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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-04

Wortprotokoll

Der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag hat im Jahr 2003 seine Tätigkeit aufgenommen. Mitglieder sind heute 108 Staaten. Das Gericht ist zuständig für die Beurteilung der gemeinhin als schwerste Verbrechen überhaupt bezeichneten Straftaten, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Der Strafgerichtshof wird nur subsidiär tätig: Er nimmt eine Strafverfolgung erst dann auf, wenn die Behörden eines Vertragsstaates nicht fähig oder nicht willens sind, ein solches Verbrechen, das durch einen Staatsangehörigen auf ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist, zu verfolgen. Damit stellt der Strafgerichtshof sicher, dass Schwerstverbrechen, unter Wahrung der staatlichen Souveränität, nicht ungesühnt bleiben.

Die Schweiz ist seit dem 12. Oktober 2001 Mitgliedstaat und hat im Rahmen des damaligen Beitritts ein Gesetz zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof erlassen. Eine Strafnorm gegen Völkermord ist in der Schweiz bereits seit dem Jahr 2000 in Kraft. In einem weiteren Schritt sollen nun jene Gesetzesänderungen vorgenommen werden, welche vonseiten unseres Landes eine transparente und lückenlose Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewährleisten. Daneben werden auch die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Zivil- und Militärjustiz geregelt und Anpassungen im Rechtshilfegesetz und im prozessualen Bereich vorgenommen. Dieses Vorgehen wurde durch den Bundesrat bereits anlässlich der Botschaft zum Beitritt der Schweiz zum Internationalen Strafgerichtshof angekündigt.

Die nun vorgeschlagenen Gesetzesänderungen basieren massgeblich auf dem sogenannten Römer Statut. Dieses Statut regelt die Zuständigkeit des Strafgerichtshofes und das Verfahren vor diesem. Es ist damit also Gerichtsorganisationsgesetz und Strafprozessordnung gleichzeitig, und es ist noch angereichert durch die Definition der Straftaten, für welche dieses Gericht zuständig ist. Die Schweiz ist als Mitgliedstaat des Internationalen Strafgerichtshofes nicht verpflichtet - das wurde heute zu Recht gesagt -, den Inhalt des Statuts als solchen zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieses Statuts ergibt sich indirekt aus der Möglichkeit, dass ein Staat, wenn es nicht umgesetzt wird, die Verfahrenshoheit an den Gerichtshof verlieren könnte, wenn dieser feststellen würde, dass in diesem Staat keine genügende Strafverfolgung gegeben ist. In unserem Recht wurde davon abgesehen, die Tatbestände des Römer Statuts direkt als solche zu übernehmen. Bei der inhaltlichen Umsetzung wurde vielmehr Wert darauf gelegt, dass die schweizerische Gesetzessystematik, auch die Terminologie, in den einzuführenden Artikeln erhalten bleibt. Die durch das Römer Statut bezeichneten schweren Straftaten sind in unserem Land bereits heute strafbar. Von einer Strafbarkeitslücke im engeren Sinn kann also nicht gesprochen werden. Der Bundesrat hat sich aus folgenden Gründen trotzdem dafür entschieden, Ihnen einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Römer Statuts vorzulegen:

Erstens haben wir damit die Möglichkeit, das strafbare Verhalten präzise zu umschreiben. Im Strafrecht spricht man vom Bestimmtheitsgebot. Kriegsverbrechen, das heisst Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht, werden im geltenden Recht, im Militärstrafgesetz, unter Strafe gestellt. Die Umschreibung der strafbaren Handlungen erfolgt jedoch nicht durchwegs, wie das sonst üblich ist, im Strafrecht auf Gesetzesstufe. Sie ergibt sich aus einem pauschalen Verweis auf die einschlägigen völkerrechtlichen Normen, ohne dass die einzelnen Rechtsquellen - internationale Übereinkommen oder die Rechtsprechung - definiert würden. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen heraus bestehen Bedenken, ob durch eine solche Generalklausel genügend Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen werden kann. Es erscheint daher angebracht, die schwerwiegendsten Verbrechen, welche mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, auf eine explizite gesetzliche Grundlage zu stellen.

Zweitens ermöglicht es die Gesetzesgrundlage, den spezifischen Unrechtsgehalt zu erfassen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im heute geltenden Schweizer Recht noch nicht kodifiziert. Die herkömmlichen, wenn man so will gewöhnlichen Tatbestände des Strafgesetzes finden Anwendung. Das Kernelement der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird durch das geltende schweizerische Strafrecht jedoch nur unzureichend abgedeckt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden, so die internationale Definition des Delikts, im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen. Die Betroffenheit und Hilflosigkeit der Opfer - häufig sind das Zivilisten, Frauen und Kinder - ist erheblich. Diese erschwerenden Umstände können im Rahmen der rechtlichen Qualifikation und Strafzumessung zwar bereits heute berücksichtigt werden. Von einer adäquaten rechtlichen Einordnung und Bestrafung kann jedoch nicht in jedem Fall gesprochen werden.

Drittens kann der Gesetzentwurf eine Verfahrensübernahme durch den Internationalen Strafgerichtshof verhindern. Insbesondere im Bereich der bisher nicht umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wäre es theoretisch möglich, dass ein Schweizer Fall durch den Internationalen Strafgerichtshof übernommen würde. Der Gerichtshof könnte eine solche Übernahme z. B. aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen der Strafwürdigkeit und der innerstaatlichen Behandlung des Falls vornehmen. Diese Möglichkeit eines Kompetenzverlusts kann durch die Vorlage ausgeschlossen werden.

Viertens hat auch das Motiv der Förderung und Verbreitung des humanitären Völkerrechts zu dieser Vorlage geführt. Das bisher grösste Verdienst des Römer Statuts ist es, dass das massgebende humanitäre Völkerrecht, internationales Vertragsrecht und auch Gewohnheitsrecht, zusammengetragen und kompiliert worden ist.

Aus all diesen Erwägungen bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und auf das Geschäft einzutreten.