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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

In Absatz 3 haben wir die gleiche Formulierung wie im THG gewählt.

Zu Absatz 5: Die Befugnisse der Vollzugsorgane sollen im THG und im PrSG so weit wie möglich gleich ausgestaltet sein. Wie Artikel 19 Absatz 7 THG sieht deshalb Artikel 10 Absatz 5 dieses Gesetzes vor, dass Massnahmen der Vollzugsorgane als Allgemeinverfügung erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Bevölkerung nötig ist, etwa wenn nicht alle Inverkehrbringer eines gefährlichen Produkts bekannt sind. In der Kommission ist bezweifelt worden, dass Artikel 10 Absatz 5 praktikabel ist, wenn die Kantone oder Fachorganisationen mit dem Vollzug beauftragt sind. Wir haben Ihnen deshalb die vorliegende Formulierung vorgeschlagen.