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Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-11-28

Wortprotokoll

Wenn ich Ihnen im Namen der Minderheit der Kommission beantrage, Artikel 7bis zu streichen, dann möchte ich vorweg eines klarstellen: Dieser Streichungsantrag erfolgt nicht etwa deswegen, weil wir grundsätzlich gegen die Möglichkeit der Einführung der Mediation im Strafrecht sind oder weil ich persönlich die Mediation als Instrument der Konfliktlösung im strafrechtlichen Bereich von vornherein als untauglich erachten würde. Es sind vielmehr die folgenden Gründe, welche die Minderheit veranlassen, die Einführung der Mediation im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und übereilt zu beurteilen:

Die Diskussion über die Mediation findet meines Erachtens in einem falschen Zeitpunkt statt, und sie findet auch in einem falschen Zusammenhang statt. Bei der Mediation, wie sie in Artikel 7bis beantragt wird, handelt es sich um ein Verfahren, mit dem aussergerichtlich ein Täter-Opfer-Ausgleich bewirkt werden soll, der dann schlussendlich zur Einstellung des Strafverfahrens führt. Unter Einschaltung eines Vermittlers soll der Konflikt zwischen Täter und Opfer durch eine Vereinbarung geschlichtet werden. Zentrales Element einer derartigen Vereinbarung dürfte - das kann nicht bestritten[PAGE 743] werden, und da besteht eine gewisse Gefahr, die man gut überdenken muss - insbesondere die materielle Wiedergutmachung des verursachten Schadens sein. Was damit verbunden ist, das können Sie sich auch vorstellen. Die entscheidende Rolle spielt deshalb in diesem Verfahren die vermittelnde Person, also der Mediator.

Es ist selbstverständlich auch mir bekannt, dass wir mit der Einführung der Mediation im internationalen Umfeld keinen Alleingang machen würden. Es gibt auch in der Schweiz einzelne Kantone, in denen Bestrebungen zur Einführung der strafrechtlichen Mediation vorhanden sind. Mit der Mediation wird nun eine Neuregelung vorgeschlagen - im Jugendstrafrecht, nicht etwa im gesamten Strafrecht -, welche in tief greifender und grundsätzlicher Art von den geltenden Grundsätzen, von den geltenden Leitplanken unseres Strafrechts abweicht; dessen muss man sich einmal bewusst sein.

Man muss sich bewusst sein, dass die Begehung einer Straftat bis anhin in der Regel den unabdingbaren Strafanspruch des Staates ausgelöst hat. Wenn man nun aufgrund anderer und neuerer Erkenntnisse zum Schluss kommen würde, es sei opportun, die Ausfällung einer Sanktion durch die Einigung zwischen Täter und Opfer zu ersetzen, handelt es sich um einen Wandel in unserem Strafrecht, der zweifellos eingehender und vertiefter - um das geht es - diskutiert werden müsste.

Ich komme nicht umhin festzustellen, dass die Mediation zunächst einmal ein strafrechtlicher Fremdkörper ist, denn dem Schuldstrafrecht ist es fremd, dass jemand einer Sanktion entgehen kann, wenn er mit dem Opfer eine Vereinbarung abschliesst. Mit der Einführung der Mediation in der Schweiz würden wir deshalb einen neuen Weg beschreiten, der nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, aber - das ist mein Bedenken - nicht über Nacht, im letzten Moment und ohne eingehende Diskussion gleichsam zwischen Tür und Angel eingeschlagen werden darf, so wie das mit diesem Antrag der Kommissionsmehrheit bezüglich Artikel 7bis im Jugendstrafrecht geschieht. Weder die Kantone noch weitere in das Strafrecht involvierte Kreise haben sich mit diesem Thema fundiert auseinander setzen können. Dieser fundamentale Mangel kann auch nicht - entgegen den Ausführungen des Referenten - im Rahmen der Beratungen im Nationalrat auf befriedigende Art und Weise ausgeräumt werden. Ich komme deshalb nicht umhin, den Antrag der Mehrheit der Kommission als übereilt zu bezeichnen.

Hinzu kommt die entscheidende Tatsache, dass der Zeitpunkt für die Einführung der Mediation als verfrüht erscheint. Stichwort zu diesem Gesichtspunkt ist die Justizreform. Nachdem der Bund im Frühjahr die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes erhalten hat, schreiten die diesbezüglichen Vorarbeiten zügig voran. Das hat Frau Bundesrätin Metzler vorhin im Rahmen ihres Eintretensvotums erneut bestätigt. Es wurde auch uns in der Kommission in Aussicht gestellt, dass der Entwurf voraussichtlich im Frühjahr 2001 in die Vernehmlassung gehen kann.

Im Rahmen der Vereinheitlichung des Strafverfahrensrechtes bietet sich somit eine ausgezeichnete Gelegenheit, die Frage der Mediation aufzuwerfen und dann auf einer breiten Basis zu diskutieren und zu erörtern.

Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass im Falle der Ablehnung von Artikel 7bis, so wie wir, die Minderheit, es vorschlagen, die Mediation für alle Zeiten vom Tisch ist. Das trifft überhaupt nicht zu, im Gegenteil. Da es sich bei der Mediation im Kern nicht um einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt, sondern im Grundsatz um eine Frage des Verfahrensrechtes handelt, kann die Diskussion, wenn wir sie in das Strafverfahrensrecht verschieben, am richtigen Ort geführt werden. Im Weiteren wird mit der Verschiebung dieses Fragenkomplexes in die Strafprozessdiskussion zudem sichergestellt, dass die Mediation generell und umfassend ausgeleuchtet wird.

Aus meiner Sicht ist es nämlich nicht einzusehen, weshalb die Mediation, wenn sie tatsächlich erwünscht ist und eingeführt werden soll, nicht auch ins Erwachsenenstrafrecht Eingang finden soll. Das ist schlechterdings nicht einzusehen, wenn man die Mediation als taugliches Instrument und als eine Fortentwicklung im Strafverfahrensrecht betrachtet.

In Würdigung dieser Gesichtspunkte bleibe ich deshalb bei meiner Auffassung, dass die mit Artikel 7bis des Jugendstrafrechtes eingebrachte Mediationsdiskussion zum falschen Zeitpunkt, am falschen Ort und zudem unvollständig - unvollständig! - geführt wird. Abgesehen davon, dass die Frage der Einführung der Mediation bereits im nächsten Jahr im Rahmen der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes aufgenommen werden kann, ist auch darauf hinzuweisen, dass wir mit der Streichung von Artikel 7bis nicht einfach mit leeren Händen dastehen.

Ich verweise Sie auf Artikel 20 des Entwurfes, wo eine Strafbefreiungsmöglichkeit geschaffen wird - die ist unbestritten -, die dem Gedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs sehr nahe kommt. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Litera c kann nämlich die urteilende Behörde von einer Bestrafung absehen, wenn "der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 21 in Betracht kommt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind". Das ist ein echter Schritt in diese Richtung, wie wir ihn vorschlagen. Ich unterstütze diese Strafbefreiungsmöglichkeit ausdrücklich, weil sie uns Gelegenheit gibt, den Weg der Mediation behutsam zu beschreiten.

Als Letztes ersuche ich Sie, bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass gemäss Artikel 7bis Absatz 3 die Kantone noch die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Mediationsverfahren zu erlassen haben. Die jetzt nicht angefragten Kantone sollen dann nachträglich das Mediationsverfahren bitte schön einfach regeln. Ich frage Sie: Macht es tatsächlich Sinn, die Kantone in Anbetracht der bevorstehenden Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes noch mit derartigen Ausführungsregelungen zu belasten?

Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, den Antrag der Minderheit auf Streichung von Artikel 7bis und, damit verbunden, natürlich auch von Artikel 20 Absatz 3 zu unterstützen. Sie schaffen damit die Gelegenheit dazu, dass die Frage der Mediation demnächst eingehend, fundiert und erst noch im richtigen Gesamtzusammenhang erörtert werden kann.

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