Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2009-03-17
Wortprotokoll
Das Berichtsjahr 2008 der GPK war geprägt durch den Legislaturwechsel, also durch personelle Veränderungen. In der GPK-NR nahmen 13 neue Mitglieder Einsitz. Dank einem Einführungsseminar konnten sich die neuen Mitglieder aber relativ schnell einarbeiten.
Den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, der bereits mehrmals erwähnt wurde, konnte und wollte die GPK so nicht stehenlassen. Der Entscheid hätte für die zukünftige Arbeit der GPK gravierende Folgen haben können. Wenn die gemäss Parlamentsgesetz mit der Wahrnehmung der Oberaufsicht betraute Kommission in ihrem Informationsrecht eingeschränkt wird, kann sie nicht mehr richtig funktionieren. Ausserdem barg dieser Entscheid die Gefahr, dass das Informationsrecht weiter erodieren könnte. Aus diesem Grund hat die GPK zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Beide Gutachten bestätigen die bisherige Praxis der GPK bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen bezüglich ihrer Informationsrechte. Die GPK hat entsprechend den Ergebnissen der Gutachten am 24. Juni 2008 zuhanden des Bundesstrafgerichtes Folgendes festgehalten: Erstens war die erste Beschwerdekammer, die den damaligen Entscheid gefällt hatte, für die Beurteilung der Informationsrechte der GPK gar nicht zuständig. Damit hat sie in unzulässiger und schwerwiegender Weise in die Informationsrechte der GPK eingegriffen. Zweitens ist der Entscheid auch inhaltlich falsch. Unter anderem stimmt es nicht, dass die beiden GPK grundsätzlich kein Recht auf Informationen aus hängigen Ermittlungsverfahren haben. Drittens ist die abweichende Rechtsauffassung des Bundesstrafgerichtes für die Behörden nicht verbindlich, da die beiden GPK gemäss Parlamentsgesetz endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte entscheiden.
Das umfassende, uneingeschränkte Informationsrecht erfordert im Gegenzug eine eigentliche Vertrauenspflicht der einzelnen Mitglieder der GPK. Wer vor der Oberaufsicht aussagen muss, muss sich darauf verlassen können, dass die gemachten Äusserungen vertraulich behandelt werden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied der GPK und der GPDel ist für die effiziente Funktion der Oberaufsicht unabdingbar. Eine Oberaufsicht funktioniert nur, wenn sie über die nötigen Informationen verfügt, und diese bekommt sie nur, wenn sie seriös, das heisst unter Gewährleistung der Vertraulichkeit, arbeitet.
Unter diesem Aspekt und nur unter diesem Aspekt ist das Gesuch um die Aufhebung der Immunität von Herrn Brunner zu beurteilen. Ausschlaggebend ist einzig und allein seine Tätigkeit als Mitglied der GPK-NR. Mitglieder der Oberaufsicht sind gemäss Parlamentsgesetz an das Amtsgeheimnis gebunden. Wer dieses Amtsgeheimnis verletzt, gefährdet die Glaubwürdigkeit der GPK. Er oder sie kann mit Disziplinarmassnahmen bestraft oder eben strafrechtlich verfolgt werden. Nehmen die Mitglieder der GPK das Prinzip der Vertraulichkeit nicht ernst, verkommt die Oberaufsicht zu einer Farce, und das kann ja wohl kaum im Interesse dieses Parlamentes sein.
Zum Schluss möchte ich mich dem Dank meiner Vorrednerin anschliessen.