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Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-28

Wortprotokoll

Wie Sie aus dem Randtitel von Artikel 268b ZGB entnehmen wollen, geht es um die relativ heikle Frage des Adoptionsgeheimnisses. Gemäss geltendem Recht haben die Adoptiveltern ohne deren Zustimmung nicht den Eltern des Kindes bekannt gegeben zu werden. Diese Regelung ist sowohl aus der Sicht der Verfassung wie auch aus der Sicht der EMRK fragwürdig, vor allem dann, wenn das Adoptivkind das 18. Altersjahr bereits erreicht hat. Zu Recht sieht daher das vorliegende Haager Übereinkommen in den Übergangsbestimmungen eine Neuregelung vor. Danach ist es unbestritten, wie das der Kommissionspräsident bereits ausgeführt hat, dass das Adoptivkind, wenn es das 18. Lebensjahr erreicht hat - bzw. schon vorher, wenn es schutzwürdige Interessen geltend machen kann -, jederzeit Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern verlangen kann. Ebenso unbestritten ist, dass die zur Auskunft verpflichtende Behörde vor der Auskunftserteilung die leiblichen Eltern wenn immer möglich informiert. Fraglich ist lediglich, ob gemäss Beschluss des Nationalrates die Behörden das Kind darüber zu informieren haben, dass die leiblichen Eltern, aus welchen Gründen auch immer, den persönlichen Kontakt ablehnen, verbunden mit dem Hinweis auf Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern.

Im Namen der Minderheit möchte ich Ihnen beliebt machen, diese Informationspflicht der Behörde gegenüber dem Adoptivkind gemäss Fassung des Nationalrates zu übernehmen. Zunächst hat doch das Adoptivkind einen Anspruch darauf zu wissen, wie seine leiblichen Eltern auf seine Nachfrage und Nachforschungen reagieren. Denn es wäre wohl kaum erträglich, wenn das Adoptivkind aus blosser Unwissenheit über die Ablehnung eines persönlichen Kontaktes durch die leiblichen Eltern mit denselben Kontakt aufnehmen und möglicherweise in deren Intimsphäre eingreifen würde. Denken Sie etwa an den Fall, wo ein ausserhalb der Ehe gezeugtes Kind plötzlich und namentlich aus Unwissenheit den leiblichen Elternteil, der sich später verheiratet hat, mit dieser Tatsache konfrontieren und damit eine Ehekrise heraufbeschwören würde. Zum andern ist die Öffnung des Adoptionsgeheimnisses keine Einbahnstrasse in dem Sinn, dass sich nur das Adoptivkind darauf berufen kann.

Ebenso ist das Adoptivkind auf die Persönlichkeitsrechte, z. B. die Intimsphäre der leiblichen Eltern, aufmerksam zu machen, welche es angemessen zu respektieren gilt. All diesen Postulaten trägt die Fassung der Minderheit - einerseits Verhinderung einer gegen den Willen der leiblichen Eltern aufgenommenen Kontaktaufnahme durch das Adoptivkind und anderseits eine bessere Respektierung der Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern - Rechnung.

Ich bitte Sie, dem von immerhin sechs Kommissionsmitgliedern unterstützten Minderheitsantrag zuzustimmen und damit den letzten Satz von Artikel 268 Absatz 2 gemäss Fassung des Nationalrates zu übernehmen.