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Huber Gabi · Nationalrat · 2009-03-11

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-11

Wortprotokoll

Nach Artikel 111 ZGB müssen Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, nach Anhörung durch das Gericht den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten bestätigen. Das Gericht spricht die Scheidung erst nach der zweimonatigen Bedenkfrist aus. Wenn es sich überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und auf reiflicher Überlegung basieren, kann die Vereinbarung genehmigt werden.

Nationalrat Erwin Jutzet reichte am 18. Juni 2004 eine parlamentarische Initiative ein, welche die obligatorische Bedenkzeit nach Artikel 111 ZGB flexibilisieren will. Dies begründet er damit, dass sich diese Bestimmung in der Praxis als unbefriedigend erwiesen hat. Die RK-NR hat der Initiative am 6. September 2005 mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Die RK-SR pflichtete dem Antrag auf Folgegeben am 21. November 2005 einstimmig bei. Die RK-NR nahm am 1. Dezember 2006 einen Vorentwurf zur Änderung des ZGB mit 15 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung an und schickte ihn in die Vernehmlassung. Am 12. Oktober 2007 nahm die Kommission Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen. Sie lehnte einen Nichteintretensantrag mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung ab und verabschiedete den vorliegenden Gesetzentwurf nach der Detailberatung mit 21 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Eine Minderheit beantragt dem Rat nach wie vor Nichteintreten auf die Vorlage.

Die meisten Praktiker empfinden die obligatorische Bedenkzeit nach dem geltenden Artikel 111 Absatz 2 als Leerlauf. Die Aufhebung dieser Bestimmung ist in der Vernehmlassung grossmehrheitlich befürwortet worden. Die Unterschrift unter eine Scheidungskonvention sollte ohne Vorbehalt Gültigkeit haben. Die Bedenkfrist führt zu Rechtsunsicherheit. Die Betroffenen wissen im Zeitpunkt der Unterschrift nicht, ob die Erklärung nun gilt oder nicht und ob bzw. wann der andere Ehegatte sie bestätigt. Im Falle einer Scheidung mit ihren vielfältigen Auswirkungen wird diese Rechtsunsicherheit als besonders störend empfunden. Die geltende Regelung ist für die Betroffenen auch nur schwer verständlich. Nach der Scheidungsverhandlung müssen die Parteien nämlich aufgeklärt werden, dass sie noch nicht geschieden sind, sondern zuerst noch den Ablauf einer Bedenkfrist abzuwarten haben.

Ein weiteres Problem ist die konkrete Dauer der Bedenkfrist. Artikel 111 ZGB enthält nämlich nur das bundesrechtliche Minimum; die Kantone haben Fristen von unterschiedlicher Länge festgelegt. Der Kanton Freiburg zum Beispiel kennt eine Frist von acht Monaten.

Anlässlich der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative hat die Kommission auch Kenntnis genommen vom Bericht des Bundesamtes für Justiz über die Ergebnisse der Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richtern und Anwälten sowie Mediatoren vom Mai 2005. Auch aus dieser Beurteilung ging hervor, dass die obligatorische Bedenkfrist beim Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren von der Praxis wiederholt kritisiert worden ist. Die Bedenkzeit wird von vielen Eheleuten, die sich rasch scheiden lassen möchten, als Bevormundung empfunden. Die schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens ist nicht das geeignete Mittel, Ehegatten von einem überstürzten Entscheid abzuhalten. Die Bedenkzeit führt zuweilen dazu, dass ein Ehegatte eine annehmbare Vereinbarung unnötig infrage stellt. Auch ist es nicht verständlich, dass Eheleute, welche seit zwei Jahren getrennt sind, die Bedenkfrist einhalten müssen, wenn sie die Scheidung auf gemeinsames Begehren eingehen, wogegen sie gemäss Artikel 114 ZGB bei einer Scheidung auf Klage diese Frist nicht einhalten müssen. In der Umfrage zum Scheidungsrecht sprachen sich 73 Prozent der Antwortenden für eine Änderung aus.

Zum Gesetzentwurf: Artikel 111 Absatz 1 erster Satz ZGB bleibt unverändert. Er lautet: "Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an." Der zweite Satz in diesem Absatz 1 ist neu und lautet: "Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen." Die Tatsache, dass die Anhörung mehrere Sitzungen beanspruchen kann, ist nicht neu. Das Gericht kann die Anhörung heute schon in zwei oder mehrere Sitzungen aufteilen. Mit der nun vorgenommenen Präzisierung soll hervorgehoben werden, dass das Gericht die Möglichkeit hat, für die Sammlung des Prozessstoffes mehrere Sitzungen anzuberaumen, bis es davon überzeugt ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, wie dies der neue Absatz 2 von Artikel 111 ZGB verlangt.

Eine Kommissionsminderheit will mit einem neuen Absatz 1bis die bisherige Bedenkfrist durch eine Widerrufsfrist ersetzen. Die Parteien sollen berechtigt sein, innert sieben Tagen nach der ersten gerichtlichen Anhörung die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen schriftlich beim Gericht zu widerrufen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, denn inhaltlich besteht kein grundlegender Unterschied zum revisionsbedürftigen geltenden Recht, weil es mit der Widerrufsmöglichkeit dabei bliebe, dass Vereinbarungen unnötig infrage gestellt würden.

Nach dem neuen Absatz 2 spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. Ist also das Gericht nach einer oder mehreren Sitzungen nicht überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen beruhen oder reiflich überlegt sind, fehlt es an den Scheidungsvoraussetzungen, und das Scheidungsbegehren ist abzuweisen. Gleichzeitig setzt das Gericht den Parteien eine Frist an, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. Die Parteien können aber jederzeit ein neues Scheidungsbegehren gemäss Artikel 111 ZGB einreichen.

Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008 zur Vorlage Stellung genommen und befürwortet die Aufhebung der obligatorischen Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren.

Abschliessend ersuche ich Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates um Eintreten und Zustimmung.