Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-03
Wortprotokoll
Artikel 70 ist der letzte Differenzbereich. In den Absätzen 2 und 3 geht es in Bezug auf das Genehmigungsverfahren für die Assistenzdienste um die gleichen Regeln, wie wir sie vorhin bei Artikel 66b besprochen haben. Wir bitten Sie, der Kommission zu folgen.
In Absatz 4 geht es um eine wesentliche Differenz. Es geht um den Schutz von Schweizer Vertretungen im Ausland. Der Bundesrat kann diesen anordnen. Die Frage ist, wen er konsultieren muss. Nach der Fassung des Nationalrates müssen die gesamten Sicherheitspolitischen und Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte, also insgesamt sechzig bis siebzig Personen, konsultiert werden. Wenn sechzig bis siebzig Personen konsultiert werden, dann ist die Angelegenheit naturgemäss öffentlich. Wir möchten die Konsultation auf die Kommissionspräsidenten und -präsidentinnen dieser Kommissionen der beiden Räte beschränken. Wir sind nämlich überzeugt, dass Einsätze zum Schutz von Schweizer Vertretungen im Ausland der Geheimhaltung und der Diskretion bedürfen. Wer diese Einsätze auf dem Marktplatz diskutiert, wer sie zum innenpolitischen Zankapfel macht, der macht sie im ganzen Ausland bekannt. Das bedeutet unter Umständen eine direkte Gefährdung für jene Frauen und Männer, welche den Schutz der Vertretung im Ausland gewährleisten müssen. Wer so vorgeht, öffnet terroristischen Anschlägen, öffnet einer weiteren Gefährdung dieser Menschen Tür und Tor. Aus diesen Gründen sollten wir die Vorbereitung und die Bekanntgabe solcher Einsätze auf einen kleinen Personenkreis beschränken. Dem wird die Fassung des Ständerates gerecht.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, ihrem Antrag zuzustimmen.