartikel an und für sich auch Einschränkungen enthält. Nur so wird es uns gelingen, das Vertrauen der Bevölkerung zu behalten, nur so können wir die Forschungsfreiheit in diesem Land möglichst weitgehend bewahren. Übrigens, Herr Füglistaller, erfüllen wir damit genau, was Artikel 28 der Konvention verlangt: Wir führen die Diskussion mit der Bevölkerung.

Nun möchte ich mit Blick auf die Differenzbereinigung noch eine Präzisierung zuhanden des Amtlichen Bulletins vornehmen: Wenn Sie die Mehrheitsfassung anschauen, dann stellen Sie fest, dass wir hier neu davon sprechen, dass man für die Forschung mit Personen "in der Biologie und der [PAGE 40] Medizin" folgende Grundsätze beachtet, im Gegensatz zum Ständerat, in dessen Fassung nur steht, dass man "für die biomedizinische Forschung" mit Personen folgende Grundsätze beachtet. Die Kommission hat diese Änderung vorgenommen, weil die Bioethikkonvention im Haupttitel eben eigentlich heisst: "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin". Uns ist es wichtig, dass wir eine Präzisierung gegenüber der Fassung des Ständerates, aber in keiner Art und Weise eine Ausweitung vornehmen. Wir bitten den Ständerat, das noch einmal zu überprüfen und zu sagen, ob er damit leben kann; sonst müssen wir dann halt in der Differenzbereinigung noch einmal darüber sprechen.

Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen.