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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Bei Artikel 3 möchte ich etwas zur Klärung der Begriffe "Verwenderinnen und Verwender" und "Konsumentinnen und Konsumenten" sagen: Das Produktesicherheitsgesetz ist die Basis für die Arbeitssicherheit wie auch für die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Unter den Begriff "Verwenderinnen und Verwender" fallen nebst den Konsumentinnen und Konsumenten auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; der Begriff ist also weiter gefasst.

Bei Absatz 1 hat sich Ihre Kommission über die Formulierung "bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung" längere Zeit aufgehalten. Bis jetzt hiess die Formulierung "bei bestimmungsgemässer Verwendung". Mit beiden Ausdrücken gibt es keine hundertprozentig präzise Definition. Die "vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung" impliziert aber, dass man ein Produkt auch für etwas einsetzen kann, das nicht nur dem unmittelbaren Zweck dient. Wenn man z. B. mit einem Schraubenzieher eine Farbdose öffnet, ist das zwar nicht bestimmungsgemäss, aber vorhersehbar, denn das machen fast alle. Auch in solchen Situationen sollte ein Produkt sicher sein. Nicht vorhersehbar ist aber - um dieses Beispiel zu Ende zu führen -, wenn ein Schraubenzieher dazu verwendet wird, jemanden umzubringen.

Ihre Kommission ist auch hier zum Schluss gekommen, dass es in unserem Interesse ist, die Terminologie der EG zu übernehmen. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass die EG diese Produktesicherheitsrichtlinie seit über fünfzehn Jahren kennt und dass sich alle Schweizer Hersteller, die in die EG liefern, diesen Sicherheitsbestimmungen längst untergeordnet haben. Es ist also nicht so, dass wir hier etwas Krasses übernehmen, sondern Sicherheitsbestimmungen, mit denen sich letztlich die meisten unserer Hersteller längst abgefunden haben.

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