Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-17
Wortprotokoll
Offenbar läuft man mit der Darlegung der Mehrheitsmeinung bereits Gefahr, dass dahinter politische Überlegungen und Absichten vermutet werden. Nun, diesen Vorwurf muss man in unserem Gremium in Kauf nehmen, und man muss damit leben können. Ich kann Herrn Schibli bereits jetzt eine Antwort geben, falls er mich das auch fragen sollte: Wir sind der Meinung, dass es genügend sachliche Kriterien gibt, um hier der Mehrheit zu folgen.
Sie erinnern sich, dass es um die Frage geht, ob die Immunität von Herrn Kollege Brunner aufgehoben werden soll, nachdem er ja unbestrittenermassen bereits mehrere Tage vor der offiziellen Zustellung dem betreffenden Departement einen vertraulichen Berichtsentwurf der Subkommission übergeben hat. Damit steht die Frage im Raum, ob das Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320 StGB verletzt worden ist. Ich darf als Vorbemerkung noch erwähnen, dass sich Herr Brunner ja gegen das Vorgehen des ausserordentlichen Staatsanwalts mit einer Beschwerde gewehrt hat, dass aber das Bundesstrafgericht am 18. November 2008 diese Beschwerde als unzulässig erklärt hat, gleichzeitig aber auch ausgeführt hat, dass sie, wenn sie zulässig gewesen wäre, hätte abgelehnt werden müssen; ich verweise auf dieses Urteil vom 18. November des letzten Jahres.
Der Ständerat ist ja unserem Rat nicht gefolgt. Er ist zwar auf das Gesuch eingetreten, hat aber die Immunität mit 24 zu 15 Stimmen nicht aufgehoben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war aber einhellig der Meinung - so können wir es dem Amtlichen Bulletin entnehmen -, dass die Handlung unseres Kollegen Brunner "ein unentschuldbarer Verstoss gegen die Ratsvorschriften" gewesen sei. Gleichzeitig fordert die Kommission des Ständerates unser Büro auf, von seiner Disziplinarbefugnis Gebrauch zu machen. Wir wissen aber auch, dass unser Büro beschlossen hat, aus anderen Gründen bis auf Weiteres davon keinen Gebrauch zu machen. Unsere Kommission hat mit 14 zu 10 Stimmen beschlossen, am ursprünglichen Beschluss festzuhalten.
Es geht im vorliegenden Fall darum, dass Herr Kollege Brunner vertrauliche Dokumente über eine Untersuchung der GPK unseres Rates an den Generalsekretär des überprüften Departementes weitergegeben habe, angeblich um zusätzliche Informationen einzuholen. Es ging jedoch darum, seine Stellungnahme einzuholen. Dieses Verhalten stellt nach Meinung der Mehrheit und offenbar auch nach Meinung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen objektiv betrachtet eine schwere Verfehlung dar. Die Konsequenzen daraus sind dann aber unterschiedlich. Nach Meinung unserer Mehrheit ist die Vertraulichkeit der Kommissionstätigkeit eine der wichtigsten Ratsvorschriften, und an ihnen will unser Rat festhalten.
Ich erinnere Sie daran, dass Sie der parlamentarischen Initiative 08.447 der SPK unseres Rates in einer ersten Abstimmung Folge gegeben haben. Der Titel dieser Initiative lautet: "Schutz der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen". Offenbar sind auch Sie mehrheitlich der Meinung, die Kommissionsberatungen seien weiterhin vertraulich zu halten. Wir haben im selben Atemzug zwei andere Vorstösse abgelehnt, die eine Offenlegung der Kommissionsverhandlungen verlangten. Diese Regel ist nach Meinung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen für die GPK von besonderer Bedeutung, weil diese ja mit der parlamentarischen Oberaufsicht über den Bundesrat und die Verwaltung betraut sind. Ohne Wahrung der Vertraulichkeit würde ihre Arbeit praktisch verunmöglicht.
Bezugnehmend auf die Argumentation des Ständerates teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Ständerat hat entschieden, dass dort, wo nach Artikel 13 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes auch Disziplinarmassnahmen möglich sind, grundsätzlich diese ins Auge zu fassen sind und nicht die Aufhebung der Immunität und damit die Frage eines Strafverfahrens. Wir unsererseits sind der Meinung, dass Artikel 13 Absatz 2 keine hierarchische Gliederung der möglichen Verfahren vorsieht, dass also nicht dort, wo das Disziplinarverfahren möglich ist, dieses grundsätzlich dem Strafverfahren vorzuziehen sei. Wir sind vielmehr der Meinung, dass die beiden Verfahren alternativ anzuwenden seien, und zwar alternativ abhängig von der Schwere des infrage gestellten Handelns oder des möglicherweise begangenen Delikts. Wir sind mehrheitlich der Meinung, dass eben genau diese Verletzung der Kommissionsvertraulichkeit durch die Herausgabe dieses Vorentwurfs ein schwerwiegender Fall sei, der [PAGE 424] die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertige und der nicht disziplinarisch zu erledigen sei. Das ist der Unterschied zur Auffassung der Mehrheit des Ständerates.
Es wird noch immer der Vorwurf erhoben, wir hätten in unserer Kommission für Rechtsfragen keine Linie und wir hätten gleichzeitig zwei andere Immunitätsfälle anders behandelt. Es geht glücklicherweise um die zwei nächsten Traktanden unserer Tagesordnung; es geht um den Fall Mörgeli einerseits und um den Fall Meier-Schatz/Glasson andererseits. Sie werden bei der Behandlung der drei Fälle sehen, dass drei verschiedene Sachverhalte vorliegen. Bei der Frage der Immunität von Herrn Kollege Mörgeli geht es darum, ob er für seine Handlung einen Rechtfertigungsgrund bereits in diesem Stadium geltend machen kann; die Mehrheit unserer Kommission ist dieser Meinung. Im Falle von Meier-Schatz/Glasson geht es um die Frage, ob sie als Kommissionssprecherin und als Kommissionssprecher vorsätzlich über das hinausgegangen sind, was die Kommission, die sie zu repräsentieren hatten, gewollt hat. Dort ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dies sei nicht der Fall gewesen. Dies wird aber im konkreten Fall bei diesen beiden Traktanden zu diskutieren sein. Ich möchte nur ganz summarisch darauf hinweisen, dass wir uns durchaus der drei hängigen Fälle bewusst sind und dass wir der Meinung sind, zumindest die Mehrheit der Kommission, dass eben unterschiedliche Sachverhalte und damit unterschiedliche Würdigungen vorliegen.
Die starke Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen - immerhin 10 gegenüber 14 Stimmen - ist der Meinung, dass die Immunität, auch die relative Immunität des Ratsmitglieds ein sehr hohes Rechtsgut sei, das vermutlich praktisch gar nicht oder nur in ganz, ganz schwerwiegenden Fällen aufzuheben sei; ein solcher liege hier nicht vor. Die Minderheit ist zudem der Meinung, dass es Nationalrat Brunner tatsächlich darum gegangen sei, beim EJPD zusätzliche Informationen einzuholen. Dies ist Auffassungssache. Herr Kollege Brunner hat sich uns gegenüber eigentlich nicht in diesem Sinne geäussert, sondern uns gegenüber den vorgeworfenen Sachverhalt an sich bestätigt.
Wie gesagt: Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Immunität schwer zu gewichten sei, aber eben auch die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen. In dieser Interessenabwägung hat die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen am früheren Entscheid Ihres Rates festgehalten.