Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-19
Wortprotokoll
Ältere Arbeitnehmer werden im Arbeitsleben auf verschiedenste Art und Weise diskriminiert. Ausnahmsweise sind wir über die Parteigrenzen hinweg der Meinung, diese Diskriminierungen müssten angeschaut und wo möglich beseitigt werden. Es gibt zu dieser Thematik denn auch verschiedene hängige Vorstösse.
Eine dieser Diskriminierungen können wir heute beseitigen. Das Anliegen, welches Susanne Leutenegger Oberholzer mit ihrer parlamentarischen Initiative aufgenommen hat, ist wichtig und, wie ich hoffe, nach wie vor unbestritten. Wird ein Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt beendet, in dem die betroffene Person gemäss Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzung für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt, wird sie zwangsfrühpensioniert. Susanne Leutenegger Oberholzer hat das in ihrem Votum sehr anschaulich geschildert. Das heisst: Er oder sie erhält eine Rente und kann keine Freizügigkeitsleistungen beziehen. Das hat verschiedene Nachteile. Zum einen wird die Rente, da es eben ein vorzeitiger Rentenbezug ist, lebenslänglich gekürzt, zum anderen kann die betroffene Person, wenn sie weiterarbeitet, ihre Vorsorgeleistung nicht mehr weiter aufbauen. Daneben müssen die betroffenen Arbeitnehmenden auch steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Falls sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos anmelden, werden die Rentenleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Auch dies ist ein Nachteil für die Betroffenen.
Wir haben es schon von Herrn Rechsteiner gehört: In der 11. AHV-Revision wurde bereits eine Lösung für dieses allseits bekannte Problem vorgeschlagen. Es soll nun eine Änderung beim Freizügigkeitsgesetz vorgenommen werden: Versicherten soll es möglich sein, eine Austrittsleistung zu beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen. Das ist heute gemäss geltendem Recht und aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides nicht möglich. Sowohl die SGK des Nationalrates als auch die des Ständerates waren einstimmig der Meinung, dieses unbestrittene Anliegen müsse umgehend und nicht erst im Rahmen einer Neuauflage der 11. AHV-Revision oder einer allfälligen 12. AHV-Revision umgesetzt werden.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, auf das Geschäft einzutreten und der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zuzustimmen