Lexipedia

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Glauben Sie mir, wir haben es uns nicht einfach gemacht, Ihnen hier zu beantragen, diese Initiative für ungültig zu erklären. Doch wir schätzen die grundsätzliche Bedeutung der Religionsfreiheit grösser ein, als dies der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission hier zum Ausdruck bringen. Wir glauben auch, anders als der Berichterstatter, dass auch bei fehlender Bedrohung der inneren Sicherheit - wobei man darüber noch länger diskutieren könnte - kein Grund besteht, die grundsätzliche Bedeutung der Religionsfreiheit zu relativieren.

Wir glauben die Überlegungen auch deshalb differenziert und seriös gemacht zu haben, weil wir der Überzeugung sind, dass eigentlich nicht wir Politiker über diese rechtliche Frage urteilen sollten. Die Kommission - das haben Ihnen die beiden Rapporteure gesagt - ist in ihrer Mehrheit auch der Überzeugung, dass das Bundesgericht diese Frage mindestens teilweise mit uns zusammen beurteilen sollte. Der Ständerat hat sich aber schon nur der Überlegung dieser Möglichkeit verweigert. Deshalb werden wir nächste Woche über die parlamentarische Initiative Vischer 07.477 diskutieren. Als Konsequenz bemühen wir uns ganz besonders, jetzt unsere Rolle als Verfassungsrichter ernst zu nehmen und nicht nur als Politiker zu denken, auch wenn wir zugeben, dass man das eine vom anderen nicht trennen kann, weshalb wir den Beizug des Bundesgerichtes sinnvoll finden. Aufgrund dieser gründlichen Auseinandersetzung mit den Materialien und der Lehre, mit dem, was andere dazu sagen, die "nur" Verfassungsrichter oder Verfassungsrechtsprofessoren, Spezialisten, sind, kommen wir zur These, dass der Diskurs des Bundesrates in Bezug auf die Gültigkeit allzu sehr von politischem Opportunismus getränkt ist. Das heisst, er wusste schon von Anfang an, was er am Schluss wollte, und hat dann die Argumentation entsprechend aufgebaut.

Man kann es auch anders machen. Man kann erkennen, und das ist die zentrale Argumentation, dass das zwingende Völkerrecht viel unbestimmter ist, als es zum Teil suggeriert wird. Wir können vielmehr von uns aus bestimmen, wie wir diese völkerrechtliche Norm interpretieren; das gilt auch für die Undurchführbarkeit, das zweite Kriterium, das uns von der Verfassung für die Gültigkeitsprüfung vorgegeben wird. Beide Kriterien wurden ja 1955 und 1995 gegenüber Volksinitiativen in Bezug auf die Ungültigkeit auch schon angewendet. Beide Kriterien können wir auch in Bezug auf diese Initiative kritischer anwenden, als das der Bundesrat heute bei der Minarett-Initiative tut.

In dieser Beziehung teilen wir die These des Bundesrates, die er auf Seite 7604 der Botschaft ausführt, dass die Initiative ein klarer Verstoss gegen die Religionsfreiheit und eine klare Missachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und dass die Argumentation mit dem Notstand nicht ausreicht, um daraus zu schliessen, das sei kein [PAGE 89] Verstoss gegen das Jus cogens. Das möchte ich noch ein bisschen vertiefen:

Professor Thürer, einer der Spezialisten für Völkerrecht an der Universität Zürich, sagt ganz deutlich, dass Artikel 194 der Bundesverfassung, wo das Jus cogens als Kriterium zur Beurteilung der Gültigkeit aufgeführt ist, uns erlaubt, diese Norm als eigene verfassungsrechtliche Kategorie auszulegen. Professor Thürer kommt zu einem Schluss, den der Bundesrat selber auch so gezogen hat, nämlich in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung, die sich in einzigartiger Weise um die Einbettung unseres Rechts in den internationalen Zusammenhang bemühte - deshalb wurde die Verfassung von Herrn Schlüer damals auch bekämpft -: Der Bundesrat selber hat diesen Bezug zum Völkerrecht so definiert, indem er sagte, diese Grundsätze seien "Grundregeln zwischenstaatlichen Verhaltens", welche "für das friedliche Zusammenleben der Menschheit oder ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar" seien. Das sagt der Bundesrat selber, und er betont dies noch, indem er sich auf Artikel 2 unserer Verfassung bezieht, dass die Orientierung am internationalen Frieden einer der Zwecke unserer Innen- und Aussenpolitik ist.

Das friedliche Zusammenleben haben wir in Artikel 54 der Bundesverfassung als Ziel von uns selber gesetzt. Und wenn wir das zusammen mit dem betrachten, wie man eben Jus cogens definieren kann - als objektive, fundamentale Normen einer internationalen friedlichen Völkerordnung -, dann können wir sehen, dass die Religionsfreiheit ein konstitutives Element dieser Ordnung ist. Die Missachtung dieser fundamentalen Ordnung eben dann ...