Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-28
Wortprotokoll
Wir müssen uns vorweg bewusst sein, dass wir in der Schweiz verschiedene Arten von Adoptionen haben. Es gibt Adoptionen, die rein nationale Belange betreffen. Es gibt internationale Adoptionen gemäss einem Staatsvertrag aus dem Jahre 1966 - Irrtum vorbehalten -, und es gibt nun neu Adoptionen nach dem Haager Abkommen. Es gibt aber auch weiterhin internationale Adoptionen, die sich nicht auf einen Staatsvertrag abstützen.
In all diesen Arten von Adoptionen werden Vermittlungsstellen tätig. Man muss nun aber wissen, dass der Bund mit einem grossen Teil der in der Schweiz aktuellen Adoptionen nichts oder eben bei jenen nach der Haager Konvention nur relativ wenig zu tun hat. Es zeigt sich auch, dass deswegen der Bund über keine grössere Infrastruktur verfügt, um über die Belange der Adoption befinden zu können. Die überwiegende Tätigkeit bezüglich der Adoptionen liegt bei den Kantonen.
Nun ist die Frage zu stellen, wem richtigerweise die Aufsicht über die Vermittlungsstellen und die Bewilligungskompetenz zugeteilt wird. Bitte bedenken Sie, dass der Beschluss des Nationalrates nicht nur die Bewilligung als solche, sondern auch die Aufsicht über die Vermittlungsstellen erfassen will. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass es richtig wäre, diese Tätigkeiten bei den Instanzen zu belassen, die schon heute das notwendige Know-how haben; das sind die Kantone. Ihre Kommission ist sich bewusst, dass es unter Umständen nötig sein könnte, eine gewisse Einheitlichkeit der Praxis zu erreichen. Dies ist der Grund, weshalb Ihnen die Kommission beantragt, den zuständigen Bundesbehörden die Möglichkeit einzuräumen, ein Rechtsmittel gegen Entscheide der Kantone zu ergreifen, die im Bereiche des Vermittlungswesens gefällt werden. Das ist unseres Erachtens ausreichend, um eine gewisse Einheitlichkeit zu haben.
Wir müssen uns nun die Frage stellen: Hat es in der Vergangenheit mit dieser Bewilligungspflicht und Aufsicht über die Vermittlungsstellen funktioniert?
Wir müssen diese Frage bejahen und zur Kenntnis nehmen, dass nur eine relativ kleine Zahl von Kantonen überhaupt in die Lage kommt, solche Bewilligungen erteilen zu müssen. Es sind dies in der Regel die grösseren Kantone, die auch über ein ausreichendes Know-how verfügen und Einblick in die Dossiers der Fälle haben, in denen die Vermittlungsstellen tätig sind.
Weiter muss man wissen, dass gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention eine gerichtliche Überprüfungsinstanz geschaffen werden müsste, wenn eine Bundeskompetenz begründet würde. Das heisst, es müsste auf Bundesebene neu eine Rekurskommission eingeführt werden. Angesichts dessen, dass die Situation heute durchaus befriedigend ist, kann darauf verzichtet werden. Es wäre deshalb richtig, die Kompetenzen bei den Kantonen zu belassen. Das Argument, es sei ein internationales Abkommen abgeschlossen worden, das die Schweiz in die Pflicht nehme und deshalb eine Bundeskompetenz zu rechtfertigen vermöchte, lässt sich in dieser Absolutheit nicht vertreten. Man muss schliesslich wissen, dass die Schweiz eine Reihe von Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat, bei denen die Vollzugskompetenzen ebenfalls bei den Kantonen belassen wurden. Es gibt also auch keine staatsvertraglichen Gründe, die eine solche eidgenössische Kompetenz zwingend vorschreiben.
Deshalb sollten Sie dem Antrag Ihrer Kommission zustimmen und den Beschluss des Nationalrates ablehnen.