Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-11
Wortprotokoll
Unser Erbrecht gibt dem Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, über sein Vermögen von Todes wegen nach seinen persönlichen Vorstellungen zu verfügen. Allerdings auferlegt ihm dabei das Gesetz dann Schranken, wenn er Familienmitglieder hinterlässt; der Erblasser hat gemäss den Artikeln 470ff. ZGB deren Pflichtteilsansprüche zu respektieren. Im Falle, in dem der Erblasser einen überlebenden Ehegatten und Nachkommen hinterlässt, betragen die Pflichtteile der Nachkommen drei Achtel und der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten zwei Achtel des Nachlasses. Gesamthaft machen diesfalls die Pflichtteile also fünf Achtel des Nachlasses aus. Frei verfügen kann der Erblasser somit in diesem Fall - er hinterlässt also Ehegatte und Kinder - noch über drei Achtel des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser aber nur Nachkommen, so betragen deren Pflichtteile insgesamt sechs Achtel des Nachlasses. Die Nachkommen erhalten also einen um einen Achtel höheren Pflichtteilsanspruch, und der Erblasser kann bei dieser Konstellation nur noch über zwei Achtel seines Nachlasses frei verfügen und nicht über drei Achtel wie in dem Falle, wo der Ehegatte überlebt und noch Kinder da sind.
Diese unterschiedliche Behandlung der Nachkommen betreffend deren Pflichtteilsansprüche bzw. die unterschiedliche Höhe der für den Erblasser frei verfügbaren Quote stört den Initianten. Deshalb verlangt er mit seiner parlamentarischen Initiative, dass Artikel 471 ZGB, der die Pflichtteilsansprüche regelt, so zu ändern sei, dass die Höhe der Pflichtteile der Nachkommen gegenüber ihren Eltern immer gleich sei, egal ob der elterliche Erblasser noch verheiratet, geschieden oder verwitwet war; die Höhe der Pflichtteile soll also unabhängig vom Zivilstand des Erblassers sein. Dabei schwebt dem Initianten vor, dass der Pflichtteil der Nachkommen in allen Fällen auf zwei Achtel des Nachlasses zu reduzieren sei, womit dem Erblasser eine höhere frei verfügbare Quote zur Verfügung stünde. Er und die Minderheit der Kommission für Rechtsfragen sehen darin einen Vorteil im Hinblick auf gewisse Situationen, die sich in Patchworkfamilien und bei Konkubinatspaaren ergeben könnten.
Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt eine Änderung des Pflichtteilsrechtes ab. Sie lässt sich dabei insbesondere von folgenden Überlegungen leiten: Das Familienvermögen, egal ob es sehr bescheiden oder auch grösser ist, ist der finanzielle Rückhalt der Familie. Es ist sehr oft innerhalb der Familie gemeinsam erarbeitet worden. Nicht selten haben dazu alle Familienmitglieder beigetragen, insbesondere auch zum Teil sogar Kinder, nicht nur durch ihre Arbeit, sondern auch durch Verzicht auf weiter gehende Ansprüche gegenüber der Familie. Deshalb soll auch nach Ansicht der Mehrheit nach dem Tod eines Elternteils ein substanzieller Anteil des Vermögens in der Familie bleiben, also bei den Kindern und allenfalls auch beim überlebenden Ehegatten.
Im Gegensatz dazu will die Initiative diesen Schutz der Familie nicht mehr. Würde man den Intentionen des Initianten folgen, so könnte beispielsweise der verwitwete oder geschiedene Vater drei Viertel seines Nachlasses irgendwelchen Personen oder Institutionen nach Belieben zukommen lassen. Seine Nachkommen hätten nur noch einen pflichtteilsgeschützten Anspruch von einem Viertel des Nachlasses. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen lehnt das ab. Sie erkennt darin auch eine unerwünschte Schwächung der Familie und sieht keinen Grund dafür, dass wir uns jetzt an die Änderung des Erbrechtes machen.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.