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Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Erbschleicherei kommt immer wieder vor. Mit Erbschleicherei meine ich die Situation, in der sich jemand das Vertrauen eines - meist betagten - Menschen erschleicht, um sich dann als Erbe einsetzen zu lassen.

Sicher ist es nicht möglich, Erbschleicherei vollständig zu verhindern. Aber es gibt die Möglichkeit, Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Erblasser stehen, per Gesetz als Erbe auszuschliessen. Ihnen ist sicher auch bewusst, dass Personen, die dauernd oder teilweise mit der Betreuung und der Unterstützung von betagten Personen beschäftigt sind, diesen besonders nahe sind. Wer betagt und isoliert ist, braucht in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung. Man braucht Pflege; man braucht jemanden, der für einen die administrativen Angelegenheiten erledigt; man braucht jemanden, der einem zuhört und für die kleinen und grossen Sorgen da ist. Solche Vertrauensverhältnisse führen in der Regel zu keinen Problemen. Die meisten respektieren, dass ein solches besonderes Vertrauensverhältnis auch beinhaltet, dass man ganz bewusst darauf verzichtet, als Erbe eingesetzt zu werden. Es gibt denn auch Arbeitgeber, die innerhalb ihrer Anstellungsreglemente klare Regeln dafür aufstellen, was als Geschenk angenommen werden darf und was nicht. Ein Millionenerbe ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Es gibt Standesregeln, z. B. diejenigen der FMH, welche diese Fragen ebenfalls regeln. Leider gibt es aber immer noch viele Arbeitgeber, die dieses Problem nicht regeln. In der Betreuung und Unterstützung von Betagten sind viele kleine Organisationen und Einzelpersonen tätig. Auch dort fehlt es oft an klaren entsprechenden Regeln.

Wenn wir also eine allgemeingültige Regelung wollen, müssen wir eine gesetzliche Grundlage schaffen, die für alle gilt. [PAGE 59] Es soll nicht mehr möglich sein, dass jemand, der in einem professionellen Vertrauensverhältnis zu jemandem steht, als dessen Erbe eingesetzt werden kann. Ich gebe der Kommission für Rechtsfragen Recht: Mit einer solchen Bestimmung wird die Testierfreiheit der betroffenen Person eingeschränkt. Diese Einschränkung ist aus meiner Sicht aber gerechtfertigt, weil dafür der Schutz von Menschen, die aufgrund ihrer speziellen gesundheitlichen und/oder sozialen Situation besonders anfällig für Erbschleicherinnen und Erbschleicher sind, verstärkt wird.

Sie können sagen, dass es ja keine Rolle spielt, wer die Millionen oder die Kunstschätze einer reichen Baslerin oder eines reichen Zürchers erbt, ob dies nun die gesetzlichen Erben seien oder ein Erbschleicher. Da mögen Sie vielleicht Recht haben. Ich jedoch bin der Meinung, dass es an uns als Gesetzgeber ist, dafür zu sorgen, dass Menschen nicht ausgenützt und betrogen werden können. Sie können auch einwenden, es spiele ja nach dem Tod für die Betroffenen keine Rolle mehr, ob sie getäuscht worden seien. Auch da können Sie Recht haben. Ich bin jedoch dezidiert der Meinung, dass Menschen, die sich willentlich und absichtlich das Vertrauen von betagten, möglicherweise leicht dementen Menschen erschleichen, um sich an ihnen zu bereichern, das Handwerk gelegt werden muss. Wenn Sie meiner Initiative Folge geben, kann diese Frage vertieft geprüft und können Lösungen gesucht werden, damit Ihre Grosstante, Ihre Eltern oder Ihre betagte Nachbarin vor Erbschleichern geschützt werden können.