Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-03
Wortprotokoll
Nach der zweiten Behandlung im Nationalrat sind Differenzen in drei Bereichen verblieben: in Artikel 41 über die Ausbildungsdienste im Ausland, in Artikel 66b über das Genehmigungsverfahren für Friedensförderungsdienste und in Artikel 70 über das Genehmigungsverfahren für Assistenzdienste. Unserer Kommission hat sich auf eine einzige Lösung geeinigt. Sie fiel nicht einstimmig aus, aber ohne Minderheitsantrag, wie Sie auf der Fahne sehen.
Wenn Sie gestatten, Herr Präsident, beginne ich gleich mit Artikel 41 Absatz 3. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen Festhalten. Es geht um die Frage, ob Ausbildungsdienste im Truppenverband ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden können, dies unter der Voraussetzung, dass die Ausbildungsziele innerhalb der Schweiz nicht erreicht werden. Um welche Einsätze geht es? Es geht um Einsätze und Trainings von Fliegern, die in einzelnen Staffeln, in kleinen Verbänden Ausbildungsdienste im Ausland absolvieren. Es geht aber auch um Artillerie- und Panzertruppen, welche im Verbund den Verteidigungseinsatz üben müssen. Für die nächsten Jahre ist kein Ausbildungseinsatz für Artillerie- und Panzertruppen und Infanterie im Ausland geplant. Es geht aber darum, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit diese besteht, sollten wir solche Ausbildungsdienste durchführen wollen.
Bisher wurden solche Ausbildungsdienste im Ausland ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage durchgeführt. Wenn wir uns nun entscheiden, diese Bestimmung nicht ins Gesetz aufzunehmen, dann ist es ein klares Gebot an das VBS, solche Ausbildungsdienste nicht mehr durchzuführen.
Welche Truppen wären davon betroffen? Zum Ersten wären es die Fliegertruppen; Flieger werden in kleinen Verbänden im Ausland ausgebildet. Wenn wir generell regeln würden, Ausbildungen im Truppenverband seien nicht mehr möglich, gälte dies auch für kleinere Fliegerverbände, für Staffeln beispielsweise. Zum Zweiten wären die Panzertruppen und die Panzerartillerie betroffen. Wir wissen, dass es für das Üben des Kampfes der verbundenen Waffen im scharfen Schuss eine Fläche von etwa 50 Quadratkilometern braucht. Der grösste Ausbildungsplatz in der Schweiz hat 9 Quadratkilometer; das ist also nicht realistisch. Wir meinen: Wer den Verteidigungsauftrag unserer Armee ernst nimmt, der muss ihr auch die Ausbildungsmöglichkeiten geben. Wer diese wesentlichen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt, trägt dazu bei, dass die Verteidigungsarmee für ihren Hauptauftrag, den sie gemäss Bundesverfassung hat, nicht gehörig ausgebildet werden kann.
Aus diesen Gründen bittet Sie die Kommission, am Beschluss unseres Rates - Fassung gemäss Bundesrat - festzuhalten.